Auch die Kammer hält sich an die von der Vorinstanz gewählte Vorgehensweise und würdigt die verschiedenen Aussagen in Verbindung mit den objektiven Beweismitteln jeweils bei den relevanten Einzelfragen und -aspekten. Die Kammer wählt insofern einen von der erstinstanzlichen Urteilsbegründung abweichenden Aufbau, als sie sich zuerst mit den Spuren am Tatort auseinandersetzt, und dann erst mit den Verletzungen und übrigen Spuren an den Beteiligten. 14.2 Spurenbild am Tatort 14.2.1 Allgemeines / Ausgangslage Nach Auffassung der Kammer sind die Sachspuren die aussagekräftigsten und damit zentralen Beweismittel.