Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 115 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Dezember 2021 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Schärer Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand versuchter Mord, evtl. versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. schwe- re Körperverletzung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht) vom 22. Dezember 2020 (PEN 20 125) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend Vorinstanz) erklärte den Beschuldigten/Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) mit Urteil vom 22. Dezember 2020 des versuchten Mordes, begangen am 29. Mai 2019 in F.________ (Ort) z.N. des Straf- und Zivilklägers C.________ (nachfol- gend Straf- und Zivilkläger), schuldig, verurteilte ihn zu einer unbedingten Frei- heitsstrafe von 11 Jahren und zu einer Landesverweisung von 12 Jahren und auferlegte ihm die Verfahrenskosten. Im Zivilpunkt wurde er verurteilt, dem Straf- und Zivilkläger eine Genugtuung von CHF 20'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 29. Mai 2019 zu bezahlen. Die weitergehenden Schadenersatz- und Genugtu- ungsforderungen des Straf- und Zivilklägers wurden abgewiesen. Für den Zivil- punkt wurden keine Kosten ausgeschieden und es wurden keine Entschädigun- gen zugesprochen. 2. Berufung Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten meldete mit Schreiben vom 24. De- zember 2020 fristgerecht Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz an (pag. 1822). Die schriftliche Urteilsbegründung wurde dem Beschuldigten, der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau und dem Straf- und Zivil- kläger mit Verfügung vom 11. März 2021 am 15. März 2021 zugestellt (pag. 1908 und 1915 ff.). Die schriftliche Berufungserklärung des Beschuldigten datiert vom 6. April 2021 und ist am 7. April 2021 form- und fristgerecht beim Obergericht ein- gegangen (pag. 1923 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 15. April 2021 mit, sie beantrage weder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten noch er- kläre sie die Anschlussberufung (pag. 1938). Der Straf- und Zivilkläger machte im Schreiben vom 28. April 2021 ebenfalls keine Nichteintretensgründe geltend und verzichtete auf eine Anschlussberufung (pag. 1950). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde beim Regionalgefängnis Burgdorf von Amtes wegen ein aktueller Führungsbericht über den Beschuldigten, datierend vom 1. Dezember 2021, eingeholt und zu den Akten genommen (pag. 2016 ff.). Auf die Einholung eines neuen Strafregisterauszugs wurde ver- zichtet. Auf Antrag des Beschuldigten wurden anlässlich der oberinstanzlichen Verhand- lung je ein Zeitungsbericht aus der Berner Zeitung und aus dem ‹Blick›, beide da- tierend vom 23. Dezember 2020, sowie ein Ausdruck des online-Artikels «Mein Vater wusste, dass etwas mit mir anders ist» (www..________, erschienen am 13. Juni 2021), zu den Akten erkannt (pag. 2086 ff.). 2 Darüber hinaus wurden in der oberinstanzlichen Verhandlung der Beschuldigte wie auch der Straf- und Zivilkläger nochmals zur Person und zur Sache einver- nommen (pag. 2056 ff. und 2049 ff.). Zur Sache einvernommen wurde überdies – auf gutgeheissenen Beweisantrag des Beschuldigten hin (pag. 1925 und 1955) – G.________, Sachbearbeiter beim kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern (nachfolgend KTD) und Verfasser des den Fall betreffenden Rapports des KTD vom 17. Dezember 2019 (pag. 483 ff.), als sachverständiger Zeuge (pag. 2043 ff.). Der von Amtes wegen ebenfalls als sachverständiger Zeuge vor- geladene E.________, ebenfalls Sachbearbeiter beim KTD, wurde vorgängig zur oberinstanzlichen Verhandlung, am 17. Dezember 2021, positiv auf das Corona- Virus getestet (pag. 2024). Seine Einvernahme entfiel deshalb. Dies wurde den Parteien mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 vorgängig zur Verhandlung mit- geteilt (pag. 2026). Gegen den Verzicht auf die Einvernahme wurden keine Ein- wände erhoben. 4. Wechsel der amtlichen Rechtsbeiständin des Straf- und Zivilklägers Mit Schreiben vom 1. Juni 2021 beantragte die damalige amtliche Rechtsbeistän- din des Straf- und Zivilklägers, Rechtsanwältin H.________, der Kammer die Ent- lassung aus dem amtlichen Mandat per 11. Juni 2021 infolge Aufgabe der anwalt- lichen Tätigkeit. Gleichzeitig beantragte sie die Einsetzung von Rechtsanwältin D.________ als neue amtliche Rechtsbeiständin des Straf- und Zivilklägers (pag. 1975). Mit Verfügung vom 3. Juni 2021 bewilligte die Verfahrensleitung den Wechsel und ordnete dem Straf- und Zivilkläger ab 2. Juni 2021 Rechtsanwältin D.________ als neue amtliche Rechtsbeiständin bei (pag. 1984). 5. Anträge der Parteien Die Verteidigung stellte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung im Namen des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 2092): 1. Der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf des versuchten Mordes, evtl. der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. der schweren Körperverlet- zung, angeblich begangen am 29. Mai 2019 an der Z.________(Strasse) in F.________ (Ort) z.N. des Straf- und Zivilklägers (Ziff. I.1. der Anklageschrift vom 19. Mai 2020; pag. 1519 ff. [nachfolgend Anklageschrift]), und er sei un- verzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 2. Es sei dem Beschuldigten für die zu Unrecht ausgestandene Haft eine Ent- schädigung in Höhe von CHF 141'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 9. Sep- tember 2020 (mittlerer Verfall) auszurichten. 3. Es sei dem Beschuldigten für die durch das Strafverfahren und die Vorverur- teilung in den Medien und in der Öffentlichkeit erlittene Unbill eine Genugtu- ung in Höhe von CHF 20'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 24. Oktober 2019 auszurichten. 4. Die Zivilklage (Genugtuungsforderung) sei unter Kostenfolge abzuweisen, evtl. auf den Zivilweg zu verweisen. 3 5. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 6. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss eingereichter Honorar- note gerichtlich zu bestimmen. 7. Es sei die Löschung der erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Da- ten und des DNA-Profils gerichtlich zu veranlassen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte anlässlich der oberinstanzlichen Verhand- lung folgende Anträge (pag. 2095 f.): 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu erklären des versuchten Mordes, begangen am 29. Mai 2019 in F.________ (Ort). z.N. des Straf- und Zivilklägers. 2. Der Beschuldigte sei zu verurteilen: 2.1. zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren, unter Anrechnung der ausgestan- denen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 938 Tagen; 2.2. zu einer Landesverweisung von 12 Jahren (mit Ausschreibung der Ein- reise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informationssystem); 2.3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 des Verfahrenskostende- krets des Kantons Bern [VKD; BSG 161.12]). 3. Es sei weiter zu verfügen: 3.1. Der Beschuldigte sei in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]); 3.2. Die unter Ziff. IV.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs aufgelisteten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 des Schwei- zerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]); 3.3. Zwei Ohrringe, silberfarben (Ass.-Nr. 005), seien dem Straf- und Zivilklä- ger zurückzugeben; 3.4. Die unter Ziff. IV.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs aufgelisteten Gegenstände seien dem Beschuldigten zurückzugeben; 3.5. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sowie das Honorar der amtli- chen Vertreterin des Straf- und Zivilklägers seien gerichtlich zu bestim- men (Art. 135 StPO); 3.6. Es sei die vorgängige Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN .________) und der erhobenen biometrischen erkennungs- dienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-Profil-Gesetz [SR 363] und Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten [SR 361.3]); 3.7. Das Urteil sei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde mitzuteilen (Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit [VZAE; SR 142.201]). 4 Der Straf- und Zivilkläger liess anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung fol- gende Anträge stellen (pag. 2097): 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen wegen ver- suchten Mordes (Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), begangen am 29. Mai 2019 an der Z.________(Strasse) in F.________ (Ort) z.N. des Straf- und Zi- vilklägers. 2. Der Beschuldigte sei angemessen zu sanktionieren. 3. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Straf- und Zivilkläger eine Genugtu- ung in der Höhe von CHF 20'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 29. Mai 2019 zu bezahlen. Eventualiter sei die Zivilklage dem Grundsatz nach zu beurtei- len. 4. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Straf- und Zivilkläger eine Parteien- tschädigung gemäss eingereichter Kostennote auszurichten (Art. 433 Abs. 1 StPO), unter Vorbehalt der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. 5. Der Beschuldigte sei zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verurteilen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 6. Die beschlagnahmten Ohrringe, silberfarben (Ass.-Nr. 005), seien dem Straf- und Zivilkläger auszuhändigen. 6. Untersuchungs- und Sicherheitshaft Der Beschuldigte wurde am 29. Mai 2019 vorläufig festgenommen und mit Ent- scheid des Zwangsmassnahmengerichts Emmental-Oberaargau vom 31. Mai 2019 in Untersuchungshaft versetzt. Er befand sich seither ununterbrochen im Regionalgefängnis Burgdorf bzw. seit 27. Januar 2022 im Regionalgefängnis Thun in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom 29. März 2021 verlängerte die Verfahrensleitung die von der Vorinstanz zuletzt bis am 15. April 2021 befristete Sicherheitshaft und ordnete den (unbefristeten) Verbleib des Be- schuldigten in Sicherheitshaft an (vgl. Dossier separates Haftprüfungsverfahren SK 21 116, pag. 15 ff.). 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten (vgl. pag. 1924). Die Kammer überprüft dieses somit in sämtlichen Punkten. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels An- schlussberufung oder eigenständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft und/oder des Straf- und Zivilklägers darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, es gilt das Verschlechterungs- verbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). 5 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Vorwurf gemäss Anklageschrift Die Vorinstanz hat den Vorwurf gemäss Anklageschrift integral in ihre Erwägun- gen eingefügt. Darauf kann verwiesen werden (S. 5 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; pag. 1851 ff.). 9. Unbestrittener Sachverhalt Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1853 f., mit ent- sprechenden Aktenstellen). Zusammengefasst ist folgender Sachverhalt unbe- stritten: In der Wohnung des Beschuldigten, in welcher auch der Straf- und Zivilkläger nächtigte, ereignete sich ein Vorfall, bei welchem der Straf- und Zivilkläger die mehrfach dokumentierten Verletzungen, insbesondere die mindestens fünf Schnittverletzungen im Hals-, Gesichts- und Brustbereich, erlitt. Die Polizei stellte in der ganzen Wohnung, insbesondere im Wohnzimmer (= Schlafzimmer des Straf- und Zivilklägers), Blutspuren fest. In einer Blutlache neben der Matrat- ze des Straf- und Zivilklägers lag zudem ein Messer. Im Zeitpunkt des Vorfalls be- fanden sich nur der Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger in der Wohnung, eine Dritttäterschaft ist damit ausgeschlossen. Unbestritten ist auch, dass auch der Beschuldigte Verletzungen trug (vgl. E. 14.3.1 hiernach). Zudem ist erstellt, dass der Straf- und Zivilkläger homo- bzw. transsexuell ist, dies jedoch seinen Eltern vor dem Vorfall vom 29. Mai 2019 nie explizit sagte. Die Ge- schwister, der Bruder I.________ und die Schwester J.________, wussten jedoch beide davon. Aktenkundig sind schliesslich zwei Selbstmordversuche des Straf- und Zivilklägers vor und ein Versuch nach dem Vorfall vom 29. Mai 2019 sowie Suizidäusserungen und damit einhergehende psychische Probleme. 10. Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet seine Täterschaft. Er sieht sich nicht als Verursacher der vom Straf- und Zivilkläger erlittenen Verletzungen und macht geltend, letzterer habe sich diese selber zugefügt. Er bestreitet auch, von der sexuellen Orientie- rung bzw. Transsexualität des Straf- und Zivilklägers gewusst bzw. etwas in die- ser Richtung vermutet zu haben. Vor dem Vorfall vom 29. Mai 2019 soll es des- wegen nie Diskussionen gegeben haben. Sachverhaltsmässig gilt es deshalb im Rahmen der Beweiswürdigung sowohl die Täterschaft, den Tatablauf als auch das Tatmotiv zu eruieren. 11. Objektive Beweismittel Wichtigste objektive Beweismittel sind die Akten des Kriminaltechnischen Diensts der Kantonspolizei Bern (KTD; pag. 482 ff.) sowie die rechtsmedizinischen Gut- achten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) zur körperlichen 6 Untersuchung des Straf- und Zivilklägers und des Beschuldigten (pag. 725 ff.). Darauf und auf die weiteren, von der Vorinstanz lückenlos aufgelisteten objekti- ven Beweismittel (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1855), ist, soweit relevant, in der konkreten Beweiswürdigung zurückzukommen. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass der oberinstanzlich erhobene Vor- wurf der Verteidigung, der KTD-Rapport beruhe auf die Täterschaft des Beschul- digten bejahenden Annahmen und stelle einseitig auf die Schilderungen des Straf- und Zivilklägers ab, unbegründet ist. Der KTD hat die Spuren in objektiver Weise ermittelt und in seinem Rapport festgehalten. Dass er nach der Erhebung der Spuren diese mit Sachverhaltshypothesen und Aussagen der beteiligten Per- sonen in Verbindung bringt, ändert an der Objektivität der Spurenauswertung nichts. Die Kammer stellt denn auch im Folgenden eigene Überlegungen an und übernimmt nicht einfach unkritisch die Schlussfolgerungen des KTD. 12. Subjektive Beweismittel Im Vordergrund stehen die Aussagen der beiden Protagonisten, ergänzt mit punk- tuell relevanten Aussagen von Drittpersonen, insbesondere denjenigen der Nach- barn/Vermieter K.________ und L.________, der beiden Frauen aus der Augen- arztpraxis, M.________ und N.________, sowie der sachverständigen Zeugen O.________, Facharzt für Rechtsmedizin am IRM und Mitverfasser der rechts- medizinischen Gutachten über den Beschuldigten und den Straf- und Zivilkläger, und G.________, Sachbearbeiter beim KTD und Verfasser des KTD-Rapports. Wie die Vorinstanz verzichtet die Kammer auf eine eingehende allgemeine Aus- sagenanalyse der Direktbeteiligten, zumal sich aus den jeweiligen Aussagen al- leine nicht zweifelsfrei auf den Ablauf schliessen lässt (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1860). 13. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1858 f.). Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtser- heblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechts- erhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich al- leine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeu- gen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_781/2010 vom 13. De- zember 2010 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 2016 E. 2.8). 7 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind im vorliegenden Fall keine direkten einzelnen Beweise vorhanden, welche bei isolierter Betrachtung den Tathergang schlüssig belegen würden. Es steht lediglich, aber immerhin, der Indizienbeweis offen, d.h. es ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung und -würdigung diverser Indi- zien zu entscheiden, ob dem Beschuldigten der in der Anklageschrift umschrie- bene Sachverhalt rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann (vgl. zum Indizi- enbeweis allgemein S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1858 f.; und in concreto S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1859 f.). 14. Konkrete Beweiswürdigung durch die Kammer 14.1 Allgemeine Bemerkung / Aufbau Die im Zusammenhang mit der Eruierung der Täterschaft und des Kerngesche- hens näher zu prüfenden Sachverhaltsaspekte wurden von der Vorinstanz klar herausgeschält. Auch die Kammer hält sich an die von der Vorinstanz gewählte Vorgehensweise und würdigt die verschiedenen Aussagen in Verbindung mit den objektiven Beweismitteln jeweils bei den relevanten Einzelfragen und -aspekten. Die Kammer wählt insofern einen von der erstinstanzlichen Urteilsbegründung abweichenden Aufbau, als sie sich zuerst mit den Spuren am Tatort auseinander- setzt, und dann erst mit den Verletzungen und übrigen Spuren an den Beteiligten. 14.2 Spurenbild am Tatort 14.2.1 Allgemeines / Ausgangslage Nach Auffassung der Kammer sind die Sachspuren die aussagekräftigsten und damit zentralen Beweismittel. Es liegt ein umfangreiches Spurenbild vor, aus wel- chem die Vorinstanz ausgehend vom Rapport des KTD vom 17. Dezember 2019 (nachfolgend KTD-Rapport oder Rapport des KTD; pag. 483 ff.) nachvollziehbare, überzeugende Schlüsse gezogen hat (S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; pag. 1865 ff.). Gemäss KTD-Rapport erfolgte die Spurensicherung am Tatort am 29. Mai 2019 ab ca. 11:00 Uhr (pag. 483). Im Wohnzimmer (im KTD-Rapport: Fernsehzimmer) der vom Beschuldigten und seinen Kindern, darunter auch dem Straf- und Zivil- kläger, bewohnten 5-Zimmer-Wohnung (für eine Übersicht über die Wohnung siehe pag. 623 f.) wurde neben einer auf dem Boden liegenden Matratze eine grossflächige Blutlache festgestellt, in welcher ein Küchenmesser mit einer Klin- genlänge von ca. 14 cm lag (pag. 484, 486, 488, 520 f. und 524). Das Wohnzim- mer wurde vom KTD wie auch von der Vorinstanz als Ausgangspunkt des Ereig- nisses gewertet (pag. 486 und S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1865 f.). Dies stellte die Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Ver- handlung insofern in Frage, als sie geltend machte, die Brille des Straf- und Zivil- klägers und die Blutspuren im Badezimmer (vgl. pag. 527 ff.) sowie die Blutspu- ren und der blutige Fussabdruck auf dem grünen Sweatshirt im WC (vgl. pag. 535 ff.) würden darauf hindeuten, dass das Geschehen im Badezimmer oder im WC begonnen habe (pag. 2067). Darauf wird nachfolgend in E. 14.2.7 eingegangen. Unstrittig ist indes, dass die gravierenden Schnittverletzungen am Hals des Straf- und Zivilklägers im Wohnzimmer im Bereich der Blutlache (pag. 520 f.) entstan- 8 den. Dafür sprechen neben der eigentlichen Blutlache eindeutig die von dieser wegführenden Blutspuren des Straf- und Zivilklägers (vgl. E. 14.2.4 hiernach). 