In der Wohnung des Beschuldigten, in welcher auch der Straf- und Zivilkläger nächtigte, ereignete sich ein Vorfall, bei welchem der Straf- und Zivilkläger die mehrfach dokumentierten Verletzungen, insbesondere die mindestens fünf Schnittverletzungen im Hals-, Gesichts- und Brustbereich, erlitt. Die Polizei stellte in der ganzen Wohnung, insbesondere im Wohnzimmer (= Schlafzimmer des Straf- und Zivilklägers), Blutspuren fest. In einer Blutlache neben der Matratze des Straf- und Zivilklägers lag zudem ein Messer.