Es sei dem Beschuldigten für die durch das Strafverfahren und die Vorverurteilung in den Medien und in der Öffentlichkeit erlittene Unbill eine Genugtuung in Höhe von CHF 20'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 24. Oktober 2019 auszurichten. 4. Die Zivilklage (Genugtuungsforderung) sei unter Kostenfolge abzuweisen, evtl. auf den Zivilweg zu verweisen.