Anklageschrift]), und er sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 2. Es sei dem Beschuldigten für die zu Unrecht ausgestandene Haft eine Entschädigung in Höhe von CHF 141'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 9. September 2020 (mittlerer Verfall) auszurichten. 3. Es sei dem Beschuldigten für die durch das Strafverfahren und die Vorverurteilung in den Medien und in der Öffentlichkeit erlittene Unbill eine Genugtuung in Höhe von CHF 20'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 24. Oktober 2019 auszurichten.