6 Untersuchung des Straf- und Zivilklägers und des Beschuldigten (pag. 725 ff.). Darauf und auf die weiteren, von der Vorinstanz lückenlos aufgelisteten objektiven Beweismittel (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1855), ist, soweit relevant, in der konkreten Beweiswürdigung zurückzukommen.