SR 311.0]); 3.3. Zwei Ohrringe, silberfarben (Ass.-Nr. 005), seien dem Straf- und Zivilkläger zurückzugeben; 3.4. Die unter Ziff. IV.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs aufgelisteten Gegenstände seien dem Beschuldigten zurückzugeben; 3.5. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sowie das Honorar der amtlichen Vertreterin des Straf- und Zivilklägers seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO); 3.6. Es sei die vorgängige Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN .