1855), ist, soweit relevant, in der konkreten Beweiswürdigung zurückzukommen. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass der oberinstanzlich erhobene Vorwurf der Verteidigung, der KTD-Rapport beruhe auf die Täterschaft des Beschuldigten bejahenden Annahmen und stelle einseitig auf die Schilderungen des Straf- und Zivilklägers ab, unbegründet ist. Der KTD hat die Spuren in objektiver Weise ermittelt und in seinem Rapport festgehalten. Dass er nach der Erhebung der Spuren diese mit Sachverhaltshypothesen und Aussagen der beteiligten Personen in Verbindung bringt, ändert an der Objektivität der Spurenauswertung nichts.