14.2.3 Tatwaffe Wie die Vorinstanz geht auch die Kammer davon aus, dass es sich beim besagten Küchenmesser (vgl. E. 14.2.1 hiervor) um die Tatwaffe handelt, mit welcher insbesondere die Verletzungen im Halsbereich des Straf- und Zivilklägers zugefügt wurden (S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1866). Dies wird weder vom Beschuldigten noch vom Straf- und Zivilkläger bestritten. Die Klinge und der Griff des Messers wiesen Blutanhaftungen auf (vgl. pag. 599). Der KTD entnahm ab fünf Bereichen des Messers DNA-Abriebe (pag.