14.2.2 Blutspritzfelder auf dem Wohnzimmerboden Die auf pag. 521 ersichtlichen Blutspritzfelder (Bst. d) weisen gemäss KTD darauf hin, dass sich die Ausgangspunkte der Blutspritzer und damit auch die Position des Opfers im Zeitpunkt der Beibringung der Schnittverletzungen eher in Bo- dennähe befunden haben. Das ist nachvollziehbar, zeichnen doch die Blutspritzer längliche, von einem gemeinsamen Zentrum ausgehende Spuren auf den Fuss- boden. Wären die Blutspritzer in grösserer Höhe entstanden, wären sie stärker senkrecht auf dem Fussboden aufgetroffen und hätten eher punktförmige denn längliche Spuren hinterlassen. Dieses Spurenbild deckt sich mit den Aussagen des Straf- und Zivilklägers, wonach ihm der Beschuldigte die Verletzungen bei- brachte, als er auf dem Boden lag. Auch eine Selbstverletzung wäre in dieser Po- sition aber denkbar. 14.2.3 Tatwaffe Wie die Vorinstanz geht auch die Kammer davon aus, dass es sich beim besag- ten Küchenmesser (vgl. E. 14.2.1 hiervor) um die Tatwaffe handelt, mit welcher insbesondere die Verletzungen im Halsbereich des Straf- und Zivilklägers zuge- fügt wurden (S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1866). Dies wird weder vom Beschuldigten noch vom Straf- und Zivilkläger bestritten. Die Klinge und der Griff des Messers wiesen Blutanhaftungen auf (vgl. pag. 599). Der KTD entnahm ab fünf Bereichen des Messers DNA-Abriebe (pag. 505 f.). Sämtliche daraus erstellten DNA-Profile entsprachen dem DNA-Profil des Straf- und Zivil- klägers, während das DNA-Profil des Beschuldigten weder am Griff noch an der Klinge des Messers nachgewiesen werden konnte. Im Bereich der Klinge konnten neben den DNA-Merkmalen des Straf- und Zivilklägers lediglich vereinzelte, nicht verwertbare Merkmale festgestellt werden (pag. 505 f. und 599). Auch konnten am Griff des Messers keine Kontaktspuren (Fingerabdrücke) erhoben werden. Dies erklärte der sachverständige Zeuge G.________ anlässlich der oberinstanz- lichen Einvernahme indes schlüssig mit der starken Kontamination des gesamten Messers mit Blut (pag. 2046 Z. 30 ff.). Die fehlende DNA des Beschuldigten am Messer schliesst, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, nicht aus, dass der Be- schuldigte das Messer am Tattag in den Händen hielt: Zunächst war das Messer, wie bereits erwähnt, vom Blut des Straf- und Zivilklägers derart ‹durchtränkt›, dass die Erhebung allfälliger weiterer Spuren erschwert war (pag. 488). Dem Be- schuldigten selbst wurde mit dem Messer lediglich eine – insbesondere im Ver- gleich zu den stark blutenden Verletzungen des Straf- und Zivilklägers – leichte Verletzung zugefügt (vgl. E. 14.3.1 hiernach). Schliesslich wurde das blutende Messer – mindestens dessen Klinge – an der Jeanshose des Beschuldigten ab- gerieben, wodurch ebenfalls Spuren verloren gegangen sein dürften (vgl. E. 14.3.2 hiernach; pag. 490, 492, 608). Auch wenn im Übrigen DNA oder Kon- taktspuren des Beschuldigten am Messer hätten festgestellt werden können, hät- te dies die Täterschaft des Beschuldigten nicht bewiesen, wäre doch das Vorhan- densein seiner DNA an seinem eigenen Küchenmesser auch ohne die Tat denk- bar. 9 14.2.4 Bluttropfspuren und blutige Handabdrücke / Bewegungsmuster des Straf- und Zivilklägers Im Wohnzimmer wurden diverse weitere Spuren festgestellt, so insbesondere ein blutiger linker Handabdruck auf dem Sitzpolster des Sofas (pag. 520, 522), zahl- reiche Bluttropfspuren auf dem Sofa und dem davor liegenden Kissen (pag. 520, 522), ein blutiger linker Handabdruck des Straf- und Zivilklägers auf dem Pult (pag. 523) sowie zahlreiche Bluttropfspuren von ausgeatmetem Blut mit Speichel des Straf- und Zivilklägers auf dem Fussboden vor und auf dem Pult (pag. 523). Dieses Blutspurenbild bildet unstrittig den Weg ab, den der Straf- und Zivilkläger vom Ausgangspunkt des Ereignisses (vgl. E. 14.2.7 hiernach) durch das Wohn- zimmer hindurch in Richtung Gang nahm (pag. 486; pag. 520 [blaue Linie]). Der Beschuldigte machte mehrfach geltend, der verletzte Straf- und Zivilkläger sei an seiner (des Beschuldigten) linken Seite vorbei in den Gang gerannt, nachdem er die Wohnzimmertür geöffnet habe (vgl. pag. 677; pag. 979 Z. 131; pag. 2058 Z. 11, 18, 34 f.; pag. 2061 Z. 43 f.). Er sei ihm dabei aber nicht im Weg gestanden (pag. 2062 Z. 4). Diese Aussagen können nicht stimmen: Die auf pag. 677 er- kennbaren Platzverhältnisse lassen es nicht zu, dass sich der verletzte Straf- und Zivilkläger links am sich im Türbereich befindlichen Beschuldigten vorbei in den Gang drängt, ohne dass ihm dieser im Weg stehen würde. Darüber hinaus fanden sich vor und auf dem Pult, welches sich direkt rechts (aus Sicht des Beschuldig- ten) neben der Wohnzimmertür befindet, diverse Blut- und Speichelspuren des Straf- und Zivilklägers, sowie auf dem Pult ein blutiger linker Handabdruck von ebendiesem (pag. 520, 523, 677). Der Straf- und Zivilkläger muss damit zwangs- läufig auf dieser rechten Seite vorbeigegangen sein. Im vom Beschuldigten aus gesehen linken Türbereich gibt es hingegen keine Blutspuren des Straf- und Zivil- klägers, insbesondere keine Bluttropfspuren auf dem Fussboden. Die blutige Wischspur auf der Innenseite der Wohnzimmertüre (Ass-Nr. 156; pag. 505) konn- te keiner Person zugeordnet werden. Aufgrund der fehlenden Bluttropfspuren im linken Türbereich – im Gegensatz zu der durchgehenden Bluttropfspur im rechten Türbereich – muss aber davon ausgegangen werden, dass diese Wischspur nicht vom Straf- und Zivilkläger, sondern vom Beschuldigten stammt, welcher nicht derart stark blutete wie der Straf- und Zivilkläger und deshalb die Wischspur hin- terlassen konnte, ohne gleichzeitig Bluttropfen auf dem Boden zu hinterlassen. Es ist damit ausgeschlossen, dass sich der Straf- und Zivilkläger und der Beschuldig- te auf die von diesem beschriebene Weise im Türbereich gekreuzt haben. Seine diesbezüglichen Aussagen sind nicht mit den objektiven Beweismitteln vereinbar und deshalb unglaubhaft. Vielmehr ist die Kammer überzeugt, dass sich der Be- schuldigte (weit) im Zimmer drin befunden haben muss, als der Straf- und Zivil- kläger dieses verliess. Dies entspricht auch den Aussagen des Straf- und Zivilklä- gers zum ganzen Tatablauf, wonach der Vater ihn im Zimmer auf der Matratze angegriffen habe und er anschliessend durch die Zimmertüre geflohen sei. Wie die Vorinstanz richtigerweise festhielt, ergibt sich auch der weitere (Flucht-) Weg des Straf- und Zivilklägers aus dem Wohnzimmer via Gang und Küche zur Terrassentür aus den vorhandenen Blutspuren (insb. Bluttropfen und blutige Handabdrücke; vgl. pag. 518 f. [blaue Linie], 525 [blaue Linie], 526, 531 f., 533 10 [blaue Linie]), ist jedoch auch nicht weiter strittig. Aus dem Bewegungsmuster des Straf- und Zivilklägers alleine lässt sich nicht auf die Täterschaft schliessen, dürfte sich doch das Spurenbild bei Annahme einer Selbstbeibringung mit der Absicht einer Falschbelastung (vgl. E. 14.6.1 und E. 14.6.2 hiernach) grundsätzlich gleich präsentiert haben wie bei Annahme einer Fremdbeibringung durch den Beschul- digten im Sinne der Anklage. 14.2.5 Sockenspuren Am Tatort wurden sodann blutige Sockenspuren festgestellt, welche vom Wohn- zimmer über den Gang in die Küche, weiter in das WC und aus diesem hinaus wiederum durch die Küche in den Gang führten, wo sie sich schliesslich verloren (pag. 486 f., 535, 587 ff.). Der Beschuldigte trug bei seiner Anhaltung Socken mit Blutanhaftungen, während der Straf- und Zivilkläger barfuss in der Wohnung von K.________ und L.________ eintraf (pag. 487; pag. 614; pag. 962 Z. 150). Die Sockenspuren stammen demnach vom Beschuldigten, und es ist erstellt, dass diese das Bewegungsmuster des Beschuldigten aufzeigen. Dieses widerspricht aber den Aussagen des Beschuldigten zu seinem Bewegungsablauf: So sagte er mehrfach aus, er sei, nachdem er im Wohnzimmer das Messer gesehen habe, di- rekt in den Wohnungseingang gegangen, habe sich die Schuhe angezogen und die Wohnung durch die Haupteingangstür verlassen, ohne noch in einem anderen Zimmer gewesen zu sein (pag. 987 Z. 467 ff.; pag. 1012 Z. 135 ff.; pag. 1013 Z. 163 f. und 174). Während seine blutigen Socken beim Verlassen des Wohn- zimmers auf der Türschwelle noch einen Abdruck hinterliessen (pag. 587, gelbe Tafel Nr. 1), konnten aber weder im Bereich der Glastür, durch welche man in den Eingangsbereich gelangt (siehe pag. 680), noch im gleich anschliessenden Ein- gangsbereich Sockenspuren festgestellt werden. Vielmehr führt die Sockenspur von der Türschwelle des Wohnzimmers direkt nach rechts – und damit in die ent- gegengesetzte Richtung – den Gang entlang (pag. 587 f.). Erst auf Vorhalt der Spurenauswertung führte der Beschuldigte an der Einvernahme vom 18. Juni 2019 aus, er sei später, nach dem Vorfall, mit der Polizei noch einmal in der Wohnung gewesen, um Papiere zu holen (anlässlich der Tatrekonstruktion vom 14. November 2019: weil die Polizei wissen wollte, was er gemacht habe), wobei er möglicherweise die Sockenspuren hinterlassen habe (pag. 1013 Z. 194 f.; pag. 1093 Z. 30 ff.). In der ersten Einvernahme am Tattag erwähnte er das nicht. Er sei mit dem Polizisten durch die Hauptwohnungstür via Gang in die Küche ge- laufen (pag. 1094 Z. 14 f.). Er würde die Wohnung nie mit Schuhen betreten und habe diese ausgezogen, bevor er mit dem Polizisten erneut die Wohnung betre- ten habe (pag. 1014 Z. 199 f.). Selbst wenn diese Aussage stimmen würde, lässt sich nicht erklären, warum die Sockenspur erst im Gang und nicht bereits im Ein- gangsbereich beginnt, wo der Beschuldigte seine Schuhe ausgezogen haben will (vgl. pag. 683). Des weiterein lässt sich auch nicht erklären, warum die Socken- spur am Küchentisch, an dessen Stirnseite sich die angegebenen Unterlangen gemäss Angabe des Beschuldigten befunden haben sollen (bzw. effektiv befan- den; vgl. pag. 591 und pag. 674), vorbei bis zur Terrassentür bzw. zum WC ge- hen sollten (pag. 591 f.), wenn der Beschuldigte mit dem Polizisten die Wohnung lediglich betreten haben will, um zu zeigen, was er während des Vorfalls machte. Um das zu demonstrieren, hätte der Beschuldigte sich nicht bis zur Terrassentür 11 zu begeben brauchen, denn dort hat er sich seinen Angaben zufolge nicht aufge- halten. Er sagte anlässlich der Tatrekonstruktion am 14. November 2019 auch aus, er habe sich mit dem Polizisten nicht durch die Küche bewegt (pag. 1098 Z. 23). Noch weniger erklären lassen sich aber die Sockenspuren, welche ins WC hinein, vor das Lavabo und wieder hinausführen, denn das WC hat der Beschul- digte seinen klaren konstanten Aussagen zufolge weder alleine noch mit dem Po- lizisten betreten (pag. 1014 Z. 218; pag. 1094 Z. 3 f.; pag. 1094 Z. 3 f.). Auch die Schrittlänge, welche aufgrund der Spuren ermittelt wurde, spricht klar gegen eine Entstehung im Beisein eines Polizisten: Der KTD errechnete basierend auf der Schrittlänge schlüssig, dass sich der Verursacher der Spuren «rasch, mutmass- lich rennend», durch den Gang in Richtung Küche bewegte (pag. 487 und 588). Dass der Beschuldigte mit dem Polizisten durch den Gang rannte, damit er ihm zeigen konnte, wo er sich während des Vorfalls befand, ist schlicht abwegig. Un- glaubhaft ist auch die Aussage des Beschuldigten, er habe sich vor dem neuerli- chen Betreten der Wohnung die Schuhe wieder ausgezogen: Unmittelbar nach- dem er von den Polizisten P.________ und Q.________, welche als erste am Tatort eintrafen, angehalten worden war und ihnen gegenüber spontan den Vor- fall geschildert hatte, deckten ihm die beiden Polizisten die Hände mittels KTD- Säcken ab, um den Spurenschutz zu gewährleisten (pag. 397, 448). Dass er sich mit den KTD-Säcken an den Händen die Schuhe auszog, ist unmöglich (vgl. dazu pag. 539). Die beiden Polizisten P.________ und Q.________ bewachten den Beschuldigten ab dem Zeitpunkt des Aufeinandertreffens – auch gemäss dessen eigener Aussage (pag. 1074 Z. 41 f.) – bis zur Überführung auf die Polizeiwache durchgehend und erklärten anlässlich ihrer Einvernahmen durch die Staatsan- waltschaft schlüssig und nachvollziehbar, der Beschuldigte habe nach seiner An- haltung weder in Begleitung eines Polizisten noch alleine die Wohnung erneut be- treten (pag. 893 Z. 60 f.; pag. 895 Z. 137 f. und 144 f.; pag. 951 Z. 88 und 110 f.). Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten sind demnach nicht mit den ob- jektiven Beweismitteln vereinbar und widersprechen den Aussagen der beteiligten Polizisten. Sie sind unglaubhaft. 14.2.6 Blutanhaftungen im WC und im Badezimmer Des Weiteren fand sich im WC am Heisswasserknauf des Lavabos eine Blutan- haftung (pag. 536). Das daraus erstellte DNA-Mischprofil entspricht den Merkma- len des DNA-Profils des Straf- und Zivilklägers (pag. 514, 536). Auch im Bade- zimmer (vgl. pag. 623 f.) wurden im Bereich des Lichtschalters sowie auf dem Frottiertuch blutverdächtige Anhaftungen festgestellt (pag. 487, 527 ff.). Das aus der blutverdächtigen Anhaftung im Bereich des Lichtschalters erstellte DNA-Profil stimmt mit demjenigen des Straf- und Zivilklägers überein (pag. 509). Die Kam- mer geht indes aufgrund des Spurenbilds nicht davon aus, dass der Straf- und Zi- vilkläger nach dem Vorfall das WC und/oder das Bad noch einmal betrat: Die Fo- todokumentation des KTD vom Tatort zeigt deutlich, dass der Straf- und Zivilklä- ger auf dem Weg durch die Wohnung sehr viel Blut verlor. Überall dort, wo er sich aufhielt, hinterliess er deutliche Blutspuren auf dem Fussboden (pag. 520, 522, 523, 524, 525, 533, 587, 588, 590, 591, 592, 594, 595). Auch ausserhalb der Wohnung, auf dem Weg, welchen der Straf- und Zivilkläger über die Terrasse um das Haus herum zum Haupteingang nahm, dokumentierte der KTD Bluttropfspu- 12 ren (pag. 486). Die Auskunftsperson M.________, welche zusammen mit weite- ren Personen erste Hilfe leistete, wie auch die eintreffenden Polizisten stellten schliesslich Bluttropfspuren auch noch im Treppenhaus und im 1. Stockwerk auf dem Weg zur Wohnung von Herrn und Frau L.________ fest (pag. 397; pag. 961 Z. 85 f. und 90). Auf den Bildern auf pag. 535 und 593 ist demgegenüber deutlich zu sehen, dass es auf dem gesamten Fussboden im WC keinerlei Bluttropfspuren gibt. Das gleiche gilt für den Fussboden des Badezimmers (pag. 527 und 529). Damit hat der Straf- und Zivilkläger mindestens von dem Moment an, als er sich die stark blutenden Verletzungen am Hals zuzog, das WC und das Badezimmer nicht mehr betreten. Die Blutanhaftungen am Heisswasserknauf im WC sowie am Frottiertuch und im Bereich des Lichtschalters im Badezimmer müssen demnach entweder vor dem Vorfall im Wohnzimmer oder aber durch den Beschuldigten dorthin gelangt sein. 14.2.7 Brille / grünes Sweatshirt / Handwechsel / Aussagen von K.________ (Probier- schnitte) Die Verteidigung brachte in der oberinstanzlichen Verhandlung vor, das Gesche- hen habe nicht erst im Wohnzimmer, sondern aller Wahrscheinlichkeit nach be- reits im WC oder Badezimmer begonnen. Der Straf- und Zivilkläger habe bereits vor den eigentlichen, vom IRM dokumentierten Schnitten in den Halsbereich erste Probeschnitte im WC oder Badezimmer ausgeführt, während der Beschuldigte mit seinem anderen Sohn R.________ auf dem Weg zur Schule gewesen sei. Dies erkläre nicht nur die Blutspuren, sondern auch die Brille des Straf- und Zivilklä- gers im Bad (vgl. pag. 527). In diesem Szenario werde auch der vom IRM be- schriebene Handwechsel (vgl. E. 14.4.1 hiernach) plausibel, da es durchaus rea- listisch sei, dass man die Probierschnitte vor dem Badezimmerspiegel mal mit der einen und mal mit der anderen Hand mache. Das Szenario, nach welchem sich der Straf- und Zivilkläger zunächst Probierschnitte zugefügt habe, erkläre schliesslich auch die Schnittwunden an den übrigen Körperstellen wie auch die Aussagen von K.________, wonach der Straf- und Zivilkläger teilweise bereits eingetrocknetes (andersfarbiges) Blut an sich gehabt habe (pag. 2066). Schliess- lich sei auch der Fussabdruck auf dem grünen Sweatshirt im WC (pag. 514), wel- cher gemäss dem KTD zwingend dem Straf- und Zivilkläger zugeordnet werden müsse, ein Indiz für einen Aufenthalt des Straf- und Zivilklägers im WC (pag. 2066 f.). Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Zunächst gibt es Blutanhaftungen sowohl am Heisswasserknauf des Lavabos im WC wie auch im Bereich des Lichtschal- ters und am Frottiertuch des Badezimmers. Es ist nicht ersichtlich, wozu der Straf- und Zivilkläger Probierschnitte in beiden Nasszellen gemacht haben sollte. Dafür gäbe es keinen Grund. Unwahrscheinlich ist auch, dass der Straf- und Zivilkläger seine Brille zwar mit ins Badezimmer genommen haben soll – wo sie nach dem Vorfall vorgefunden wurde (pag. 527) –, um sich Probierschnitte zuzufügen, ohne sie dann aber für das wei- tere Geschehen (weitere Probeschnitte im WC oder eigentliche Schnitte im Wohnzimmer) wieder aufzusetzen. Die Brille ist auch aus einem weiteren Grund ein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Straf- und Zivilklägers: Dieser 13 sagte anlässlich der Tatrekonstruktion aus, er habe vor dem Einschlafen auf dem Handy noch eine Serie geschaut, und er schaue nie ohne Brille in das Handy. Er sei nicht mehr auf die Toilette gegangen und könne sich nicht erklären, warum seine Brille im Bad gewesen sei (pag. 810 Z. 8 ff.; pag. 811 Z. 10 ff.). Auch in der Einvernahme vom 11. Februar 2020 konnte er sich nicht erklären, wie die Brille in das Badezimmer kam (pag. 788 Z. 83 ff.), sagte aber, er wisse nicht mehr, ob er noch auf die Toilette gegangen sei (pag. 788 Z. 87). Hätte der Straf- und Zivilklä- ger die Tat tatsächlich inszeniert – wie vom Beschuldigten angedeutet –, hätte er nicht unstimmige Aussagen im Zusammenhang mit der Brille gemacht. Er schaff- te hier vielmehr eine Komplikation, welche für seine Glaubwürdigkeit spricht. Wie die Brille des Straf- und Zivilklägers in das Badezimmer gelangte, muss letztlich offenbleiben. Wie bereits für die Vorinstanz (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; pag. 1869) ist es auch aus Sicht der Kammer denkbar, dass der Straf- und Zivilkläger vor dem Einschlafen doch noch auf die Toilette ging und seine Brille dort liegen liess, sich jedoch – möglicherweise aufgrund des vorgängigen Cannabiskonsums (vgl. pag. 771 Z. 52; pag. 758) – nicht mehr daran erinnern konnte. Möglich ist im Übrigen auch, dass der Beschuldigte die Brille in das Ba- dezimmer legte. Wie die Verteidigung ausführte, ist es durchaus denkbar, dass man gerade Pro- bierschnitte mit beiden Händen an verschiedenen, zunächst auch an nicht kriti- schen, Körperstellen durchführt, um gewisse Erfahrungen zu sammeln. Damit liessen sich die oberflächlichen Schnittverletzungen des Straf- und Zivilklägers (pag. 753), insbesondere auch die Schnittverletzung am rechten Oberarm, welche im Falle einer Selbstbeibringung einen Handwechsel von der rechten zur linken Hand erfordert hätte (pag. 755; pag. 1774 Z. 23 ff.), erklären. Dagegen spricht aber gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM der Umstand, dass die oberflächlichen Schnittverletzungen teilweise auf den Gesichtsbereich über- gingen, was wiederum eher typisch für eine Fremdbeibringung ist (pag. 755). Dies erscheint der Kammer logisch, gibt es doch keinen Grund, Probierschnitte ausge- rechnet im Gesicht durchzuführen, wo man sich später sicher nicht die lebensge- fährdenden Verletzungen zuführen wird. K.________, welche gemeinsam mit ihrem Mann L.________ die Wohnung über der Wohnung des Beschuldigten bewohnt, und welche auch an der Erstversor- gung des Straf- und Zivilklägers beteiligt war, sagte anlässlich ihrer Einvernahme am Tattag aus, sie habe sehr viel Blut am Oberkörper und an den Armen des Straf- und Zivilklägers gesehen. Der Straf- und Zivilkläger habe eine riesige Wun- de am Hals gehabt, deren Blutung sie in der Folge mit Handtüchern zu stoppen versucht habe (pag. 851). In einem von ihr verfassten «Nachtrag zu [ihrer] polizei- lichen Aussage vom 29. Mai [20]19» hielt sie präzisierend folgendes fest: «Ich rannte durch meine Wohnung ins Treppenhaus. Mitte lange Treppe bin [ich] ste- hen geblieben und habe [den Straf- und Zivilkläger] mit hängenden Armen gese- hen und mit eingetrocknetem Blut am Oberkörper» (pag. 855). An der delegierten Einvernahme vom 24. Juni 2019 präzisierte sie diese Äusserungen erneut folgen- dermassen: «Ich sah die grosse Wunde am Hals[,] welche ‹glänzte›. Es blutete noch ein wenig. Als ich ihn dann auf den Boden gelegt habe, sah ich, dass das Blut an seinen Armen bereits eingetrocknet war. […] C.________ hatte einen frei- 14 en Oberkörper. Das Blut war zweifarbig. Das am Hals hat geglänzt und das am Arm war matt» (pag. 861 Z. 133 ff. und 139 ff.). Es ist zunächst festzuhalten, dass K.________ das eingetrocknete Blut in ihrer ersten, ausführlichen Einvernahme am Tattag nicht erwähnte, obwohl sie explizit vom Blut am Oberkörper und an den Armen des Straf- und Zivilklägers sprach (pag. 851). Den ausführlichen Wahrnehmungsbericht, in welchem sie das eingetrocknete Blut erstmals schilder- te, verfasste sie im Nachgang zur Tat, in der Zeit zwischen dem Tattag und dem 17. Juni 2019 (pag. 862 Z. 184 ff. und pag. 854). Es ist durchaus nicht unwahr- scheinlich, dass sich K.________ mit zunehmender zeitlicher Entfernung vom Geschehen an die Nebensächlichkeit, ob und welches Blut am Körper des Straf- und Zivilklägers eingetrocknet war, und was überhaupt «eingetrocknet» bedeutet, nicht mehr genau erinnern konnte, oder sich im Eifer der Ermittlungsunterstützung an Details zu erinnern versuchte, welche sie möglicherweise im Zeitpunkt des Vorfalls gar nicht wahrnahm. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, wurde das von K.________ geschilderte Blut auch weder von der Augenärztin M.________ noch vom erstversorgenden Rettungssanitäter S.________ beschrieben (S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1873). Selbst wenn die Schilderun- gen von K.________ aber zutreffend sein sollten, lassen sich diese durchaus mit dem von der Vorinstanz erstellten Geschehensablauf vereinbaren: Die Schnitt- wunden am Hals waren tief und bluteten stark, auch noch in der Wohnung von L.________ und K.________, wo die Blutung mit Handtüchern gestillt werden musste. Das frisch austretende Blut wurde von K.________ als ‹glänzend› wahr- genommen. Die übrigen Schnittwunden am Oberkörper und an den Armen waren deutlich weniger tief (vgl. pag. 570, 572 f.) und es trat folglich deutlich weniger Blut aus diesen aus. Die dadurch entstandene dünne Blutschicht dürfte dann auch schon nach kurzer Zeit eingetrocknet sein. Es ist auch nicht auszuschlies- sen, dass sich in der Dynamik des Geschehens aus den Wunden ausgetretenes Blut teilweise nur oberflächlich auf dem Oberkörper und den Armen des Beschul- digten verteilte, wo es innert kurzer Zeit eintrocknete, während das aus dem Hals ausströmende Blut weiter ‹glänzte›. Das eingetrocknete Blut – sofern solches überhaupt vorhanden war – kann dem- nach sowohl im Rahmen der von der Vorinstanz angenommenen Auseinander- setzung als auch bei der Durchführung von Probeschnitten entstanden sein. Im Ergebnis sprechen deshalb die von K.________ gemachten Schilderungen weder eindeutig für eine Fremd- noch für eine Selbstbeibringung. Die Verteidigung machte weiter geltend, der Fussabdruck auf dem grünen Sweat- shirt spreche für eine Anwesenheit des Straf- und Zivilklägers im WC. Tatsächlich ist auf pag. 535 ein auf dem Fussboden des WC im Bereich vor dem Lavabo lie- gendes grünes Sweatshirt zu sehen, welches den blutigen Abdruck eines in Rich- tung Lavabo weisenden linken Fusses trägt (pag. 537). Der Beschuldigte sagte anlässlich seiner Einvernahme vom 12. August 2019 aus, sie hätten einen sol- chen Pullover jeweils als Unterlage beim Waschbecken benutzt (pag. 1013 Z. 190). Wäre der Fussabdruck tatsächlich bei der Zuführung von Probierschnit- ten entstanden, würde das bedeuten, dass die Probierschnitte derart massiv ge- blutet haben müssten, dass Blut auf den Boden tropfte. Es ist aus Sicht der Kammer undenkbar, dass zwar genug Blut geflossen sein soll, um den Abdruck 15 fast eines gesamten Fusses (vgl. pag. 537) hinterlassen zu können, aber auf dem gesamten Weg vom WC den Gang entlang bis ins Wohnzimmer, wo sich der Straf- und Zivilkläger später – gemäss dem Szenario der Selbstbeibringung – die eigentlichen Verletzungen zufügte, kein Blut mehr auf den Boden tropfte. Schliesslich führen auch keine Fuss-, sondern lediglich Sockenspuren aus dem WC hinaus. Es ist unwahrscheinlich, dass der blutige Fuss keine einzige weitere Spur hinterliess. Nachdem für die Kammer aufgrund des übrigen Spurenbilds be- reits erwiesen ist, dass der Straf- und Zivilkläger nach seiner gravierenden Verlet- zung im Halsbereich das WC nicht (mehr) betreten hat (E. 14.2.6 hiervor), spricht der Fussabdruck auf dem grünen Sweatshirt auch nicht für eine Anwesenheit des Straf- und Zivilklägers im WC vor Zufügung der eigentlichen Verletzungen, etwa um Probeschnitte vor dem Spiegel auszuführen: Aus den vom KTD angefertigten Bildern auf pag. 535 und pag. 593 (wo das Sweatshirt offenbar zur Sicherung der übrigen Spuren bereits entfernt wurde) ist ersichtlich, dass sich der blutige Fuss- abdruck auf dem Sweatshirt im der direkten Verlängerung der auf dem Plattenbo- den zum Lavabo hinführenden Sockenspur befindet. Während in der Fotodoku- mentation zu den Fuss- und Sockenspuren begrifflich zwischen Sockenspuren und Fusspuren unterschieden wird (pag. 586 ff.), verwendet die allgemeine Foto- dokumentation zum Tatort, in welcher die Unterscheidung zwischen Fuss- und Sockenspuren einstweilen keine Rolle spielt, für die fragliche Spur uneinheitlich einmal den Ausdruck «ein blutiger Fussspur» (pag. 535) und «ein blutiger Fuss- abdruck» (pag. 537). Die Bezeichnungen erfolgten auch nicht durch die gleiche Person (pag. 586 ff.: G.________; pag. 535 und 537: T.________ [pag. 517]). Es ist für die Kammer durchaus denkbar, dass für die Beschreibung der Spur auf pag. 535 und 537 untechnisch die Begriffe «Fussspur» bzw. «Fussabdruck» ver- wendet wurden, ohne damit eine begriffliche Unterscheidung von Sockenspuren vornehmen zu wollen. Dazu kommt, dass auch in der Fotodokumentation zu den Fuss- und Sockenspuren der Begriff «Fussspuren» als Oberbegriff verwendet wird (etwa für die Bezeichnung von Spuren, von welchen nicht gesagt werden kann, ob die verursachende Person Socken trug oder nicht; vgl. pag. 587), während für die Bezeichnung von effektiven Fussspuren der Begriff jeweils mit dem Hinweis («barfuss») ergänzt wird (vgl. pag. 587 und 592). Entsprechend un- differenziert wird die Spur auch auf pag. 514 als «Fussabdruck» beschrieben. Es ist deshalb aus Sicht der Kammer wahrscheinlich, dass es sich bei der Spur auf dem Sweatshirt um den Abdruck einer blutigen Socke und nicht um den Abdruck eines blutigen Fusses handelt. Damit fügt sich die Spur nahtlos in die bereits vor- handene Sockenspur (pag. 593) ein. Die Kammer ist aufgrund der gesamten genannten Umstände überzeugt, dass sich der Straf- und Zivilkläger nicht im WC und/oder im Badezimmer aufgehalten hat, um Probierschnitte durchzuführen. Damit ist auch erstellt, dass die Blutanhaf- tungen am Heisswasserknauf des Lavabos im WC sowie am Frottiertuch und im Bereich des Lichtschalters im Badezimmer durch den Beschuldigten dorthin ge- langt sein müssen. Dies widerspricht aber seiner klaren und konstanten Aussage, er habe sich nach dem Vorfall zu keiner Zeit weder im WC noch im Badezimmer befunden. Seine diesbezüglichen Aussagen sind damit offensichtlich unwahr. Der 16 Ausgangspunkt des Geschehens befand sich demnach – wie bereits von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz angenommen – im Wohnzimmer. 14.2.8 Offene Küchenschublade Auf pag. 533 f. ist zu sehen, dass die Küchenschublade, welche auch die Küchenmesser enthielt, offenstand. Ansonsten war die Küche – wie auch vom KTD festgehalten – ordentlich aufgeräumt (pag. 487, 533 f.). Seinen Angaben zu- folge sass der Beschuldigte, bevor er den Schrei des Straf- und Zivilklägers ver- nahm und sich zum Wohnzimmer begab, in der Küche am Esstisch und studierte Unterlagen (pag. 978 Z. 80 ff.; pag. 674). Wie die Vorinstanz richtigerweise erwog (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1869), ist es zwar nicht aus- geschlossen, dass die Schublade bereits seit längerer Zeit offenstand; unter Berücksichtigung der ansonsten ordentlich aufgeräumten Küche mutet aber die- ser Umstand eher seltsam an und es wäre in der Tat zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte dies im Verlauf des frühen Morgens bemerkt und die Schublade geschlossen hätte. So aber deutet die offene Schublade auch nach dem Dafür- halten der Kammer darauf hin, dass der Beschuldigte ein Küchenmesser aus der Schublade behändigte, die Schublade dabei offen liess und sich mit dem Messer in das Wohnzimmer begab, wo der Straf- und Zivilkläger schlief. 14.2.9 Blutiger Schuhsohlenabdruck auf dem Fussabtreter vor der Terrassentüre Die Verteidigung brachte in der oberinstanzlichen Verhandlung unter Verweis auf das auf pag. 503 erwähnte Fragment eines blutigen Schuhsohlenabdrucks, wel- ches vom KTD auf dem Fussabtreter vor der Terrassentüre festgestellt wurde, vor, das Spurenbild sei offenbar bereits kontaminiert gewesen, als man die Spu- rensicherung gemacht habe. Das im KTD-Rapport dokumentierte Spurenbild und die darauf gestützten Erwägungen seien deshalb nicht verwertbar. Es seien nach dem Vorfall nachweislich noch mehrere Polizisten und auch Herr L.________ in der Wohnung gewesen, bevor die Spuren gesichert worden seien (pag. 2067). Tatsächlich haben sowohl L.________ wie auch die Polizisten Q.________ und P.________ angegeben, noch in der Wohnung gewesen zu sein. L.________ ging seinen Angaben zufolge den Flur entlang und schaute nach links und rechts in die Zimmer hinein (pag. 871 Z. 49 ff.). Er betrat ausdrücklich weder das Wohn- zimmer noch eines der anderen Zimmer (pag. 875). Er trug dabei ‹Crocs› (pag. 1780 Z. 23 f.). Polizist Q.________ sagte aus, nur den Eingangsbereich der Wohnung betreten und rechts in das Wohnzimmer geschaut zu haben. Er habe aber weder dieses betreten noch sei er weiter in die Wohnung hineingegangen (pag. 893 Z. 51 ff.). Er sei jedoch mit dem KTD noch von hinten her zur Küchentü- re (Anm.: Terrassentüre) gegangen. Er könne nicht sagen, ob sie von da aus die Wohnung noch betreten oder nur hineingeschaut hätten. Der Mitarbeitende des KTD sei dann aber sicher hineingegangen (pag. 893 Z. 56 ff.). Später sagte Poli- zist Q.________ dann noch aus, jemand von der Polizei, nicht aber er, habe die Wohnung noch betreten, um Kleider und eine Brille zu holen (pag. 894 Z. 113 ff.). Polizist P.________ schilderte in seiner Einvernahme, er habe die Wohnung be- treten, um zu schauen, ob sich noch weitere Personen in dieser befänden. Er sei dazu überall in der Wohnung gewesen und habe auch die Räume betreten 17 (pag. 950 Z. 47 und 52 f.). Er bestätigte, dass noch jemand in der Wohnung war, um Ersatzkleider des Beschuldigten zu holen. Er sei es aber nicht gewesen (pag. 952 Z. 129 f.). Es gibt für die Kammer keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, das Spurenbild könnte kontaminiert worden sein. Die Spuren zeigen keinerlei Hinweise auf eine Einwirkung durch eine Drittperson. Es gibt in der Wohnung selber keine (blutigen) Schuhsohlenspuren. Damit kann ausgeschlossen werden, dass einer der Polizis- ten oder L.________ in die Blutspuren in der Wohnung trat und damit das Spu- renbild verfälschte. Der blutige Schuhsohlenabdruck auf dem Fussabtreter vor der Terrassentüre dürfte entstanden sein, als sich Polizist Q.________ mit dem Mit- arbeiter des KTD von aussen her zur Terrassentüre begab, wobei einer der bei- den in die Blutspur getreten sein muss, die der Straf- und Zivilkläger auf dem Weg über die Terrasse hinterliess. Das relevante Spurenbild hat sich damit weder in der Wohnung noch im Aussenbereich verändert. Das Spurenbild und die sich darauf stützenden Erkenntnisse sind ohne Weiteres verwertbar. 14.2.10 Fazit Bewegungsmuster des Beschuldigten Aus den nachweislich dem Beschuldigten zuzuordnenden Sockenspuren im Gang und im WC, den Blutanhaftungen im WC und im Badezimmer und der offenen Küchenschublade ergibt sich für die Kammer folgendes Bewegungsmuster des Beschuldigten: Der Beschuldigte behändigte in der Küche das Messer und begab sich in das Wohnzimmer. Dort kontaminierte er – mutmasslich in der grossen Blutlache – seine Socken mit Blut. Daraufhin rannte er dem Straf- und Zivilkläger hinterher den Gang entlang, am Küchentisch vorbei durch die Küche bis vor die Terrassentür. Als er dort bemerkte, dass der Straf- und Zivilkläger bereits durch die Terrassentür geflohen war, begab er sich mit den noch immer blutigen Socken in das WC, betätigte den Heisswasserknauf, an welchem er das sich an seinen Händen befindliche Blut des Straf- und Zivilklägers hinterliess, und versuchte, sich das Blut von den Händen zu waschen. Vom WC aus bewegte er sich – nach wie vor die blutige Sockenspur hinterlassend – wieder durch die Küche zurück in Richtung Gang, wo sich seine Sockenspur verliert. Dies lässt sich ohne Weiteres dadurch erklären, dass sich unterdessen nicht mehr genügend Blut an den So- cken befand, um weiterhin Abdrücke zu hinterlassen. Der Beschuldigte begab sich via Gang ins Badezimmer – nun ohne Fussspuren zu hinterlassen – und ver- suchte dort abermals, sich das Blut des Straf- und Zivilklägers von den Händen zu waschen, wobei er Blutanhaftungen am Lichtschalter und am Frottiertuch hin- terliess. In der Folge begab er sich – wie von ihm geschildert – zum Hauptein- gang der Wohnung, zog seine Schuhe an und ging nach draussen, wo er von L.________ angetroffen wurde. Dieses Bewegungsmuster ist auch in zeitlicher Hinsicht schlüssig: Während der Straf- und Zivilkläger von der Terrassentür aus den langen Weg um das grosse Haus ging, in die Augenarztpraxis stürzte, um Hilfe bat, diese wieder verliess und im Treppenhaus von K.________ in Empfang genommen wurde (vgl. pag. 518 f.; pag. 851 f.; pag. 968 Z. 85 ff.), hatte der Beschuldigte genügend Zeit, sich im WC und im Badezimmer die Hände zu waschen und sich nach draussen zu begeben, 18 wo er dann von N.________ und L.________ angetroffen wurde, nachdem letzte- rer bereits die Sanität aufgeboten hatte (pag. 875; pag. 968 Z. 110). 14.2.11 Fazit Spuren am Tatort Das Spurenbild am Tatort und insbesondere das Bewegungsmuster des Be- schuldigten bilden zusammen mit dem Spurenbild am Beschuldigten (E. 14.3 hiernach) und am Straf- und Zivilkläger (E. 14.4 hiernach) sowie dem Aussage- verhalten insbesondere des Beschuldigten ein gewichtiges Indiz zu Gunsten des vom Straf- und Zivilkläger geschilderten Tatablaufs und damit für eine Täterschaft des Beschuldigten. 14.3 Spurenbild am Beschuldigten 14.3.1 Verletzungen Mit den Verletzungen des Beschuldigten und den diese betreffenden Ausführun- gen des IRM wie auch des Gutachters O.