Zunächst war das Messer, wie bereits erwähnt, vom Blut des Straf- und Zivilklägers derart ‹durchtränkt›, dass die Erhebung allfälliger weiterer Spuren erschwert war (pag. 488). Dem Beschuldigten selbst wurde mit dem Messer lediglich eine – insbesondere im Vergleich zu den stark blutenden Verletzungen des Straf- und Zivilklägers – leichte Verletzung zugefügt (vgl. E. 14.3.1 hiernach). Schliesslich wurde das blutende Messer – mindestens dessen Klinge – an der Jeanshose des Beschuldigten abgerieben, wodurch ebenfalls Spuren verloren gegangen sein dürften (vgl. E. 14.3.2 hiernach; pag. 490, 492, 608).