3. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Straf- und Zivilkläger eine Genugtuung in der Höhe von CHF 20'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 29. Mai 2019 zu bezahlen. Eventualiter sei die Zivilklage dem Grundsatz nach zu beurteilen. 4. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Straf- und Zivilkläger eine Parteientschädigung gemäss eingereichter Kostennote auszurichten (Art. 433 Abs. 1 StPO), unter Vorbehalt der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. 5. Der Beschuldigte sei zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verurteilen (Art. 426 Abs. 1 StPO).