________ hat sich die Vorinstanz im De- tail auseinandergesetzt. Es kann vorab auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung (S. 17 ff.; pag. 1863 ff.) verwiesen werden. Demnach wies der Beschuldigte am Morgen des 29. Mai 2019 insbesondere eine frisch imponierende, strichförmige, ca. 2 cm lange Hautdurchtrennung an der Streckseite des linken Unterarms nahe des Handgelenks auf (pag. 727 f.). Diese Hautdurchtrennung wurde gemäss dem Gutachten des IRM durch scharfe Ge- walteinwirkung verursacht und ist als Schnittverletzung zu qualifizieren. Eine zeit- liche Entstehung der Verletzung am frühen Morgen des 29. Mai 2019 sei möglich, wobei eine zeitliche Entstehung am Vortag ebenfalls nicht ausgeschlossen wer- den könne. Das Küchenmesser (vgl. E. 14.2.3 hiervor) komme als verursachen- des Werkzeug der Schnittverletzung in Betracht. Die Schnittverletzung könne so- wohl durch fremde als auch durch eigene Hand beigebracht worden sein (pag. 728). Wie auf dem Foto auf pag. 542 deutlich zu sehen ist und vom IRM im Gutachten festgehalten wurde (pag. 727), war die Schnittwunde im Zeitpunkt der Anhaltung des Beschuldigten am 29. Mai 2019 von eingetrocknetem Blut umgeben. Nach der Wundreinigung präsentierte sich der Schnitt mit glatten Wundrändern und dunkelrotem, eher feuchtem Wundgrund (pag. 543, 727). Etwas weiter links, ebenfalls am linken Handgelenk, trug der Beschuldigte eine weitere, kleinere, ebenfalls strichförmige Verletzung (ca. 0,7 cm), welche – wie auch der grössere Schnitt – quer zur Armlängsachse verlief (pag. 541, 544 f., 727). Aus Sicht der Kammer dürfte es sich auch bei dieser – vom IRM als «Hautabtragung» bezeichneten – Verletzung um eine Schnittverletzung handeln. Der Beschuldigte sagte im Zusammenhang mit der Schnittverletzung am Handge- lenk in der Einvernahme am Tattag zunächst aus, er wisse nicht, woher die Ver- letzung stamme. Es könne sein, dass er sich die Verletzung am Vortag beim Put- zen zugezogen habe, vielleicht habe er sich an etwas angeschlagen. Festgestellt habe er nichts (pag. 984 Z. 353 f.; pag. 985 Z. 358 f. und 364 f.). Später in der gleichen Einvernahme sagte er aus, er habe am Vortag die Wohnung geputzt, die Toilette, die Lavabos, die Scheiben und so weiter. Auch die Schiebetüre im Bad. 19 Er habe sich die Verletzung (wohl) dabei zugezogen. Sie sei nicht neu (pag. 986 Z.455 ff.). Anlässlich der Einvernahme zur Hafteröffnung ebenfalls vom 29. Mai 2019 bestätigte er, er habe sich die Verletzung wahrscheinlich beim Putzen der Schiebetüren im Bad zugezogen. Er habe aber nicht bemerkt, wie er sich die Ver- letzung zugezogen habe. Er sei in Eile gewesen, weil er mit dem Putzen habe fer- tig sein wollen, bevor sein Sohn R.________ von der Schule nach Hause ge- kommen sei (pag. 994 f. Z. 154 ff.). Auch in der Einvernahme vom 12. August 2019 bekräftigte der Beschuldigte, die Verletzung habe mit dem Putzen am Vor- tag zu tun (pag. 1015 Z. 275). In der oberinstanzlichen Verhandlung sagte er aus, es komme nur in Frage, dass er sich die Verletzung beim Putzen zugezogen ha- be. Er habe aber selber nicht mitbekommen, wie er sich verletzt habe (pag. 2059 Z. 35 f. und 40; pag. 2061 Z. 6 f.). Die Aussagen des Beschuldigten sind unglaubhaft. Es ist nach Ansicht der Kam- mer unmöglich, sich einen mehrere Zentimeter langen Schnitt, welcher tief genug ist, dass Blut austritt und sich um die Wunde verteilt, beim Putzen zuzuziehen, ohne davon zumindest Notiz zu nehmen. Ausserdem sind Glasschiebetüren von Duschen oder Badewannen nicht so beschaffen, dass man sich beim Putzen dar- an schneiden kann. Die Schiebetür müsste also irgendwo kaputt gewesen sein. Etwas Derartiges brachte der Beschuldigte aber nicht vor. Auch nicht ersichtlich ist, wieso der Beschuldigte sich beim Putzen der Schiebetür an der Ober- und nicht an der Unterseite des Handgelenks, beinahe auf dem Handrücken, verletzt haben sollte. Der Handrücken kommt beim Putzen üblicherweise nicht zum Ein- satz. Ebenfalls unglaubhaft ist, dass der Beschuldigte nach dem Putzen, welches seinen Aussagen zufolge am Vormittag vor der Rückkehr von R.________ von der Schule stattgefunden haben soll, den ganzen restlichen Tag über die Verlet- zung, welche nicht zuletzt aufgrund des umliegenden eingetrockneten Bluts deut- lich sichtbar war, weder gesehen noch gespürt haben soll, weder beim Kochen, noch bei der Abendtoilette, noch beim Studieren der Einbürgerungsunterlagen am nächsten Morgen (vgl. pag. 978 Z. 81 f.). Insgesamt sind die Aussagen des Be- schuldigten detailarm und flach. In der Einvernahme am Tattag sagte er noch aus, er sei beim Putzen am Vortag in Eile gewesen, weil er um 12 Uhr schnell et- was zu Essen habe machen müssen (pag. 985 Z. 386). In der Einvernahme zur Hafteröffnung (ebenfalls am Tattag) sagte er dann hingegen aus, er sei beim Put- zen in Eile gewesen, weil er habe fertig sein wollen, bevor sein Sohn R.________ nach Hause komme. Grund dafür sei gewesen, dass er die Wohnung feucht auf- genommen habe, und wenn der Boden noch nass gewesen wäre, wenn der Sohn nach Hause kommt, wäre alles umsonst gewesen (pag. 994 f. Z. 157 ff.). Diese widersprüchliche und inkonsistente Schilderung spricht ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. Der Beschuldigte brachte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung sinn- gemäss vor, wenn er sich die Verletzung bei einer Auseinandersetzung mit dem Straf- und Zivilkläger am Morgen des 29. Mai 2019 zugezogen hätte, hätte sie noch geblutet, als die Polizei eintraf. Dies sei aber nicht der Fall gewesen (pag. 2059 Z. 40 ff.). Die kriminaltechnische/rechtsmedizinische Untersuchung des Beschuldigten, anlässlich welcher auch die erwähnten Fotos auf pag. 541 f. und 544 aufgenommen wurden, fand am Tattag ab 12:45 Uhr und damit rund 20 4 Stunden nach der Tat statt (pag. 444, 484). Aus den Aufnahmen der Schnitt- wunde lässt sich daher nicht schliessen, ob die Wunde bei der Anhaltung des Be- schuldigten noch blutete oder nicht. Auch aus den übrigen Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte. So oder anders geht die Kammer aber davon aus, dass das aus der verhältnismässig kleinen und nicht übermässig tiefen Schnittverletzung ausgetretene Blut aufgrund der Blutgerinnung innerhalb von kurzer Zeit trocknete. Selbst wenn also die Wunde – wie vom Beschuldigten vor- gebracht – im Zeitpunkt seiner Anhaltung bereits trocken gewesen sein sollte, spräche dies nicht gegen eine Entstehung der Verletzung am Tatmorgen. Die Verletzung lässt sich indessen ausgesprochen gut mit der Schilderung des Vorfalls durch den Straf- und Zivilkläger vereinbaren. Gemäss diesem drückte der Beschuldigte ihn mit der linken Hand zu Boden und fügte ihm mit dem Messer in der rechten Hand die Schnittverletzungen zu (vgl. pag. 661 f.; pag. 814 Z. 3 ff.). Der Beschuldigte ist Rechtshänder (pag. 977 Z. 60), dürfte also tatsächlich das Messer mit der rechten Hand geführt haben. Mit der linken Hand hätte er dem- nach den Straf- und Zivilkläger zu Boden gedrückt. Es ist für die Kammer auf- grund der Gesamtumstände sehr wahrscheinlich, dass sich der Beschuldigte die Schnittverletzung(en) im Rahmen der vom Straf- und Zivilkläger beschriebenen körperlichen Auseinandersetzung, bei welcher das Messer gemäss der Analyse des IRM dynamisch geführt wurde (pag. 755), selber zugefügt hat, indem er sich mit dem mit der rechten Hand geführten Messer in den Bereich des linken Hand- gelenks schnitt. Der Beschuldigte wies gemäss dem Gutachten des IRM weiter betont am Rücken und an den Unterarmen Zeichen teils frischer, teils älter imponierender stumpfer Einwirkungen in Form von Hautrötungen, Hautabschürfungen, Hauteinblutungen und Schorfkrusten auf. Dem IRM zufolge handelt es sich durchwegs um Bagatell- verletzungen, welche beispielsweise im Rahmen einer körperlichen Auseinander- setzung entstanden sein könnten. Zeitlich könnten die frischer imponierenden Verletzungen (Hautrötung im unteren Rückenbereich, Hautrötungen und Hautein- blutungen in der rechten Ellenbeuge, Hautabschürfungen an beiden Ellenbogen) am frühen Morgen des 29. Mai 2019 entstanden sein (pag. 728; vgl. auch pag. 546 ff.). Es handelt sich also um weitere Indizien, welche für den vom Straf- und Zivilkläger geschilderten Tatablauf sprechen. In der rechten Ellenbeuge, wo der Beschuldigte ebenfalls eine Verletzung (Hau- trötungen und Hauteinblutungen) trug (pag. 728; vgl. auch pag. 546), wurde vom KTD DNA des Straf- und Zivilklägers nachgewiesen (pag. 488, 491, 497). O.________, Mitverfasser der IRM-Gutachten über den Beschuldigten und den Straf- und Zivilkläger, führte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als sach- verständiger Zeuge aus, die plausibelste Erklärung dafür sei, dass der Beschul- digte den Straf- und Zivilkläger angefasst und sich dadurch dessen DNA auf Ers- teren übertragen habe. Eine Drittübertragung könne aber auch nicht ausge- schlossen werden. DNA könne in der Regel bis maximal 72 Stunden nach der Übertragung nachgewiesen werden. Durch waschen oder duschen könne die Spur aber auch innert kürzester Zeit verloren gehen (pag. 1776 Z. 15 ff., 21 ff. und 27 f.; pag. 1778 Z. 8). 21 Der Beschuldigte gab an, den Straf- und Zivilkläger letztmals einen oder zwei Ta- ge vor der Tat gesehen zu haben, als dieser zur Arbeit ging (pag. 978 Z. 95 f. und 98). Er kann die Herkunft der Verletzung und das Vorhandensein der DNA des Straf- und Zivilklägers in seiner Armbeuge nicht erklären (pag. 1016 Z. 331, 335 und 339 f.). Es sei zwischen ihm und dem Straf- und Zivilkläger zu keiner Berührung gekommen (pag. 1078 Z. 162; pag. 2060 Z. 24). Dies hält die Kammer für ausgeschlossen: Fremde DNA kann gemäss den plausiblen Aussagen von O.________ maximal rund 72 Stunden auf dem Körper nachgewiesen werden. Der Beschuldigte will den Straf- und Zivilkläger einen oder zwei Tage vor der Tat letztmals gesehen haben. Dass sich die beiden umarmt oder sonstwie berührt hätten, ist angesichts des dauerhaft angespannten Verhältnisses unwahrschein- lich (vgl. dazu E. 14.10.2 hiernach). Die DNA müsste also zu einem noch früheren Zeitpunkt an den Beschuldigten gelangt sein. Dass dieser sich in der Zeit nie ge- duscht oder gewaschen hätte, ist ebenfalls nicht wahrscheinlich. So muss die DNA am Tatmorgen an den Beschuldigten gelangt sein. Dies widerspricht aber seiner Aussage, es sei zu keiner Berührung zwischen ihm und dem Straf- und Zi- vilkläger gekommen, was die Aussage unglaubhaft erscheinen lässt. Die Verlet- zung in der Ellenbeuge und die darin festgestellte DNA des Straf- und Zivilklägers lassen sich aber wiederum bestens mit dem vom Straf- und Zivilkläger geschilder- ten Tatablauf vereinbaren, wonach er versucht habe, den Beschuldigten während des Angriffs an den Armen festzuhalten oder wegzudrücken (vgl. dazu pag. 661 f., 816 Z. 28 ff.; vgl. auch E. 14.4.1 hiernach). Gemäss rechtsmedizinischem Ergänzungsgutachten des IRM vom 26. November 2019 (pag. 735 f.) wies der Beschuldigte weiter an der Innenseite der Oberlippe mittig eine ca. 0,6 x 0,4 cm grosse, dunkelblaue Schleimhauteinblutung und an der Innenseite der Unterlippe rechts ebenfalls eine ca. 0,2 x 0,1 cm grosse, blaurötliche Schleimhauteinblutung auf. Nach Ansicht des IRM dürften diese Ver- letzungen durch stumpfe Gewalteinwirkung entstanden sein und wären zeitlich mit einer Entstehung am Morgen des 29. Mai 2019 im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung vereinbar (pag. 736). Sichtbar sind die Verletzungen auch in der Fotodokumentation des KTD auf pag. 554 f. O.________ sagte dazu in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, es sei denkbar, dass die Verletzungen durch einen Schlag gegen die Lippen entstanden seien. Es sei aber auch denkbar, dass der Beschuldigte selber irgendwo angeschlagen und sich dadurch die Verletzung zugezogen habe. Welche der Varianten wahrscheinlicher sei, könne nicht gesagt werden. Untypisch wäre jedenfalls, wenn sich der Beschuldigte die Verletzungen zugezogen hätte, indem er sich selbst auf die Lippen gebissen hätte. Bei der un- teren Lippe sei dies zwar denkbar; bei der Oberlippe sei es hingegen schwierig, sich selber Bissverletzungen zuzufügen. Das IRM gehe bei den Verletzungen je- denfalls eher von stumpfer Gewalt aus (pag. 1775 Z. 35 ff. und 44 f.; pag. 1776 Z. 1 ff.). Der Beschuldigte erklärte in der Einvernahme vom 11. Februar 2020 auf Vorhalt der Verletzungen an den Lippen, so etwas passiere beim Essen. Das sei ihm schon mehr als hundert Mal passiert. Er habe aber nichts gespürt. Wenn man hingegen eine Faust oder einen Stein an den Mund bekomme, würde die Stelle anschwellen. Auf Nachfrage führte er aus, er wisse nicht genau, wie man essen müsse, um sich so zu verletzen. Aber man esse ja manchmal schnell und sei im 22 Stress, oder nehme ein hartes Stück und verletze sich mit den Zähnen (pag. 1079 Z. 201 ff. und 207 f.). Die Aussagen des Beschuldigten müssen als reine Schutzbehauptungen ange- sehen werden. Es ist abwegig, sich in einem derart engen Zeitraum (beide Verlet- zungen könnten am 29. Mai 2019 entstanden sein) gleich zwei Mal derart fest auf die Lippen zu beissen, noch dazu einmal auf die Unter- und einmal auf die Ober- lippe, dass man solche Verletzungen davonträgt. Gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen von O.________ ist es darüber hinaus ohnehin höchst unwahr- scheinlich, dass man sich beim Essen auf die Oberlippe beisst. Das Aussagever- halten des Beschuldigten ist widersprüchlich, wenn er von sich aus erklärt, die Verletzung könne nicht durch einen Faustschlag entstanden sein, obwohl er gar nicht auf einen Faustschlag angesprochen wurde. Eine stumpfe Gewalteinwir- kung etwa in Form eines Anschlagens schliesst er damit gleich selber aus. Auch die übrigen Aussagen des Beschuldigten zu den Verletzungen an den Lippen (Entstehen beim Essen) sind unglaubhaft. Es ist offensichtlich, dass er auch für diese Verletzungen keine plausible Erklärung hat. Es ist auf das IRM- Ergänzungsgutachten abzustellen, welches bei den Verletzungen an der Lippe von stumpfer Gewalteinwirkung im Rahmen einer körperlichen Auseinanderset- zung ausgeht. Damit sprechen auch diese Verletzungen für den vom Straf- und Zivilkläger geschilderten Tatablauf, wonach es eine (kurze) körperliche Auseinan- dersetzung zwischen ihm und dem Beschuldigten gegeben habe (vgl. pag. 661 f., 816 Z. 28 ff.), und damit für eine Täterschaft des Beschuldigten. Seine übrigen Verletzungen erklärte der Beschuldigte folgendermassen: Die Schürfwunden an den beiden Ellenbogen (pag. 548 f., 550 f. und 727) habe er nicht festgestellt, die kämen aber möglicherweise daher, dass er trockene Haut habe. Woher die Schürfung am Rücken (pag. 552 f. und 726 f.) komme, wisse er nicht. Auch die Verletzungen im oberen Rücken- und Schulterbereich (pag. 726) kann er nicht erklären. Die Hautabschürfung am rechten Unterarm (pag. 727) ha- be er sich wahrscheinlich auch beim Putzen zugezogen (pag. 985 Z. 371 ff.). Wie die Vorinstanz zu Recht erwog (S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1865), lassen sich die einzelnen Erklärungen des Beschuldigten zwar nicht widerlegen. Es ist aus Sicht der Kammer aber wenig plausibel, dass man sich im normalen Alltagsgeschehen derart regelmässig an so vielen verschiedenen Kör- perstellen verletzt, erst recht, ohne davon Notiz zu nehmen. Für viele der Verlet- zungen hat der Beschuldigte gar keine Erklärung, liefert Begründungen statt Fak- ten oder beantwortet die diesbezüglichen Fragen ausweichend (exemplarisch pag. 1016 Z. 333 ff. auf die Frage, wie die DNA des Straf- und Zivilklägers in sei- ne Armbeuge gekommen sei, und auf den Vorhalt, er müsse den Straf- und Zivil- kläger berührt haben: «Ich möchte lieber wissen, aus welchem Grund C.________ zwei Tage davor nicht nach Hause gekommen ist»). Für die Kammer ergeben die Verletzungen des Beschuldigten ein Gesamtbild, welches klar für eine körperliche Auseinandersetzung zwischen ihm und seinem Sohn spricht. 23 14.3.2 Kleider Die Vorinstanz hat ausgehend vom KTD-Bericht auch das Spurenbild an der Klei- dung des Beschuldigten zutreffend gewürdigt (S. 24 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; pag. 1870 ff.). Darauf kann vorab verwiesen werden. Wie die Vorinstanz korrekt wiedergab, wurden an der Vorderseite des Hemds, welches der Beschuldigte bei seiner Anhaltung trug, rund 30 Blutspritzer festge- stellt (pag. 490, 499, 601 f.). Zwei dieser Blutspritzer wurden ausgewertet und führten zu einer Übereinstimmung mit dem DNA-Profil des Straf- und Zivilklägers (pag. 488 f., 490, 499). Aufgrund des Spurenbilds ist gemäss dem KTD davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte bei der Übertragung in der Nähe des Ur- sprungs der Spritzer, sprich in der Nähe des Opfers, befunden haben muss (pag. 490). Der Beschuldigte sagte in der ersten Einvernahme am Tattag zunächst aus, er habe sich die Hose und das Hemd mit Blut verschmiert, als er die Bettdecke hochgehoben habe (pag. 986 Z.433 f.). In der Einvernahme vom 12. August 2019 mutmasste er dann, das Blut sei wohl auf sein Hemd gespritzt, als der Straf- und Zivilkläger an ihm vorbeigerannt sei (pag. 1014 Z. 238 ff. und 244 f.). Anlässlich der Tatrekonstruktion vom 14. November 2019 gab er auf die Frage, ob ihn der Straf- und Zivilkläger beim Herausrennen aus dem Wohnzimmer irgendwie berührt habe, an, der Straf- und Zivilkläger habe mit den Händen Bewegungen gemacht. Genau wisse er es nicht, aber er gehe davon aus, dass dadurch das Blut auf seine Kleider gelangt sei (pag. 1090 Z. 20 f.). Bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 11. Februar 2020 spekulierte er dann, möglicherweise sei er im Schock gar im Wohnzimmer auf den Boden gefallen, und dadurch sei das Blut womöglich an seine Kleider gelangt (pag. 1077 Z. 126 f.). In der oberin- stanzlichen Verhandlung sagte er auf die Frage nach dem Blut an seinem Hemd dann erneut aus, der Straf- und Zivilkläger habe möglicherweise seine Hand oder seine Hände geschüttelt, als er an ihm vorbeigerannt sei, wodurch das Blut an sein Hemd gelangt sein könnte (pag. 2060 Z. 3 ff.). Der sachverständige Zeuge G.________ erläuterte in der oberinstanzlichen Ver- handlung dazu folgendes: Es sei nicht völlig ausgeschlossen, dass die Blutsprit- zer am Hemd durch das Vorbeirennen entstanden sein könnten, aber doch weni- ger wahrscheinlich als eine Entstehung durch die unmittelbare Nähe zu einer Quelle, aus der das Blut herausgespritzt sei. Er erklärte schlüssig, dass beim Vorbeilaufen und insbesondere beim vom Beschuldigten beschriebenen Abschüt- teln des Blutes von den Händen charakteristische Abwurfspuren in Form von Li- nien entstehen würden. Das vorliegende Blutspurenbild spreche hingegen – mangels solcher Linien – eher für eine Entstehung durch Rausspritzen (pag. 2044 Z. 13 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten sind nicht nur in sich widersprüchlich und inkon- sequent, sondern auch nicht mit den objektiven Beweismitteln vereinbar: Auf pag. 520 und 524 deutlich ersichtlich und im KTD-Rapport (pag. 486) explizit er- wähnt ist, dass sich auf oder an der Bettdecke nur wenige Bluttropfen und Blut- anhaftungen befanden. Dass von dieser Bettdecke durch deren Anheben hätte 24 Blut abspritzen und die zahlreichen und weit verstreuten Tropfspuren auf dem Hemd des Beschuldigten hinterlassen können, ist ausgeschlossen. Dazu ist we- der die Bewegung des blossen Anhebens noch die Blutmenge auf der Bettdecke geeignet. