14. Konkrete Beweiswürdigung durch die Kammer 14.1 Allgemeine Bemerkung / Aufbau Die im Zusammenhang mit der Eruierung der Täterschaft und des Kerngeschehens näher zu prüfenden Sachverhaltsaspekte wurden von der Vorinstanz klar herausgeschält. Auch die Kammer hält sich an die von der Vorinstanz gewählte Vorgehensweise und würdigt die verschiedenen Aussagen in Verbindung mit den objektiven Beweismitteln jeweils bei den relevanten Einzelfragen und -aspekten.