In einer Blutlache neben der Matratze des Straf- und Zivilklägers lag zudem ein Messer. Im Zeitpunkt des Vorfalls befanden sich nur der Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger in der Wohnung, eine Dritttäterschaft ist damit ausgeschlossen. Unbestritten ist auch, dass auch der Beschuldigte Verletzungen trug (vgl. E. 14.3.1 hiernach). Zudem ist erstellt, dass der Straf- und Zivilkläger homo- bzw. transsexuell ist, dies jedoch seinen Eltern vor dem Vorfall vom 29. Mai 2019 nie explizit sagte. Die Geschwister, der Bruder I.________ und die Schwester J.________, wussten jedoch beide davon.