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, erschiene das am Hemd vorge- fundene Blutspurenbild selbst in der Annahme, dass die Decke mehr Blut aufge- wiesen hätte, wenig überzeugend, da der Stoff der Bettdecke das Blut grössten- teils bereits aufgesogen gehabt und ein neuerliches Abspritzen auf das Hemd des Beschuldigten unmöglich gemacht hätte. Wenn überhaupt wären in diesem Sze- nario zusammenhängende Blutflecken und nicht die ersichtlichen Tropfspuren entstanden. Dafür, dass die Bettdecke ausgetauscht wurde, wie dies der Be- schuldigte erstmals in der oberinstanzlichen Verhandlung mutmasste, gibt es kei- nerlei Anhaltspunkte (pag. 2083). Unglaubhaft ist auch der nachgeschobene Erklärungsversuch des Beschuldigten, die Blutspritzer seien beim Vorbeilaufen oder Vorbeirennen des Straf- und Zivil- klägers entstanden. Der sachverständige Zeuge G.________ schilderte nachvoll- ziehbar, dass in diesem Fall Abwurfspuren in Form von Linien entstanden wären. Ausserdem sagte der Beschuldige selbst konsequent aus, der Straf- und Zivilklä- ger habe sich mit der Hand den blutenden Hals zugehalten. Wie – und warum – er beim Vorbeirennen am Beschuldigten – welches im Übrigen erwiesenermas- sen nicht stattgefunden hat, vgl. E. 14.2.4 hiervor – noch seine Hände in dessen Richtung hätte schütteln sollen, erschliesst sich der Kammer nicht. Wie die Vorin- stanz ist auch die Kammer überzeugt, dass sich beim vom Beschuldigten be- schriebenen lediglich kurzen und nahen Vorbeigehen des Straf- und Zivilklägers nicht derart viele und über das gesamte Hemd (inkl. beider Ärmel) verteilte Blut- spritzer übertragen hätten (S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1871; vgl. auch pag. 601). Gegen diesen Erklärungsversuch des Beschuldig- ten spricht schliesslich auch, dass nicht nur vorne, sondern auch hinten an sei- nem Hemd Blutspritzer festgestellt wurden (pag. 490, 605). Vollkommen abwegig ist nach Ansicht der Kammer schliesslich die Erklärung des Beschuldigten, er sei möglicherweise im Schock hingefallen und es habe sich da- durch das Blut auf sein Hemd übertragen. Auch in diesem Fall wären nicht Blut- spritzer, sondern Blutflecken, entstanden, und es würde auch nicht erklären, wes- halb sich Blutspritzer sowohl auf der Vorder- wie auf der Rückseite des Hemdes fanden. Die Verteidigung machte in der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, der Be- schuldigte habe nie behauptet, sicher zu wissen, wie das Blut an seine Kleider gekommen sei. Es sei aber plausibel, dass im Schock Handlungen vorgenommen würden, die im Anschluss nicht mehr wiedergegeben werden könnten (pag. 2066). Weiter wurde vorgebracht, es sei nicht ersichtlich, warum die Blut- spritzer im Wohnzimmer hinter dem Sofa (vgl. pag. 520 Bst. e) beim Vorbeilaufen hätten entstehen können, nicht aber die Blutspritzer auf dem Hemd des Beschul- digten (pag. 2067). Dem ist entgegenzuhalten, dass der sachverständige Zeuge G.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung nachvollziehbar erklärte, man gehe aufgrund der Lage und Verteilung der Blutspritzer im Bereich des Sofas (nicht nur an der Wand, sondern auch hinter dem Sofa, nicht aber auf dem Sofa) 25 und aufgrund weiterer Merkmale wie Tropfenform, Tropfengrösse und -winkel, davon aus, dass sich auch der Ursprung dieser Blutspritzer im Bereich der Blutla- che (pag. 520 Bst. a) befunden habe (pag. 2044 Z. 37 ff. und pag. 2045 Z 1 ff.). Die Spritzer entstanden also ebenfalls nicht im Vorbeilaufen. Durch welche ande- ren Handlungen, die der Beschuldigte im angeblichen Schockzustand vornahm, Blutspritzer auf sein Hemd hätten gelangen können, ist nicht ersichtlich. Das diesbezügliche Vorbringen ist eine reine Schutzbehauptung. Auf pag. 601 f. ist zu sehen, dass sich neben den Blutspritzern eine grossflächi- gere, längliche Blutanhaftung auf dem Hemd des Beschuldigten, im Bereich der rechten Brust, fand. Im Gegensatz zu den Blutspritzern stammt das Blut der Blut- anhaftung nicht vom Straf- und Zivilkläger, sondern vom Beschuldigten selbst (pag. 488, 490, 499). Der Beschuldigte hat keine Erklärung dafür, wie das Blut an sein Hemd gelangte. Darauf angesprochen, sagte er in der Einvernahme vom 12. August 2019 vielmehr aus, das könne nicht sein, das sei nicht sein Blut. Aus- ser vom Straf- und Zivilkläger könne es kein Blut an seinem Hemd haben (pag. 1015 Z. 251 f.). Man solle lieber das Gehirn des Straf- und Zivilklägers un- tersuchen. Auf Nachfrage blieb er dabei, es wisse nichts von Blut an seinem Hemd. Man solle besser das Verbrechen untersuchen, dass gegen seinen Sohn begangen worden sei (pag. 1015 Z. 256 f. und 261). Auch auf der Vorderseite des Unterhemds, welches der Beschuldigte im Zeitpunkt seiner Anhaltung trug, wurde eine Blutanhaftung festgestellt, welche sich in Form und Lokalisation mit der Blut- anhaftung auf dem Hemd deckt (pag. 602 ff.). Auch dieses Blut stammte vom Be- schuldigten selbst (pag. 502 f.). Die Kammer erachtet es als erwiesen, dass die Blutanhaftung auf dem Unterhemd durch Durchsickern des Bluts von der Blutan- haftung am Hemd des Beschuldigten entstand. Dafür sprechen neben Form und Lokalisation auch die verminderte Dichte der Blutanhaftung im Vergleich zu der- jenigen auf dem Hemd und der Umstand, dass der Beschuldigte im Bereich der rechten Brust keine Verletzung aufwies, so dass die Blutspur von aussen her ent- standen sein muss (vgl. pag. 491 und pag. 727 f. e contrario). Es ist aus Sicht der Kammer höchst unwahrscheinlich, dass sich der Beschuldigte die Blutanhaftun- gen an den beiden Kleidungsstücken zu einem Zeitpunkt vor dem Morgen des 29. Mai 2019 hätte zugezogen haben können: Beide Blutanhaftungen, insbeson- dere die auf dem Unterhemd, sind deutlich sichtbar, so dass der Beschuldigte sie beim Aus- oder wieder Anziehen der Kleidungsstücke oder bei der Abend- oder Morgentoilette zwangsläufig hätte sehen müssen. Zwar ist es nicht ausgeschlos- sen, dass der Beschuldigte die Kleidungsstücke trotz der Blutspuren wieder an- zog; in diesem Fall wäre aber davon auszugehen, dass er entsprechende Aussa- gen machen würde. Er bestritt aber, dass das Blut überhaupt von ihm stamme. Dies erscheint unglaubhaft. Wie der KTD hält es auch die Kammer für sehr wahr- scheinlich, dass die Blutanhaftungen von einer Berührung mit den Verletzungen am linken Unterarm des Beschuldigten herrühren, welche sich dieser im Rahmen der körperlichen Auseinandersetzung mit dem Straf- und Zivilkläger am Tatmor- gen zuzog (vgl. pag. 491 und E. 14.3.1 hiervor). Auf pag. 607 und 609 ist weiter eine grossflächige Blutanhaftung am linken Knie der Jeanshose des Beschuldigten zu sehen. Das Blut konnte aufgrund eines DNA-Abgleichs dem Straf- und Zivilkläger zugeordnet werden (pag. 491 und 501). 26 Gemäss dem Rapport des KTD ist dieses Blutspurenbild charakteristisch für das Hineinknien in eine Blutlache (pag. 491). Der Beschuldigte kann die Blutanhaf- tung nicht erklären (pag. 1016 Z. 324). Er sagte konstant aus, er habe sich am Tatmorgen in der Küche befunden, als er plötzlich einen Schrei des Straf- und Zi- vilklägers gehört habe. Er sei daraufhin zum Wohnzimmer gegangen, und als er die Tür öffnete, sei der Straf- und Zivilkläger an ihm vorbei aus dem Zimmer ge- rannt. Er sei daraufhin in das Zimmer hineingegangen und habe die Bettdecke hochgehoben, um zu sehen, was passiert sei. Dabei sei einerseits das Messer auf den Boden in die Blutlache gefallen, und andererseits habe er sich mit der blutigen Bettdecke seine Kleider mit Blut kontaminiert (pag. 978 Z. 78 ff.; pag. 979 Z. 121 ff.; pag. 986 Z. 433 f.; pag. 1012 Z. 133 f.; pag. 1014 Z. 230 f.; pag. 1057 Z.59 f.; pag. 1077 Z. 127 ff.; pag. 2060 Z. 12 f.). Nachdem er das Messer gese- hen habe, habe er das Zimmer sofort wieder verlassen (pag. 979 Z. 153 f.; pag. 1012 Z. 135 f.; pag. 1057 Z. 60 f.). Er habe sich im Zimmer bei der Türe ne- ben dem Bett aufgehalten (pag. 1013 Z. 155). Auch an der Tatrekonstruktion vom 14. November 2019 gab er explizit an, sich lediglich im Bereich vor der Matratze, also im Eingangsbereich des Zimmers, aufgehalten und die sich auf der Matratze befindliche Bettdecke hochgehoben zu haben (vgl. pag. 679; 712 Z. 12 «ich bin bis zur Matratze gegangen»). In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 11. Februar 2020 widersprach er dann auf Vorhalt, er habe nie ausgesagt, er sei nicht auf die andere Seite der Matratze gegangen. Er sei derart unter Schock gewesen, dass es sogar sein könne, dass er gestürzt sei (pag. 1077 Z. 139 ff.). In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er dann wieder aus, er sei «viel- leicht nur zwei Meter» in das Zimmer hineingegangen und habe dann die Bettde- cke hochgehoben (pag. 2058 Z. 40 f.). In der delegierten Einvernahme vom 7. November 2019 ergänzte er auf offene Frage von sich aus, das Blut an der Rückseite seines linken Hosenbeins komme wahrscheinlich daher, dass er bei der Polizei die Beine übereinandergeschlagen habe (pag. 1056 Z. 29 ff.). In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 11. Februar 2020 mutmasste er auf den Vorhalt, dass seine bisherigen Angaben nicht mit dem vorhandenen Spu- renbild übereinstimmten, es könne sein, dass er im Schock auf den Boden gefal- len sei (pag. 1077 Z. 126 f.). Noch an der Tatrekonstruktion vom 14. November 2019 sagte er aber auf die Frage, wie er sich im Wohnzimmer aufgehalten habe, «[i]ch stand einfach hier» (pag. 713 Z. 31). Wie bereits im Zusammenhang mit den Blutspritzern auf dem Hemd erläutert, war die Bettdecke aufgrund ihrer sehr geringen Kontamination mit Blut nicht geeignet, Blut auf ein anderes Kleidungsstück zu übertragen. Erst recht konnte sie nicht ei- ne derart grossflächige Blutanhaftung wie die im Bereich des linken Knies am Ho- senbein des Beschuldigten hinterlassen. Die Verteidigung des Beschuldigten mutmasste in der oberinstanzlichen Verhandlung, die Blutanhaftung könnte durch den Kontakt mit dem stark blutbehafteten Pyjamaoberteil (vgl. pag. 524 Bst. d; pag. 616 ff. Bst. a), welches ebenfalls neben der Matratze vorgefunden wurde, entstanden sein. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte konstant aus- sagte, lediglich die Bettdecke hochgehoben zu haben (explizit auf pag. 713 Z. 16). Das Pyjamaoberteil sei wahrscheinlich unter der Decke gewesen (pag. 1015 Z. 293). Selbst wenn – was vom Beschuldigten selbst aber nicht vor- 27 gebracht wird – das Pyjamaoberteil in die Bettdecke eingewickelt gewesen und beim Anheben der Bettdecke heruntergefallen sein sollte, hätte eine allfällige Kontaktzeit nicht ausgereicht, um derart grossflächige Blutanhaftungen an der Hose des Beschuldigten zu hinterlassen. Die Aussagen des Beschuldigten sind widersprüchlich und unglaubhaft. Es ist nicht möglich, dass die Blutanhaftungen am linken Knie durch den Kontakt mit der Bettdecke oder dem Pyjamaoberteil entstanden sind. Aufgrund der Bilder auf pag. 607 und 611 kann auch ausgeschlossen werden, dass eine Übertagung – wie vom Beschuldigten als Erklärung nachgeschoben wurde – durch das Über- schlagen der Beine bei der Polizei entstanden sein könnte: Das rechte Hosenbein weist deutlich weniger Blutanhaftungen auf als das linke. Es kann demnach nicht sein, dass die grossen Blutanhaftungen am linken Hosenbein – weder auf der Vor- noch auf der Rückseite – durch das Übereinanderschlagen der Beine ent- standen. Selbst dann wäre über den Ursprung der Blutanhaftungen an der Hose noch nichts gesagt. Vollkommen unglaubhaft ist wiederum auch die nachgescho- bene pauschale Schutzbehauptung des Beschuldigten, er sei im Schock mögli- cherweise hingefallen. Diese Behauptung entbehrt jeglicher Grundlage. Das Hin- fallen im Schock erwähnte er erstmals in seiner insgesamt siebten Befragung, als ihm von der Staatsanwaltschaft am 11. Februar 2020 vorgehalten wurde, seine Angaben stimmten nicht mit dem vorhandenen Spurenbild überein (pag. 1077 Z. 126 f.). Vorher schilderte er den Geschehensablauf konstant ohne Erwähnung eines angeblichen Hinfallens. In seiner ersten Einvernahme am Tattag konnte er sich gar detailliert erinnern, wie er, als er das Messer gesehen habe, das Zimmer sofort wieder verlassen habe (pag. 979 Z. 153 f.). Auch noch anlässlich der Ta- trekonstruktion vom 14. November 2019 sagte er auf die Frage, wo er sich im Wohnzimmer aufgehalten habe, aus, «[i]ch stand einfach hier». Er beschrieb zu keinem Zeitpunkt weder einen Sturz noch ein sich wieder Aufrappeln. Auch sagte er zunächst konstant aus, er habe sich lediglich bis zur Matratze in das Zimmer hineinbewegt. Erst auf den erwähnten Vorhalt der Staatsanwaltschaft hin relati- vierte er auch seine diesbezüglichen bisherigen Aussagen und sagte sinngemäss aus, er habe sich möglicherweise im Schock auf die andere Seite der Matratze, wo sich auch die Blutlache befand, begeben, und sich dort – möglicherweise beim Hinfallen im Schock – die Blutanhaftungen zugezogen (pag. 1077 Z. 139 ff.). Es handelt sich hier offensichtlich um ein weiteres inkonsequentes und taktisch moti- viertes Aussageverhalten, was wiederum ein klares Lügensignal ist. Die Blutanhaftungen am Knie, welche gemäss KTD charakteristisch für ein Hin- einknien in eine Blutlache sind, lassen sich hingegen gut mit dem vom Straf- und Zivilkläger geschilderten Tatablauf vereinbaren: Dieser sagte mehrfach aus, der Beschuldigte sei auf ihm gesessen, als er ihm die Schnitte zugefügt habe (pag. 773 Z. 124 f.; pag. 779 Z. 457 ff.; pag. 812 Z. 12 ff.). Auch anlässlich der Ta- trekonstruktion gab er an, der Beschuldigte sei auf ihm oben gewesen, wobei er das eine Knie sicherlich am Boden gehabt habe (pag. 812 Z. 13 ff.; vgl. auch pag. 662). Es erscheint im Gesamtkontext naheliegend, dass der Beschuldigte im Rahmen der körperlichen Auseinandersetzung mit dem Straf- und Zivilkläger zu irgend einem Zeitpunkt in die grosse Blutlache (vgl. pag. 520 f.) hineinkniete bzw. mit dieser in Kontakt kam. 28 Gar keine Erklärung hat der Beschuldigte weiter für die auf pag. 607 f. ersichtli- chen linienförmigen Blutanhaftungen am rechten Oberschenkel seiner Jeansho- se. Auch dieses Blut stammt gemäss DNA-Vergleich vom Straf- und Zivilkläger (pag. 502). Der KTD beschrieb in seinem Rapport die Blutanhaftungen folgen- dermassen: «Am rechten Hosenbein der Jeans, im Bereich des Oberschenkels, konnten längliche, in gerader Linie verlaufende Blutanhaftungen festgestellt wer- den. […] Diese dürften von einem länglichen, blutbehafteten Gegenstand stam- men.» Diese Spuren sind offensichtlich weder durch das Anheben der Bettdecke noch das Vorbeilaufen des Straf- und Zivilklägers oder durch ein Hinfallen im Schock entstanden. Es gab am Tatort keinen anderen länglichen blutbehafteten Gegenstand als die Tatwaffe (vgl. pag. 483 ff. und pag. 407). Es gibt für die Kammer deshalb keinen Zweifel, dass die Blutanhaftungen durch das blutige Messer entstanden sind. Am wahrscheinlichsten dürfte sein, dass der Beschuldig- te während der Tat mit dem Messer abrutschte und seiner Hose entlangschramm- te, oder dass er nach der Tat versuchte, das blutige Messer an seiner Hose ab- zuwischen. Der Beschuldigte aber will gemäss seinen konstanten Angaben das Messer zu keiner Zeit berührt haben. Diese Aussagen können nicht wahr sein. Das Spurenbild passt wiederum vielmehr zum vom Straf- und Zivilkläger geschil- derten Tatablauf, wonach der Beschuldigte ihn auf dem Boden mit dem Messer angegriffen und ihm die Verletzungen am Hals zugefügt habe. Schliesslich konnten auf der Jeans des Beschuldigten, im Bereich des rechten Schienbeins, vereinzelte, diagonal verlaufende Blutspritzer festgestellt werden (pag. 610). Der KTD geht gemäss seinem Bericht aufgrund des Spurenbilds da- von aus, dass sich der Beschuldigte in der Nähe des Ursprungs der Spritzer be- funden haben muss, als diese auf die Hose gelangten (pag. 490, 492). Auch dies spricht für die Schilderungen des Straf- und Zivilklägers. 14.3.3 Fazit Spurenbild am Beschuldigten Beim den Spuren am Körper und an der Kleidung des Beschuldigten handelt es sich nach Auffassung der Kammer um weitere gewichtige belastende Indizien, welche für eine Täterschaft des Beschuldigten sprechen. Die Spuren lassen sich allesamt mit der vom Straf- und Zivilkläger geschilderten Messerattacke seines Vaters in Einklang bringen. Der Beschuldigte hingegen kann weder die Verlet- zungen an seinem Körper noch die Vielzahl unterschiedlicher Blutspuren an sei- ner Kleidung plausibel erklären. 14.4 Spurenbild am Straf- und Zivilkläger 14.4.1 Verletzungen Die Vorinstanz hat die Verletzungen des Straf- und Zivilklägers grundsätzlich vollständig aufgeführt und daraus aus Sicht der Kammer zutreffende Schlüsse gezogen. Auf ihre Ausführungen kann vorab verwiesen werden (S. 14 ff. