1923 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 15. April 2021 mit, sie beantrage weder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten noch erkläre sie die Anschlussberufung (pag. 1938). Der Straf- und Zivilkläger machte im Schreiben vom 28. April 2021 ebenfalls keine Nichteintretensgründe geltend und verzichtete auf eine Anschlussberufung (pag. 1950).