10. Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet seine Täterschaft. Er sieht sich nicht als Verursacher der vom Straf- und Zivilkläger erlittenen Verletzungen und macht geltend, letzterer habe sich diese selber zugefügt. Er bestreitet auch, von der sexuellen Orientierung bzw. Transsexualität des Straf- und Zivilklägers gewusst bzw. etwas in dieser Richtung vermutet zu haben. Vor dem Vorfall vom 29. Mai 2019 soll es deswegen nie Diskussionen gegeben haben. Sachverhaltsmässig gilt es deshalb im Rahmen der Beweiswürdigung sowohl die Täterschaft, den Tatablauf als auch das Tatmotiv zu eruieren.