9. Unbestrittener Sachverhalt Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1853 f., mit entsprechenden Aktenstellen). Zusammengefasst ist folgender Sachverhalt unbestritten: In der Wohnung des Beschuldigten, in welcher auch der Straf- und Zivilkläger nächtigte, ereignete sich ein Vorfall, bei welchem der Straf- und Zivilkläger die mehrfach dokumentierten Verletzungen, insbesondere die mindestens fünf Schnittverletzungen im Hals-, Gesichts- und Brustbereich, erlitt.