Es sei die vorgängige Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN .________) und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-Profil-Gesetz [SR 363] und Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten [SR 361.3]); 3.7. Das Urteil sei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde mitzuteilen (Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]).