ff.) würden darauf hindeuten, dass das Geschehen im Badezimmer oder im WC begonnen habe (pag. 2067). Darauf wird nachfolgend in E. 14.2.7 eingegangen. Unstrittig ist indes, dass die gravierenden Schnittverletzungen am Hals des Strafund Zivilklägers im Wohnzimmer im Bereich der Blutlache (pag. 520 f.) entstan-