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1860 ff.). Es ist unbestritten und erstellt, dass der Straf- und Zivilkläger am Morgen des 29. Mai 2019 diverse Verletzungen am ganzen Körper aufwies. Das IRM hielt in seinem rechtsmedizinischen Gutachten u.a. folgende Verletzungen fest (pag. 745 ff.; vgl. auch pag. 564 ff.): 29 - am Hals, rechtsseitig, etwa hinter dem Ohrmuschelansatz beginnend, eine von hinten oben nach vorne unten verlaufende, strichförmige, bis ca. 10 cm lange, leicht schräg zur Halslängsachse stehende Verletzung; - diese Verletzung setzt sich fort auf den vorderen Halsanteil und geht über ca. 10 cm leicht nach hinten oben ansteigend auf die linke Halsseite über; - von der Verletzung geht an der vorderen Halsmitte von mittig oben schräg nach rechts unten eine ca. 2 cm lange Verletzung aus, die direkt in eine Ver- letzung von ca. 4 cm Länge am Hals mittig rechts im unteren Drittel übergeht, die eher senkrecht zur Halslängsachse steht. - Letztgenannter Befund zweigt sich mittig am Hals vorne auf und setzt sich über ca. 8 cm auf die linke Halsseite im unteren Halsdrittel fort und ist dabei leicht nach hingen oben ansteigend. Die Verletzung geht teils in zuvor be- schriebene Verletzung im oberen Halsdrittel der linken Halsseite über. - Von letztgenanntem Befund geht in seinem Verlauf an der vorderen-mittigen Halsregion eine schräg zur Körperlängsachse nach unten auf die linke Brus- tregion verlaufende, ca. 15 cm lange Verletzung aus. - An der rechten Wangenregion zwei schräg zur Kopflängsachse stehende, strichförmige, bis ca. 3 cm lange Oberhautabtragungen, die in Richtung des Kinns keilartig zusammenlaufen. - Im Bereich des Kinns, mittig, eine strichförmige, ca. 2,5 cm lange, sehr ober- flächliche, annähernd senkrecht zur Kopflängsachse stehende Oberhaut- durchtrennung, bogenförmig übergehend in eine rechts am Kinn und der Mundbodenregion verlaufende, annähernd längs zur Kopflängsachse ste- hende, ca. 4 cm lange Hautdurchtrennung, teils nur Hautabschürfung. - Im Bereich des linken Schulterdachs, nahe der Halsregion, eine ca. 2 cm lange, annähernd entlang der Körperquerachse ausgerichtete, leicht bogen- förmig verlaufende, oberflächliche Hautdurchtrennung. - Im Bereich des Halses, linksseitig, im oberen Drittel, oberhalb der adaptierten Hautverletzungen, eine strichförmige, ca. 12 cm lange, nahezu entlang der Halsquerachse ausgerichtete, leicht wellenförmig anmutende, sehr oberfläch- liche, teils in sich unterbrochene Hautdurchtrennung. Die Verletzung reicht vom Haaransatz des Halses bis auf die linke Mundbodenunterseite. - Im Bereich des rechten Schulterdachs bis hin zur rechten Schulter mehrere strichförmige, bis ca. 3 cm lange Hautrötungen. - Am Brustkorb, vorderseitig, rechts, eine strichförmige, ca. 3 cm lange, ent- lang der Körperquerachse ausgerichtete, oberflächliche Hautabschürfung. - Am Rücken rechts, im Bereich der Schulterblattregion, eine annähernd keil- förmig imponierende Hautvertrocknung, darin gelegen oberflächliche Hautab- tragungen. - Auf etwa gleicher Höhe am Rücken links oben mittig eine ca. 3 x 2,5 cm grosse Hautrötung. Darin gelegen eine ca. 1 cm lange, strichförmige Hautver- trocknung. 30 - Im oberen Rückenbereich, rechtsseitig aussen, eine ca. 4 x 3 cm grosse Hautverfärbung. - Am Rücken links oben, im Bereich der linken Schulterblattregion, eine etwa entlang der Körperachse ausgerichtete, ca. 12 x 1 cm grosse, unregelmässig begrenzte Hautverfärbung. Im unteren Anteil dieser Verletzung, mittig, eine ca. 6 cm lange, eher oberflächlich imponierende Hautdurchtrennung. - Im unteren Rückenbereich, mittig rechts, auf Höhe der Lendenwirbelsäule, eine ca. 15 x 5 cm grosse blau-rote Hautein- und -unterblutung. Im äusseren Anteil dieser Verletzung mehrere oberflächliche Hautabtragungen. - Am rechten Oberarm, im körpernahen Drittel, vorderseitig, eine strichförmige, bis ca. 5 cm lange Hauteinblutung. Ebenfalls am rechten Oberarm, im mittle- ren bis körperfernen Drittel, vorderseitig, eine ca. 15 cm lange, etwa schräg entlang der Armlängsachse ausgerichtete, leicht wellenförmig verlaufende Hautdurchtrennung. Ebenfalls am rechten Oberarm diverse Hauteinblutun- gen. Zentral in der rechten Ellenbeuge ein punktförmiger, rot imponierender Hautdefekt. - Am linken Oberarm, im mittleren Drittel, rückseitig, eine rechtwinklig imponie- rende rötliche Hauteinblutung. Am linken Unterarm eine rote Hautverfärbung. - Am rechten Handrücken, zentral, eine strichförmige, ca. 2 mm lange, ober- flächliche Hautdurchtrennung. Die Handinnenflächen sind unverletzt. - An den Oberschenkeln und Knien diverse Hautverfärbungen und Hautab- schürfungen. Das IRM äusserte sich zu den Befunden folgendermassen (pag. 753 f.): «Anlässlich der körperlichen Untersuchung von Herrn C.________ zeigten sich am Hals vorne (teils übergreifend auf die linke Brustregion und die Mundboden- bzw. Kinnregion) und an beiden Halsseiten mehrere, bereits chirurgisch versorgte Hautverletzungen. […] Soweit auf den Fotos erkennbar und unter Berücksichti- gung der uns bekannten klinischen Informationen dürfte es sich bei den […] Be- funden […] um durch scharfe Gewalteinwirkung entstandene Schnittverletzungen handeln. Diese Schnittverletzungen verliefen zumeist etwa quer zur Hals- längsachse und imponierten dabei teils von vorne nach hinten ansteigend. Die genaue Anzahl der Schnittverletzungen am Hals ist aufgrund der insgesamt ein- geschränkten Wundbeurteilung und da die Verletzungen teils ineinander überge- hen, nicht bestimmbar. Es dürfte sich schätzungsweise um ca. 5 bis 6 tiefere Schnittverletzungen am Hals (teils übergehend auf die linke Brustregion) gehan- delt haben. Betont an der linken Halsseite fanden sich zudem mehrere, ebenfalls eher quer zur Halslängsachse verlaufende, oberflächlichere Hautdurchtrennun- gen, die teils auf die Gesichtsregion bzw. den Mundboden und das Kinn übergin- gen und ebenfalls als Folge scharfer Gewalteinwirkung entstanden sein dürften. Weitere, durch scharfe Gewaltanwendung verursachte Schnittverletzungen fan- den sich an der linken oberen Schulterregion und an der Beugeseite des rechten Oberarmes. Der übrige Körper zeigte keine weiteren Verletzungen, welche ein- deutig scharfen Gewalteinwirkungen zugeordnet werden könnten. Insbesondere 31 die Hände und Unterarme wiesen keine Verletzungen als Folge scharfer Gewalt auf. Das [auf pag. 748] beschriebene Messer kommt hierbei zwanglos als verursa- chendes Werkzeug aller oben genannten Schnittverletzungen in Betracht. An der rechten Gesichtsseite fanden sich zwei unspezifische strichförmige Ober- hautabtragungen bei denen es sich nicht um Schnittverletzungen handelte, die aber beispielsweise durch aufdrücken einer Messerklinge auf die Haut ohne ei- gentliche Schnittbewegung entstanden sein könnten. Am Körper fanden sich weiter Zeichen frischer stumpfer Gewalteinwirkungen in Form von teils Hautabschürfungen, Hautein- und -unterblutungen betont an der oberen Brustkorbregion und dem Rücken. Eine zumindest teilweise Entstehung dieser Verletzungen im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung am gel- tend gemachten Ereigniszeitpunkt ist denkbar. Insgesamt handelt es sich jedoch nicht um gröbere stumpfmechanische Einwirkungen.» Das Gutachten kommt zum Schluss (pag. 754 f.), dass aus rechtsmedizinischer Sicht letztlich nicht sicher zwischen einer Fremdbeibringung und einer Selbstbei- bringung der Schnittverletzungen an Hals und Brust sowie Gesicht unterschieden werden könne. Generell gebe es bei derartigen Fällen keine Befundkonstellatio- nen, welche eine Selbst- oder Fremdbeibringung beweisen könnten, sondern le- diglich Befunde, die typisch oder charakteristisch für entweder das eine oder das andere seien. Es träten aber auch immer wieder Befundkonstellationen auf, in denen es Abweichungen von den bekannten charakteristischen Mustern gebe. Als typisch für selbstbeigebrachte Schnittverletzungen gelte eine enge Gruppie- rung der Wunden in einem eng begrenzten Areal und die Anwesenheit sowohl tie- fer Schnitte als auch oberflächlicher Verletzungen in der Art von Probierschnitten bzw. Zauderverletzungen. Bei Rechtshändern sei eher zu erwarten, dass die Schnitte an der linken Halsseite lokalisiert seien und, bezogen auf die Horizonta- le, schräg von aussen oben nach innen unten gerichtet seien. Schnitte, die selber an der Halsmitte gesetzt würden, wiesen eher einen transversalen und nicht schrägen Verlauf auf. Insgesamt seien bei selbstbeigebrachten Halsverletzungen auch eher Schnitte als Stiche typisch. Allerdings gebe es auch immer wieder ab- weichende Einzelfälle, in denen derartige Befundkonstellationen bei Fremdbei- bringung beobachtet werden könnten. Bei selbstbeigebrachten Halsverletzungen seien zudem auch keine aktiven oder passiven Abwehrverletzungen, welche sich typischerweise an Unterarmen und Händen fänden, zu erwarten. Im konkreten Fall spreche für eine Selbstbeibringung, dass nur Schnitt- und keine tieferen Stichverletzungen vorlägen. Der Verlauf der Schnitte am Hals passe zu einer Selbstbeibringung durch einen Rechtshänder. Es zeigten sich oberflächliche Verletzungen am Hals, welche als Probierschnitte interpretiert werden könnten. Ausserdem fänden sich keine Abwehrverletzungen an Händen oder Unterarmen. Für eine Fremdbeibringung spreche hingegen im konkreten Fall, dass die Schnit- te sich nicht auf ein Areal begrenzten, sondern teils noch vom Hals auf die Brust und das Gesicht übergingen. Die Morphologie und der Verlauf der Schnittverlet- zungen sprächen zudem dafür, dass das scharfe Werkzeug teils eher sehr dyna- 32 misch und unregelmässig bei Beibringung der Verletzungen geführt oder dass der Hals bei Beibringung der Verletzungen bewegt worden sei, was eher auf Fremd- einwirkung hinweise. Die teils oberflächlichen Schnittverletzungen am Hals, wel- che als selbstbeigebrachte Probierschnitte interpretiert werden könnten, gingen teils auf die Gesichtshaut über, was wiederum eher typisch für eine Fremdbei- bringung sei. Die Schnittverletzung am rechten Oberarm zeige nicht die typische Lokalisation einer Abwehrverletzung. Sie könnte durch fremde Hand beigebracht worden sein. Eine Selbstbeibringung sei möglich, allerdings im konkreten Fall nur dann plausi- bel, wenn das scharfe Werkzeug mit der linken Hand geführt worden wäre. Die- sen Umstand erläuterte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch O.________, Mitverfasser des IRM-Gutachtens, nachvollziehbar, indem er erklär- te, es sei schwierig, sich diese Verletzung mit einem derart langen Messer mit der rechten Hand beizubringen (pag. 1774 Z. 23 ff.). Es kann damit zunächst festgehalten werden, dass aufgrund der Verletzungen des Straf- und Zivilklägers aus rechtsmedizinischer Sicht nicht mit Sicherheit ge- sagt werden kann, ob er sich diese – insbesondere die Schnittverletzungen im Hals-, Gesichts- und Brustbereich sowie am rechten Oberarm – selber beibrachte oder ob es sich um eine Fremdbeibringung handelt. Die Verteidigung führte oberinstanzlich aus, die Vorinstanz habe die Schlussfol- gerung des IRM, wonach sowohl eine Fremd- als auch eine Selbstbeibringung möglich sei und keine der beiden Versionen als wahrscheinlich bezeichnet wer- den könne, zu Ungunsten des Beschuldigten ausgelegt. Aufgrund der fehlenden Stichverletzungen, des Verlaufs der Schnitte am Hals und des Fehlens von Ab- wehrverletzungen an Händen und Unterarmen müsse von einer Selbstverletzung ausgegangen werden. Auch das bereits eingetrocknete Blut, welches K.________ wahrgenommen habe, spreche für eine Selbstbeibringung. Die Entstehung von solchem sei nämlich nicht möglich, wenn die Verletzungen alle etwa zur gleichen Zeit beigebracht worden wären (pag. 2067). Auf die Äusserungen von K.________ zu angeblich eingetrocknetem Blut am Straf- und Zivilkläger wurde bereits in E. 14.2.7 hiervor eingegangen. Darauf kann verwiesen werden. Im Übrigen gibt die Verteidigung korrekt wieder, dass die fehlenden Stichverlet- zungen, der Verlauf der Schnitte am Hals und das Fehlen von Abwehrverletzun- gen an Händen und Unterarmen nach Ansicht des IRM eher für eine Selbstbei- bringung sprechen. Gleichzeitig zählt das IRM aber diverse Befunde auf, welche für eine Fremdbeibringung sprechen (Schnittverletzungen nicht auf ein Areal be- grenzt, sondern teils noch vom Hals auf die Brust und das Gesicht übergehend; eher sehr dynamische und unregelmässige Führung des scharfen Werkzeugs oder Bewegen des Halses bei der Beibringung der Verletzungen; Übergang der teils oberflächlichen Schnittverletzungen am Hals auf die Gesichtshaut). Die für eine Selbstbeibringung sprechenden Befunde schliessen eine Fremdbeibringung nicht aus. 33 Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, gestützt auf das Gutachten des IRM und die Aussagen von O.________ lasse sich weder eine Fremd- noch eine Selbstbei- bringung gänzlich ausschliessen oder beweisen (S. 16 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; pag. 1862). Wie die Vorinstanz aber ebenfalls zutreffend erwog, lassen sich die Verletzungen des Straf- und Zivilklägers mit dessen Schilderung des Geschehens ohne Weiteres in Einklang bringen und bilden daher im Ge- samtkontext ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten: Zunächst waren die Verletzungen des Straf- und Zivilklägers derart gravierend, dass es nach Einschätzung des IRM-Gutachtens «lediglich dem Zufall» geschuldet war, dass es als Folge der tiefen Schnittverletzungen in unmittelbarer Nähe zu anato- misch wichtigen Strukturen wie den grösseren Halsgefässen nicht zu akuter Le- bensgefahr kam (pag. 755). Es war mit anderen Worten blosser Zufall, dass der Straf- und Zivilkläger die zugefügten Verletzungen überlebte. Dies spricht aus Sicht der Kammer deutlich gegen eine Selbstbeibringung mit dem initialen Motiv, den Beschuldigten unrechtmässig zu belasten (vgl. E. 14.6.1 hiernach). Weiter sieht die Kammer im Umstand, dass die Schnitte sich nicht auf den Halsbereich konzentrierten, sondern teils vom Hals noch auf die Brust und insbesondere auf das Gesicht übergingen, ein gewichtiges Indiz, welches gegen eine Selbstbei- bringung spricht. Weder bei einer Selbstbeibringung in suizidaler Absicht (vgl. E. 14.6.2 hiernach) noch mit dem Motiv, den Vater zu beschuldigen (vgl. E. 14.6.1 hiernach), wäre eine solche Linien- bzw. Schnittführung zu erwarten. Sie ist viel- mehr zu vereinbaren mit einer – wie vom IRM ebenfalls deutlich zu Ausdruck ge- brachten – dynamischen Führung des Messers im Rahmen einer mehr oder we- niger intensiven körperlichen Auseinandersetzung, wie sie vom Straf- und Zivil- kläger geschildert wird. Die ca. 15 cm lange Schnittverletzung am rechten Ober- arm spricht aus Sicht der Kammer ebenfalls für eine Fremdbeibringung der Ver- letzungen: Der Straf- und Zivilkläger, welcher Rechtshänder ist, hätte sich die Hauptverletzungen am Hals ohne Frage mit der rechten Hand beigebracht. Es gab für ihn daher keinen Anlass, allfällige Probierschnitte mit der linken Hand durchzuführen. Weil aber nach der nachvollziehbaren Expertise des IRM und von O.________ eine Selbstbeibringung mit der rechten Hand aufgrund der Lokalität der Verletzung und der Länge des Messers unwahrscheinlich erscheint, kann ausgeschlossen werden, dass es sich um einen Probierschnitt handelt. Es kommt daher lediglich noch eine Fremdbeibringung in Betracht. Morphologie und Verlauf der Schnitte deuten weiter darauf hin, dass ‹wild› (nach der Wortwahl des IRM «eher sehr dynamisch und unregelmässig») am Straf- und Zivilkläger herumgeschnitten wurde oder dass sein Hals bei der Beibringung der Schnitte in Bewegung war. Es ist weder davon auszugehen, dass der Straf- und Zivilkläger zur Beibringung einer Selbstverletzung zum Zwecke des Suizids oder zum Zwecke einer Falschbezichtigung des Vaters derart ungestüm an sich her- umgeschnitten, noch, dass er während der einzelnen Schnitte (diese werden vom IRM teils als bogen- oder wellenförmig beschrieben; vgl. pag. 750 f.) den Hals bewegt hätte. Vielmehr spricht auch dieser Befund für den vom Straf- und Zivil- kläger beschriebenen Geschehensablauf, wonach ihn der Beschuldigte von der Matratze gezerrt und zu Boden gedrückt, dann mit dem Messer auf ihn einge- schnitten habe, worauf der Straf- und Zivilkläger zu sich gekommen sei und be- 34 gonnen habe, den Beschuldigten wegzustossen/-drücken (pag. 772 Z. 63 ff., 86, 124; pag. 779 f. Z. 456 ff.; pag. 781 Z. 523 ff.; vgl. auch pag. 660 ff.). In der Dy- namik dieses Geschehensablaufs war es für den Beschuldigten unmöglich, gleichmässige Schnitte auszuführen, und während des gewaltsamen Festhaltens, spätestens aber im Zuge der Abwehrbewegungen, wird der Straf- und Zivilkläger auch seinen Hals und Oberkörper bewegt haben. Das IRM kommt zum Schluss, es fänden sich am Körper des Straf- und Zivilklä- gers keine typischen Abwehrverletzungen. Daraus schliesst die Verteidigung, ei- ne Fremdbeibringung sei ausgeschlossen. Dem ist zunächst mit der General- staatsanwaltschaft entgegenzuhalten, dass der Straf- und Zivilkläger gemäss sei- ner Schilderung vom Vater im Schlaf überrascht wurde (pag. 772 Z. 86; pag. 779 Z. 456; pag. 812 Z. 4 f.). Es muss eine gewisse Zeit gedauert haben, bis er – möglicherweise auch noch immer unter dem Einfluss des zuvor konsumierten Cannabis (vgl. pag. 771 Z. 52; pag. 755) – realisierte, was geschah, und er ent- sprechende Abwehrbewegungen machen konnte. Überdies ist nach Ansicht der Kammer die Hautrötung in der Armbeuge des Beschuldigten, in welcher auch DNA des Straf- und Zivilklägers festgestellt wurde (vgl. E. 14.3.1 hiervor), als Zei- chen von Abwehrbewegungen des Straf- und Zivilklägers zu werten. Der Straf- und Zivilkläger schilderte auf direkte Frage anlässlich der Tatrekonstruktion vom 14. November 2019 damit übereinstimmend, er habe versucht, die Hände des Beschuldigten auseinander zu nehmen, so dass dieser nicht mehr an seinen Hals gelangen konnte (pag. 816 Z. 28 f.). Er sagte auch potentiell selbstbelastend aus, seine Hände seien frei gewesen und er habe recht viel mit diesen gemacht (pag. 816 Z. 30 und 33). Auf den Bildern der Tatrekonstruktion, pag. 661 f., ist in Übereinstimmung mit den Aussagen des Straf- und Zivilklägers zu sehen, wie dieser versucht haben will, die Arme seines Vaters festzuhalten oder wegzudrü- cken. Die Hautrötung in der Ellenbeuge des Beschuldigten ist damit ohne Weite- res erklärbar. Mit der Vorinstanz erachtet es die Kammer als durchaus nachvoll- ziehbar, dass der Straf- und Zivilkläger auf diese Weise versuchte, den Angriff des Vaters abzuwehren, und nicht primär in das Messer griff (vgl. S. 17 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1863). Zu dieser Schilderung passen auch die Verletzungen an der Ober- und Unterlippe des Beschuldigten, welche durch stumpfe Gewalteinwirkung, möglicherweise durch Abwehrschläge des Straf- und Zivilklägers, entstanden sind (vgl. E. 14.3.1 hiervor). Auch in der Schnittverletzung am rechten Oberarm des Straf- und Zivilklägers erblickt die Kammer eine mögli- che Abwehrverletzung, in jedem Fall aber ein Zeichen für eine körperliche Aus- einandersetzung. Gewichtigstes Indiz für einen wie vom Straf- und Zivilkläger geschilderten Tather- gang sind aus Sicht der Kammer aber die vom IRM dokumentierten zahlreichen übrigen Verletzungen, welche am Körper des Straf- und Zivilklägers festgestellt wurden. Besonders hervorzuheben sind die Verletzungen am Rücken (markante, 12 cm lange [Schnitt-]Verletzung im Bereich des linken Schulterblatts aussen; vgl. pag. 575 f.; keilförmige Verletzung im Bereich des rechten Schulterblatts; vgl. pag. 577 Bst. b und pag. 579; 3 x 2,5 cm grosse Hautrötung im Bereich des linken Schulterblatts; vgl. pag. 577 Bst. c und pag. 580; 15 x 5 cm grosse Hautein- und - unterblutung im unteren Rückenbereich; vgl. pag. 577 Bst. a und pag. 578). Die 35 Kammer hält es für undenkbar, dass sich der Straf- und Zivilkläger im Rahmen einer Selbstbeibringung auch diese Verletzungen zufügte. Selbst wenn eine Selbstbeibringung der Verletzungen überhaupt möglich wäre – dazu äussert sich das Gutachten des IRM nicht –, wäre eine Zufügung zur Begehung eines Suizids vollkommen unnötig. Dass sich der Straf- und Zivilkläger die Verletzungen in der Absicht einer Falschbezichtigung beigebracht hätte, hält die Kammer ebenfalls für ausgeschlossen. Dazu wären die Verletzungen neben den gravierenden Verlet- zungen am Hals nicht erforderlich. Die Kammer ist vielmehr überzeugt, dass die Verletzungen im Rahmen der vom Straf- und Zivilkläger geschilderten körperlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten entstanden. Die Verletzungen am Rücken passen zum beschrie- benen gewaltsamen Umherschleifen, Aufsitzen und zu Boden Drücken. Warum der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger schliesslich schnitt und nicht zustach, lässt sich beweismässig nicht rekonstruieren, was aber am Beweiser- gebnis nichts ändert. Als Fazit kann festgehalten werden, dass die Verletzungen des Straf- und Zivil- klägers deutlich stärker für eine Fremd- als für eine Selbstbeibringung sprechen und damit die Schilderungen des Straf- und Zivilklägers weiter untermauern. Da die Beteiligung einer Drittperson ausgeschlossen werden kann, kommt nur eine Täterschaft des Beschuldigten in Betracht. 