484, 486, 488, 520 f. und 524). Das Wohnzimmer wurde vom KTD wie auch von der Vorinstanz als Ausgangspunkt des Ereignisses gewertet (pag. 486 und S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1865 f.). Dies stellte die Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung insofern in Frage, als sie geltend machte, die Brille des Straf- und Zivilklägers und die Blutspuren im Badezimmer (vgl. pag. 527 ff.) sowie die Blutspuren und der blutige Fussabdruck auf dem grünen Sweatshirt im WC (vgl. pag. 535 ff.) würden darauf hindeuten, dass das Geschehen im Badezimmer oder im WC begonnen habe (pag.