Auch konnten am Griff des Messers keine Kontaktspuren (Fingerabdrücke) erhoben werden. Dies erklärte der sachverständige Zeuge G.________ anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme indes schlüssig mit der starken Kontamination des gesamten Messers mit Blut (pag. 2046 Z. 30 ff.). Die fehlende DNA des Beschuldigten am Messer schliesst, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, nicht aus, dass der Beschuldigte das Messer am Tattag in den Händen hielt: Zunächst war das Messer, wie bereits erwähnt, vom Blut des Straf- und Zivilklägers derart ‹durchtränkt›, dass die Erhebung allfälliger weiterer Spuren erschwert war (pag.