Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind im vorliegenden Fall keine direkten einzelnen Beweise vorhanden, welche bei isolierter Betrachtung den Tathergang schlüssig belegen würden. Es steht lediglich, aber immerhin, der Indizienbeweis offen, d.h. es ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung und -würdigung diverser Indizien zu entscheiden, ob dem Beschuldigten der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann (vgl. zum Indizienbeweis allgemein S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1858 f.; und in concreto S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;