14.4.2 Kleider Am Tatort fand der KTD ein umgekrempeltes Pyjamaoberteil, welches türseitig neben dem Bettlaken auf dem Boden lag (pag. 486 und 524 Bst. d). Das Pyja- maoberteil wies grossflächige Blutanhaftungen auf (pag. 486 und 616 ff.). Im Be- reich des Kragens, an der rechten Vorderseite, konnte ein oberflächlicher Gewe- bedefekt festgestellt werden, welcher nach Ansicht des KTD von einem scharf- kantigen Gegenstand verursacht wurde (pag. 486 und 620 f.). Der Straf- und Zivilkläger sagte in seiner ersten Einvernahme auf die Frage, wie er zur Tatzeit bekleidet gewesen sei, er habe eine rote Pyjamahose getragen. Ob er auch ein Oberteil getragen habe, wisse er nicht mehr (pag. 782 Z. 572 f.). In der Einvernahme vom 11. Februar 2020 gab er dann an, er habe das Pyjamao- berteil am Abend vorher sicher ausgezogen, er habe ‹oben ohne› geschlafen (pag. 790 Z. 159). Er konnte sich auch noch daran erinnern, dass er das Oberteil im Bett ausgezogen, nicht mehr aber, ob er es danach unter die Decke oder auf die Seite gelegt habe (pag. 791 Z. 166 und 169 f.). Es sei üblich, dass er das Oberteil zum Schlafen ausziehe (pag. 791 Z. 177). Das Pyjama sei deshalb um- gekrempelt gewesen, weil er es so ausgezogen habe und dann nicht noch umge- dreht habe. Er ziehe seine Kleider immer so aus, dass sie dann ‹verkehrt rum› seien (pag. 801 Z. 568 und 571). Auf die Blutanhaftungen und den Gewebedefekt (Einschnitt) am Kragen des Pyjamas angesprochen, sagte er aus, das Pyjama sei schon älter. Den Riss/Schnitt habe er nie gesehen; er wisse nicht, woher der komme. Vielleicht habe er auch an dem Pyjama herumgekaut (pag. 799 Z. 477 f.). Anlässlich der Tatrekonstruktion sagte er aus, er habe sich umgezogen, als er in der Tatnacht nach Hause gekommen sei. Er habe eine rote Pyjama-Hose an- 36 gezogen. Ob er auch ein Oberteil angezogen habe, wisse er nicht mehr. Er wisse nicht, ob er das Pyjamaoberteil, welches im Zimmer lag, getragen habe oder nicht. Gewöhnlich ziehe er sich um, bevor er ins Bett gehe (pag. 808 Z. 33 ff.). Gemäss den übereinstimmenden Aussagen von K.________ und N.________ hatte der Straf- und Zivilkläger einen freien Oberkörper, als er nach dem Vorfall in das Treppenhaus kam (pag. 861 Z. 861; pag. 968). Es lässt sich gestützt auf die Akten nicht rekonstruieren, wie die Blutanhaftungen und die Gewebedurchtrennung entstanden sind. Denkbar ist sowohl, dass der Straf- und Zivilkläger das Pyjamaoberteil tatsächlich wie von ihm beschrieben vor dem Schlafengehen auszog und bei der Tat nicht trug. Der Riss am Kragen lässt sich nicht zwangsläufig auf die Tat zurückführen und könnte auch schon vorher bestanden haben, auch ohne dass sich der Straf- und Zivilkläger daran erinnern müsste. Das Verletzungsbild des Straf- und Zivilklägers, insb. der 15 cm lange Schnitt am rechten Oberarm (vgl. E. 14.4.1 hiervor), spricht dafür, dass der Straf- und Zivilkläger bei der Tat das Pyjamaoberteil nicht trug. Es ist durchaus möglich, dass das Pyjamaoberteil sich während der Tat in der Nähe des Straf- und Zivil- klägers und/oder der Blutlache befand und erst durch die Dynamik des Gesche- hens (wegstossen/wegdrücken, aufstehen, wegrennen, aufheben der Bettdecke durch den Beschuldigten) an seine Endposition gelangte. Dies wäre auch mit den Aussagen des Beschuldigten vereinbar, wonach das Pyjamaoberteil wahrschein- lich unter der Decke gewesen sei (pag. 1015 Z. 293). Denkbar wäre aber auch, dass der Straf- und Zivilkläger das Pyjamaoberteil bei einer Selbstbeibringung der Verletzungen trug und im Anschluss daran auszog, was mit dem Riss im Kragen- bereich und den grossflächigen Blutanhaftungen vereinbar wäre. Fraglich bliebe bei dieser Konstellation aber, wie die übrigen Verletzungen, insbesondere der 15 cm lange Schnitt am rechten Oberarm, an den Straf- und Zivilkläger gelangten, ohne dass das Pyjamaoberteil entsprechende Schnittspuren aufweist. Im Ergebnis ist das Pyjamaoberteil weder zweifelsfreies Indiz für eine Fremd- noch für eine Selbstbeibringung der Verletzungen. Es schliesst aber auch beides nicht aus. Das Aussageverhalten des Straf- und Zivilklägers im Zusammenhang mit dem Pyjamaoberteil ist aus Sicht der Kammer – vergleichbar mit dem Aussageverhal- ten im Zusammenhang mit der Brille, vgl. E. 14.2.7 hiervor – ein weiteres Indiz für dessen Glaubwürdigkeit: Er schilderte seine Erinnerungen unverblümt und le- bensnah. Obwohl sie teilweise lückenhaft sind und sich nicht ohne Weiteres mit dem Spurenbild in Einklang bringen lassen, blieb der Straf- und Zivilkläger bei seinen Aussagen, unternahm keine Spekulationen und versuchte auch nicht, sei- ne Aussagen auf die übrige Beweislage abzustimmen oder eine stimmige Ge- schichte zu präsentieren. Er relativierte seine Aussagen auch nicht auf konkrete Nachfrage hin (vgl. dazu auch pag. 2052 Z. 14). Hätte sich der Straf- und Zivilklä- ger den von ihm geschilderten Geschehensablauf lediglich ausgedacht (vgl. auch E. 14.6.1 hiernach), wäre davon auszugehen, dass er sich eine Erklärung für das blutige Pyjamaoberteil zurechtgelegt und sich nicht absichtlich in einen Wider- spruch begeben hätte. 37 14.4.3 Fazit Spurenbild am Straf- und Zivilkläger Das Spurenbild am Straf- und Zivilkläger, insbesondere die diversen Verletzun- gen, welche an seinem Körper festgestellt wurden, ist für die Kammer ein weite- res gewichtiges Indiz für den vom Straf- und Zivilkläger geschilderten Gesche- hensablauf und damit für die Täterschaft des Beschuldigten. 14.5 Weitere Indizien 14.5.1 Reaktion / Nachtatverhalten des Beschuldigten Die Kammer erachtet auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten als starkes belastendes Indiz: Nachdem der blutüberströmte Straf- und Zivilkläger an ihm vorbei aus dem Wohnzimmer gestürmt sei, rannte der Beschuldigte seinen Schil- derungen zufolge nicht etwa hinter seinem Sohn her, um zu erfahren, was pas- siert war und um ihn zu versorgen, sondern ging weiter in das Zimmer hinein und will die Bettdecke hochgehoben haben, sodass das blutige Messer auf den Boden fiel. Als er das Messer gesehen habe, sei er dann hinter dem Straf- und Zivilklä- ger hergelaufen (pag. 978 Z. 78 ff., pag. 979 Z. 121 f., 125, 127 ff., 153 f.). Er rannte indessen seinen Aussagen zufolge nicht seinem Sohn hinterher, obwohl er anhand der Blutspuren deutlich erkennen konnte, dass dieser via Terrasse da- vonlief, sondern ging in die entgegengesetzte Richtung direkt durch die Eingangs- tür nach draussen auf den Platz vor dem Haus, wo er auf L.________ traf. Dazu zog er sich gar noch die Schuhe an (pag. 978 Z. 107 ff.; 983 Z. 295 f.; pag. 986 Z. 412). Das ist nicht die Reaktion, die nach Ansicht der Kammer in einer solchen Situation zu erwarten wäre. Wer seinen Sohn auf diese Weise verletzt auffindet und nicht weiss, was mit ihm passiert ist, ist in grosser Sorge, lässt alles stehen und liegen und läuft ihm hinterher. Der Beschuldigte aber nahm sich sogar noch die Zeit, seine Schuhe auszuziehen und ging dann nach draussen. Dort stand er nach übereinstimmenden Aussagen diverser Zeugen im Eingangsbereich, verhielt sich ruhig und wirkte apathisch, unaufgeregt, emotionslos und gleichgültig (pag. 872 Z. 69; pag. 875; pag. 902 Z. 86; pag. 906; pag. 950 Z. 44; pag. 952 Z. 146; pag. 964 Z.225 ff.; pag. 970 Z. 202 und 205 f.). M.________ sagte aus, er habe ein wenig verloren gewirkt. Er habe sie auch gefragt, ob es seinem Sohn gut gehe (pag. 963 Z. 203; nach Aussage von N.________, welche im Gegensatz zu M.________ deutscher Muttersprache ist, habe er Frau M.________ dagegen ge- fragt, ob der Straf- und Zivilkläger gestorben sei; er habe das aber einfach so ge- fragt, nicht panisch und ängstlich, sondern eher emotionslos; pag. 970 Z. 182 f. und 205 f.). Auch L.________ gab an, der Beschuldigte habe ihn gefragt, «wo C.________?» (pag. 872 Z. 69). Nach dem übereinstimmenden Eindruck aller Personen, welche den Beschuldig- ten nach dem Vorfall angetroffen haben, war dieser weder aufgeregt noch be- sorgt, sondern apathisch und emotionslos. Keiner der Zeugen gab an, der Be- schuldigte habe gefragt, ob er helfen könne. Nach Angaben der beiden Polizisten, welche den Beschuldigten als erste antra- fen und ihn anhielten, verhielt sich dieser ruhig und kooperativ und liess sich of- fenbar ohne Weiteres festnehmen (pag. 397; pag. 949 Z. 22 und 26). Von einer unschuldigen Person wäre zumindest ein minimaler Protest zu erwarten gewe- 38 sen. In seinem Wahrnehmungsbericht vom Tattag hielt Polizist Q.________ fest, nach einem ersten Rundgang ums Haus hätten er und sein Kollege P.________ den Beschuldigten angetroffen. Dieser habe sich ruhig verhalten und spontan an- gegeben, dass er seinen jüngeren Sohn zur Schule gebracht und sich danach in die Küche gesetzt habe. Er habe dann aus dem Zimmer des Straf- und Zivilklä- gers einen Schrei gehört, sei ins Zimmer gegangen und habe den Straf- und Zivil- kläger dort blutend vorgefunden. Dieser sei dann an ihm vorbei Richtung Küche gerannt. Wohin genau, habe er nicht sagen und auch keine weiteren genauen Angaben machen können (pag. 397). Die Kammer sieht darin ein Verhalten des Beschuldigten, welches klar darauf ausgerichtet ist, seine Version der Gescheh- nisse vorsorglich und möglichst rasch zu platzieren. Auffällig ist, dass die Anga- ben sich auf die Schilderung eines möglichst unverfänglichen Ablaufs beschrän- ken und alles andere als detailliert sind. Von einer Person, welche das erlebt hat, was der Beschuldigte später aussagte, wäre zu erwarten gewesen, dass sie auf- gebracht ist und den Polizisten erklärt, ihr Sohn sei verletzt, er sei bei L.________, der Notarzt sei unterwegs, sie wisse nicht genau, was passiert sei. Wer nicht der Täter ist, schildert nicht ungefragt der Polizei als erstes den Tatab- lauf. Ausserdem wäre zu erwarten, dass der Beschuldigte das blutige Messer, welches er zuvor auf der Bettdecke des Sohnes entdeckt hatte und zwangsläufig mit den Verletzungen in Verbindung bringen musste, erwähnen würde. Genau dies tat der Beschuldigte aber nicht. Seine diesbezüglichen Aussagen sind aus- gesprochen unglaubhaft, taktisch motiviert, unlogisch und sprechen gegen den von ihm geschilderten Geschehensablauf. 14.5.2 Schilderungen von K.________ Die Verteidigung kritisierte in der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 2070 f.), die Vorinstanz führe auf S. 11 ihrer Urteilsbegründung (pag. 1857) fälschlicher- weise aus, keiner der Zeugen und keine der Auskunftspersonen sei beim Kernge- schehen dabei gewesen und habe eigene Wahrnehmungen machen können. Das sei aber betreffend K.________ nicht zutreffend. Sie habe Wahrnehmungen zum Kerngeschehen aus einer vertikalen Distanz von wenigen Metern gemacht und diese auch geschildert. Diese deckten sich weitgehend mit den Aussagen des Beschuldigten, würden hingegen dem Anklagesachverhalt und den Aussagen des Straf- und Zivilklägers widersprechen. Die Schilderungen von K.________ seien einer der Hauptgründe, weshalb der Beschuldigte vom Mordvorwurf freizuspre- chen sei. So stehe in der Anklageschrift, der Beschuldigte habe den Straf- und Zivilkläger unmittelbar vor dem Messereinsatz angeschrien (vgl. dazu pag. 1519). Der Straf- und Zivilkläger habe diesbezüglich einmal ausgesagt, er habe «nein» zurückge- schrien, ein andermal hingegen gesagt, er habe zum Vater gesagt, er solle auf- hören (pag. 798 Z. 454). K.________ aber habe nichts davon wahrgenommen, obwohl sie sich während des mutmasslichen Angriffs unmittelbar über dem Wohnzimmer der Familie A.________ aufgehalten habe. Da das Haus an dieser Stelle ringhörig sei (vgl. pag. 860 Z. 98 ff.), hätte K.________ einen ‹Kampf› zwingend mitbekommen müssen. Gerade gegenteilig schildere sie aber auf pag. 855, der erste Schrei des Straf- und Zivilklägers sei aus dem Nichts gekom- 39 men. Dies würde sich mit den Aussagen des Beschuldigten decken, wonach er, in der Küche sitzend, plötzlich einen einzelnen Schrei gehört habe. Die diesbezügli- chen Aussagen des Beschuldigten seien klar, konstant und nachvollziehbar. Sie würden in den wesentlichen Punkten von Familie, Nachbarn und weiteren Zeugen bestätigt. Auch L.________ habe ausgesagt, der Schrei sei aus dem Nichts ge- kommen. Es sei L.________ auch komisch vorgekommen, dass der Straf- und Zivilkläger nach dem Vorfall, im Spital, von ihm eine Bestätigung habe haben wol- len, wonach er einen Kampf wahrgenommen habe (pag. 874 Z. 161 ff.). Es hand- le sich hier gemäss Verteidigung offensichtlich um eine Falschbezichtigung und einen Versuch der Beeinflussung von Zeugen. Die Vorinstanz habe die diesbe- züglichen Aussagen des Ehepaars L.________ ausser Acht gelassen, dafür aber den Anklagesachverhalt in unzulässiger Weise zu Gunsten einer Täterschaft des Beschuldigten zurechtgebogen, indem der Beschuldigte nicht mehr geschrien, sondern bloss noch gesagt haben soll, «du bisch schwul, du bisch schwul» (vgl. S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1881). Dem ist folgendes entgegenzuhalten: K.________ sagte tatnah gegenüber der Polizei aus, sie habe sich in ihrer Wohnung im Trocknungsraum befunden, als sie plötzlich aus der Wohnung direkt unter ihr eine Person hysterisch um Hilfe habe schreien hören. Sie habe die Person zwei- bis dreimal um Hilfe schreien hören. Danach habe sie gehört, wie jemand schnell in der Wohnung umhergelaufen sei, worauf 10-15 Sekunden Stille gefolgt seien. Anschliessend habe sie die Person, welche sie unterdessen als den Straf- und Zivilkläger identifiziert gehabt habe, im Treppenhaus erneut um Hilfe rufen gehört. Vor den Hilferufen habe sie keinen Streit wahrnehmen können (pag. 851 und 853). Im von ihr verfassten Wahrneh- mungsbericht präzisierte sie, sie sei im Trocknungsraum dabei gewesen, Winter- wäsche zu sortieren und Kisten umherzuschieben, als sie den Schrei vernommen habe (pag. 855). Auch L.________ gab in seinem Wahrnehmungsprotokoll an, er sei in der Küche, im Wohnzimmer und im Gang tätig gewesen, als er aus dem Nichts die Schreie vernommen habe (pag. 875). Es ist der Verteidigung zwar darin zuzustimmen, dass insbesondere K.________ tatsächlich Wahrnehmungen im Zusammenhang mit dem Kerngeschehen ma- chen konnte – wenn auch nur stark eingeschränkt und lediglich akustisch. Entge- gen der Ansicht der Verteidigung lassen sich die Schilderungen aber durchaus mit dem vom Straf- und Zivilkläger geschilderten Geschehensablauf in Einklang bringen oder widersprechen diesem zumindest nicht. Tatsächlich sagte der Straf- und Zivilkläger in seiner ersten Einvernahme aus, sein Vater habe ihn angebrüllt, ob er schwul sei, worauf er «nein» entgegnet habe (pag. 772 Z. 64 f.). Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist aber zunächst zu bemerken, dass ‹anbrüllen› ein subjektives Empfinden ist und der Straf- und Zivilkläger die Äusserungen des Be- schuldigten – nota bene gerade aus dem Schlaf gerissen – als Brüllen oder Schreien wahrgenommen haben kann, obwohl es sich in Wahrheit nur um einen lauten Ruf handelte oder die Äusserungen gar nur in eindringlichem Tonfall er- folgten. Ausserdem erscheint es der Kammer plausibel, dass der panische Hilfe- schrei lauter war als das vorangehende «bisch schwul» und deshalb erst dieser von K.________ wahrgenommen wurde. Ohnehin waren aber sowohl L.________ als auch K.________ in Hausarbeiten vertieft, als sie den Hilfeschrei des Straf- 40 und Zivilklägers wahrnahmen. K.________ war gar dabei, Kisten herumzuschie- ben. Es ist wahrscheinlich, dass die beiden eine dem Schrei vorausgehende Aus- einandersetzung aus der unteren Wohnung nicht mitbekamen oder sich auf diese zumindest nicht achteten. Insbesondere die Bewohner eines ringhörigen Hauses sind eher an Geräusche aus den umliegenden Wohnungen gewohnt und achten sich diesen deshalb weniger. Erst der ihrer Aussage zufolge aussergewöhnliche Schrei (pag. 855) zog dann die Aufmerksamkeit von K.________ auf sich, so dass sie von da an hinhörte und deshalb auch alles Weitere detailliert schildern konnte. Die Aussagen von K.________ schliessen damit nicht aus, dass die vom Straf- und Zivilkläger geschilderte Auseinandersetzung stattfand. Dass mit dem Ausdruck ‹schreien› (vgl. Anklageschrift, pag. 1519) jegliche Form von – je nach subjektivem Empfinden – mehr oder weniger lauter Aussprache gemeint sein kann, ist aus Sicht der Kammer evident. Der Beschuldigte wusste aufgrund des Anklagesachverhalts zu jeder Zeit, welches Verhalten ihm konkret vorgeworfen wurde. Er bestreitet die vom Straf- und Zivilkläger geschilderte Aus- einandersetzung gesamthaft, so dass der Unterscheidung zwischen ‹schreien› und ‹sagen› des «bisch schwul» ohnehin keine Bedeutung zukommt. Die Vorin- stanz hat damit den Anklagegrundsatz nicht wie von der Verteidigung geltend gemacht verletzt, indem sie es im Gegensatz zum Wortlaut der Anklageschrift als erstellt erachtete, der Beschuldigte habe zum Straf- und Zivilkläger gesagt – und nicht geschrien – «bisch schwul». 