520, 522), zahlreiche Bluttropfspuren auf dem Sofa und dem davor liegenden Kissen (pag. 520, 522), ein blutiger linker Handabdruck des Straf- und Zivilklägers auf dem Pult (pag. 523) sowie zahlreiche Bluttropfspuren von ausgeatmetem Blut mit Speichel des Straf- und Zivilklägers auf dem Fussboden vor und auf dem Pult (pag. 523). Dieses Blutspurenbild bildet unstrittig den Weg ab, den der Straf- und Zivilkläger vom Ausgangspunkt des Ereignisses (vgl. E. 14.2.7 hiernach) durch das Wohnzimmer hindurch in Richtung Gang nahm (pag. 486; pag. 520 [blaue Linie]).