2 Darüber hinaus wurden in der oberinstanzlichen Verhandlung der Beschuldigte wie auch der Straf- und Zivilkläger nochmals zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 2056 ff. und 2049 ff.). Zur Sache einvernommen wurde überdies – auf gutgeheissenen Beweisantrag des Beschuldigten hin (pag. 1925 und 1955) – G.________, Sachbearbeiter beim kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern (nachfolgend KTD) und Verfasser des den Fall betreffenden Rapports des KTD vom 17. Dezember 2019 (pag. 483 ff.), als sachverständiger Zeuge (pag. 2043 ff.).