2.3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 des Verfahrenskostendekrets des Kantons Bern [VKD; BSG 161.12]). 3. Es sei weiter zu verfügen: 3.1. Der Beschuldigte sei in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]); 3.2. Die unter Ziff. IV.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs aufgelisteten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]);