14.5.3 Eindrücke der Zeugen vom Straf- und Zivilkläger unmittelbar nach der Tat Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, gaben sowohl K.________ als auch M.________, welche den Straf- und Zivilkläger erstversorgten, der ausgerückte Rettungssanitäter S.________ sowie N.________, Mitarbeiterin in der sich eben- falls im Haus befindlichen Augenarztpraxis, übereinstimmend und glaubhaft an, der Straf- und Zivilkläger sei nach dem Vorfall in echter Panik und Angst vor sei- nem Vater gewesen und habe überzeugend gewirkt, als er gesagt habe, der Va- ter habe ihm die Verletzungen zugefügt und man solle diesen nicht in die Woh- nung zu ihm lassen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1872 f.). Insbesondere die Zeugin M.________ schilderte ihre Eindrücke detailliert, le- bensnah und glaubhaft verknüpft mit ihren Wahrnehmungen (etwa: der Straf- und Zivilkläger habe geweint und sei erschüttert und unruhig gewesen, als er gesagt habe, es sei sein Vater gewesen; pag. 962 Z. 140). Sie sagte aus, der Straf- und Zivilkläger habe ihr gegenüber mehrmals gesagt, «das isch mi Vater gsi». Er ha- be dabei eine schnelle Atmung gehabt, habe geweint und sei erschüttert und un- ruhig gewesen. Er habe gesagt, es tue weh, habe nach den Rettungsdiensten ge- fragt und gesagt, er habe Angst (pag. 962 Z. 114 f., 139 ff.; pag. 963 Z. 190). Auf Nachfrage erklärte M.________, der Straf- und Zivilkläger sei in Panik gewesen und unter Schock gestanden, als er gesagt habe, «es isch mi Vater gsi». Sie ha- be keine Zweifel an seiner Aussage gehabt, zumal er diese sehr spontan ge- macht habe und es schwierig sei, in Panik solch spontane Aussagen zu machen. Man müsste sich sehr viel überlegen und ein guter Schauspieler sein. Für sie sei 41 seine Aussage zu spontan gewesen, um eine Unwahrheit zu sein. Für sie sei es glaubwürdig gewesen (pag. 964 Z. 239 und 242 ff.). M.________ ist diesbezüg- lich soweit ersichtlich zwar keine Fachperson, aber den Eindruck von Panik kann jedermann haben. Auch der Rettungssanitäter S.________ bestätigte, der Straf- und Zivilkläger habe sich über starke Schmerzen beklagt, sei ziemlich im Schock gewesen, habe einen leeren Blick und offensichtlich Panik gehabt (pag. 901 Z. 41 f.). Für die Kammer ist es nahezu unvorstellbar, dass ein 17-jähriger junger Mann, welcher in einem Zustand mit potentiell lebensbedrohlichen Verletzungen (pag. 902 Z. 53), voller Schmerzen, im von den Zeugen beschriebenen Zustand, zitternd und frierend (pag. 962 Z. 153), ohne zu wissen, ob er überleben wird, ei- ne derart ungeheuerliche Anschuldigung gegenüber seinem Vater konsequent aufrecht erhalten und dabei durchwegs gegenüber allen Zeugen glaubwürdig bleiben kann, wenn die Anschuldigung falsch ist. Daran ändert nach Ansicht der Kammer auch nichts, dass diverse Personen aus seinem Umfeld den Straf- und Zivilkläger als guten Schauspieler bezeichnen, der seinen Willen durchsetzen will. Schauspielern im Alltag dürfte ungleich einfacher sein als Schauspielern im An- gesicht des Todes. Als besonderes Glaubhaftigkeitsmerkmal erachtet die Kammer schliesslich auch die Bitte des Straf- und Zivilklägers gegenüber Frau K.________, «löht mi Vater nid ine» (pag. 851 f.). Er brachte damit nach Ansicht der Kammer echte Furcht vor dem Vater zum Ausdruck. Hätte der Vater ihn zuvor nicht angegriffen und hät- te er diesen zu Unrecht beschuldigen wollen, wäre eine derartige Aussage weder notwendig noch zu erwarten gewesen. Die Eindrücke der Zeugen vom Straf- und Zivilkläger sind damit ein weiteres In- diz, welches für die Glaubwürdigkeit des Straf- und Zivilklägers bzw. für die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung vom Tathergang sprechen. 14.5.4 Telefongespräch Als weiteres objektives Beweismittel liegt der Kammer die Audiodatei eines auf- gezeichneten Telefonats zwischen dem Straf- und Zivilkläger, seinen beiden Brü- dern I.________ (damals 16-jährig) und R.________ (damals 10-jährig) und sei- ner Mutter vor (pag. 423). Ebenfalls in den Akten befindet sich eine transkribierte Übersetzung des teilweise auf Kurdisch geführten Gesprächs (pag. 410 ff.). Das Telefongespräch ist ein weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit der vom Straf- und Zivilkläger gemachten Schilderungen und damit für die Täterschaft des Beschul- digten: Das Gespräch wurde während des Spitalaufenthalts des Straf- und Zivilklägers in den Tagen nach dem Vorfall aufgenommen. Die beiden Brüder und die Mutter be- fanden sich während des Gesprächs gemeinsam zu Hause (vgl. die Bemerkung auf pag. 415, wonach im Hintergrund die Mutter das Essen für die Kinder vorbe- reite), der Straf- und Zivilkläger im Spital. Das Telefonat wurde auf Wunsch des Straf- und Zivilklägers durch den Bruder I.________ aufgezeichnet, weil der Straf- und Zivilkläger seinen Aussagen zufolge fürchtete, später nicht mehr sprechen zu 42 können oder tot zu sein und er sicherstellen wollte, dass seine Äusserungen für diesen Fall dokumentiert sind (pag. 412). Auf eine Inhaltszusammenfassung wird verzichtet und auf die Akten (pag. 411 ff.) verwiesen. In den anlässlich des Telefonats gemachten Äusserungen des Straf- und Zivilklä- gers finden sich diverse Realitätsmerkmale: So äussert er sich bezüglich seiner Eltern ausgesprochen gehässig und beschimpft insbesondere den Vater wieder- holt. Er sagt auch bei diversen Gelegenheiten, er werde den Vater und auch die Mutter ins Gefängnis bringen, er wolle sie sterben sehen. Insgesamt wirkt der Straf- und Zivilkläger äusserst aufgebracht, fassungslos und aufgewühlt, biswei- len auch provokant. Diese Reaktion ist nach Ansicht der Kammer mit dem verein- bar, was der Straf- und Zivilkläger seinen Angaben zufolge zuvor erlebte: Er spür- te einen Hass, eine Ohnmacht gegenüber dem Vater, welcher ihn angegriffen hat- te, und gegenüber der Mutter, die sich von Beginn weg bedingungslos hinter den Vater stellte («Wenn dein Vater dich auch töten würde, ich bin gezwungen, ihn zu verteidigen […]»; pag. 412). Sie ist hingegen nicht vereinbar mit einem Suizidver- such oder dem Versuch einer Falschbezichtigung: Wer einen anderen zu Unrecht belasten will, exponiert sich nicht durch derartige Ausdrücke von Wut («Strassen- bub», «Nuttenmann», «Bastard»; pag. 411 f., 414 f., 422), und erst recht nicht mit der Aussage, er werde den Vater ins Gefängnis bringen (pag. 411 f., 415, 420). Mit der Wut, welche der Straf- und Zivilkläger gegenüber dem Vater empfunden haben muss, lassen sich auch seine von der Verteidigung vorgehaltenen, teilwei- se wahrheitswidrigen Anschuldigungen gegenüber dem Vater (er sei schon ein- mal im Gefängnis gewesen, er habe J.________ ans Bett gefesselt und eine Kol- legin der Schwester angegriffen) erklären (vgl. pag. 2068). Er wollte, dass der Va- ter auf jeden Fall für seine Tat büssen muss. Nachvollziehbarerweise fürchtete er, der Vater könne ungestraft davonkommen oder eine solche Tat wiederholen, weshalb er seine Geschichte offensiv erzählte und auch vom Bruder dokumentiert haben wollte. Es ist aus Sicht der Kammer verständlich, dass jemand unter diesen Umständen den Vater im Gefängnis se- hen will. Ebenfalls für seine Glaubwürdigkeit spricht, dass der Straf- und Zivilkläger zu sei- nem Bruder sagte, es habe Fingerabdrücke auf dem Messer (pag. 418). Hätte er sich die Verletzungen mit dem Messer selber beigebracht, hätte er gewusst, dass sich auf dem Messer keine Fingerabdrücke des Vaters befanden und hätte nicht bewusst eine solche falsche Aussage gemacht. Vielmehr wusste der Straf- und Zivilkläger, dass der Vater das Messer bei der Tat in der Hand hatte, und ging deshalb davon aus, das Messer trage entsprechende Fingerabdrücke des Be- schuldigten. Weiteres Indiz für die Glaubwürdigkeit des Straf- und Zivilklägers ist auch, dass er sich offensichtlich in der Tatzeit irrte: Er sagte anlässlich des Telefonats und auch noch in der ersten polizeilichen Einvernahme aus, die Tat sei um ca. 1:00 Uhr ge- schehen (pag. 418 und 780 Z. 477). Er reagierte irritiert, als seine Mutter sagte, er sei um 8:00 Uhr ins Spital gebracht worden, und auch, als er von der Polizei über 43 die wirkliche Tatzeit aufgeklärt wurde (pag. 780 Z. 476 f.). Er sagte, obwohl bei- des nicht der Fall war, gegenüber der Polizei aus, sein Bruder I.________ müsse aufgrund der Tatzeit zu Hause gewesen sein, und es sei draussen noch dunkel gewesen. Der Vater sei um 1:00 Uhr in sein Zimmer gekommen (pag. 780 Z. 477 ff.). Auch diese falschen Angaben, welche sich potentiell negativ auf seine Glaubwürdigkeit auswirken, hätte der Straf- und Zivilkläger nicht gemacht, wenn er sich den Vorfall lediglich zum Zweck einer Falschbezichtigung (vgl. E. 14.6.1 hiernach) ausgedacht hätte. In diesem Fall wäre zu erwarten gewesen, dass er eine stimmige Geschichte präsentiert oder nach dem Vorhalt, es sei nicht mehr dunkel gewesen, zumindest seine Aussagen zu relativieren versucht hätte. Dies tat er aber nicht. Weiter für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Straf- und Zivilklägers spricht der Umstand, dass er von der ersten Aussage an (am besagten Telefon; vgl. pag. 453 und 780 Z. 470) detaillierte Aussagen auch zu ausgefallenen, für das Kerngeschehen (prima vista) nicht relevanten Details machte, welche in der Folge konstant blieben. So sagte er bereits am Telefon gegenüber seiner Familie, er habe ‹Timmy Turner› geschaut (pag. 418; später auch in der delegierten Einver- nahme vom 31. Mai 2019, pag. 772 Z. 60; und an der Tatrekonstruktion, pag. 810 Z. 5 ff.), selbstbelastend, er habe gekifft (pag. 412; später auch in der delegierten Einvernahme vom 31. Mai 2019, pag. 771 Z. 52; auch in der Einvernahme vom 11. Februar 2020, pag. 798 Z. 445, nachvollziehbar, er habe an diesem Abend gekifft, weil er ohnehin nicht vorgehabt habe, am nächsten Morgen zur Arbeit zu gehen; und auch an der Tatrekonstruktion, pag. 810 Z. 10, ungefragt mit der ein- leuchtenden Erklärung, er sei vom Kiffen recht müde gewesen und deshalb wohl in der Position eingeschlafen, in der er die Sendung geschaut habe) und er habe Chips gegessen (pag. 412). Er machte diese Aussagen am Telefon deutlich vor der Möglichkeit, in die Tatortfotos Einsicht zu nehmen (der Berichtsrapport des KTD datiert vom 17. Dezember 2019; pag. 483) und damit ohne zu wissen, dass etwa die Chips-Packung auf diesen tatsächlich neben der Matratze liegend zu sehen ist (vgl. pag. 520 f.), was wiederum für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht. Nachvollziehbar sagte er gegenüber seiner Mutter, er habe die Chips ge- gessen, weil er vom Kiffen Hunger gehabt habe (pag. 412; auch auf pag. 771 Z. 52 f.). Seine Aussagen im Zusammenhang mit den Chips wurden im Verlauf des Verfahrens dann noch detaillierter: ungefragt präzisierte er an der delegierten Einvernahme vom 31. Mai 2019, er habe neben den Chips auch noch zwei Bue- nos gegessen. Diese sind nirgendwo dokumentiert, so dass es für den Straf- und Zivilkläger keinen Anlass gab, diese zu erwähnen, wenn er sie nicht tatsächlich konsumierte. Dies insbesondere auch deshalb nicht, weil er in der Folge nicht er- klären konnte, wo der Abfall der beiden Buenos hingekommen ist (pag. 808 Z. 20 ff.). Auch dies spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Weiter machte der Straf- und Zivilkläger am Telefonat mit seiner Familie auch de- taillierte Aussagen zum Kerngeschehen, welche auch in der Folge konstant blie- ben: Er schilderte am Telefon gegenüber seinem Bruder I.________, der Vater habe ihn mit «bist du schwul, bist du schwul» angeschrien (pag. 416). Zwei Mal «bist du schwul». Genau so sagte er es auch in allen Einvernahmen während der Ermittlung (pag. 773 Z. 117 f.; 798 Z. 450; pag. 812 Z. 5), in der erstinstanzlichen 44 Hauptverhandlung (pag. 1788 Z. 8) und in der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 2051 Z. 18 f.) aus. 14.6 Alternativszenario Selbstbeibringung Obwohl in einer vorläufigen Gesamtbetrachtung viele und sehr gewichtige Indizi- en für die Version Fremdbeibringung und damit für eine Täterschaft des Beschul- digten sprechen, setzte sich die Vorinstanz auch sehr gründlich mit dem ‹Alterna- tivszenario Selbstbeibringung› auseinander. Sie stellte zwei mögliche Szenarien in den Raum (S. 27 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1873 ff.): 14.6.1 Der Straf- und Zivilkläger hatte von Anfang an den Plan, seinen Vater falsch zu bezichtigen sowie ins Gefängnis zu bringen, und führte sich die Schnitte bewusst zu diesem Zweck zu. Die damit zusammenhängenden Ausführungen der Vorinstanz erachtet die Kam- mer als zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1874). Die Verteidigung kritisierte oberinstanzlich, die Vorinstanz habe ohne Begründung ein Motiv des Straf- und Zivilklägers für eine Falschbezichtigung verneint. Sie verwies dabei auf diverse Gelegenheiten, bei welchen der Straf- und Zivilkläger den Vater fälschlicherweise angeschuldigt haben soll, ohne aber ihrerseits ein Motiv für diese Anschuldigungen nennen zu können (vgl. pag. 2068). Ein solches ist für die Kammer auch nicht ersichtlich. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu- treffend ausführte, sind die Differenzen, welche zwischen dem Vater und dem heranwachsenden Sohn bestanden (Drogenkonsum, zu spät heimkommen, se- xuelle Orientierung), durchaus normal und geben keinen erkennbaren Anlass, dem Vater fälschlicherweise eine derartige Tat anlasten zu wollen. Es ist nicht er- sichtlich, was sich der Straf- und Zivilkläger von der falschen Anschuldigung er- hofft haben sollte. Der pauschale Verweis der Verteidigung auf die einschlägige Fachliteratur, welche eine Krise wie die, in der sich der Straf- und Zivilkläger be- funden haben soll, als plausiblen Grund für eine Falschbezichtigung nennt, ver- mag daran nichts zu ändern. Selbst wenn der Straf- und Zivilkläger ein Motiv für eine Falschbezichtigung ge- habt haben sollte, sprechen die übrigen Beweismittel deutlich gegen eine Selbst- beibringung der Verletzungen. 14.6.2 Der Straf- und Zivilkläger war am 29. Mai 2019 suizidal bzw. psychotisch und ent- schloss sich nach der Selbstzufügung der Verletzungen, seinen Vater zu belas- ten. Auch auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann aus Sicht der Kammer vollumfänglich verwiesen werden (S. 28 f. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung; pag. 1874 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass sich mit diesem Szenario die übrigen Verletzungen des Straf- und Zivilklägers (Schnittver- letzungen, Hautabschürfungen, Hautein- und -unterblutungen an den Armen so- wie im Bereich der Schultern, des Brustkorbs und am Rücken; vgl. E. 14.4.1 hier- vor) erst recht nicht erklären lassen. Verletzungen dieser Art hätte sich der Straf- und Zivilkläger zum Zwecke eines Suizids nicht zugefügt. Dass er sich diese nach 45 den gravierenden Schnittverletzungen am Hals auch noch beigebracht hätte, ist undenkbar. Damit erübrigen sich (weitere) Ausführungen zu einer allfälligen Suizidalität des Straf- und Zivilklägers. Wenn die Verteidigung vorbrachte, der Cannabiskonsum des Straf- und Zivilklä- gers könne eine mögliche Ursache für eine Selbstverletzung sein, ist dem entge- genzuhalten, dass O.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung den Einfluss von Cannabis als erfahrungsgemäss eher beruhigend beschrieb (pag. 1777 Z. 16 ff.). Wie bereits die Vorinstanz hält es auch die Kammer für ausgeschlossen, dass sich der Straf- und Zivilkläger in der physischen und psychischen Ausnahmesitua- tion nach der Zufügung der schmerzvollen Schnitte am Hals und in der von den Zeugen beschriebenen Verfassung (vgl. E. 14.5.3 hiervor) innert kürzester Zeit dazu entschloss, fälschlicherweise den Vater zu beschuldigen, und diese An- schuldigung auch bis heute aufrecht hält. Im Endeffekt erweisen sich beide denkbaren Alternativszenarien in concreto als nicht plausibel und völlig unrealistisch, was für die Kammer letztlich wiederum ein gewichtiges Argument für die Version Fremdbeibringung und damit die Täter- schaft des Beschuldigten darstellt. 14.7 Täterschaft des Beschuldigten 14.7.1 Vorbemerkung: Vorbringen der Verletzung von Verfahrensvorschriften Un- schuldsvermutung, fair trial) Der Beschuldigte sagte an seiner ersten Einvernahme am Tattag auf die offene Frage, was vorgefallen sei, aus, er sei in der Küche gesessen. I.________ sei nicht mehr zu Hause gewesen, er sei zur Arbeit gegangen. Um 7:10 Uhr habe er R.________ zur Schule begleitet. Als er wieder daheim gewesen sei, sei er wie- der in die Küche gegangen und habe dort in Unterlagen geblättert, welcher er er- halten habe. Es habe sich dabei um Unterlagen im Zusammenhang mit dem Schweizer Pass gehandelt. Er habe dann einen Schrei gehört und sei in das Zimmer des Straf- und Zivilklägers gegangen. Es sei eigentlich nicht dessen Zimmer, sondern das Wohnzimmer. Er habe gesehen, dass der Straf- und Zivil- kläger voll mit Blut verschmiert war. Letzterer sei dann aus dem Zimmer gerannt, und der Beschuldigte habe in dem Moment einen Schock erlitten. Früher habe der Straf- und Zivilkläger das Zimmer, in welchem er sich aufgehalten habe, im- mer abgeschlossen. Niemand habe ins Zimmer hineingehen oder an die Türe klopfen dürfen. Am Abend zuvor hätten er, R.________ und I.________ zusam- men zu Abend gegessen und seien um halb elf ins Bett gegangen. Sie hätten nicht mitbekommen, wie der Straf- und Zivilkläger nach Hause gekommen sei (pag. 978 Z. 78 ff.). Die Verteidigung monierte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung sinn- gemäss, die Ermittlungsbehörden und die Vorinstanz hätten die Unschuldsvermu- tung und das Fairnessgebot verletzt, indem sie sich frühzeitig auf eine Täterschaft des Beschuldigten versteift hätten, was die eigentliche Wahrheitsfindung er- 46 schwert habe. Die Behörden hätten trotz nicht zu unterdrückender Zweifel an ihrer initialen Überzeugung, es könne sich nicht um eine Selbstverletzung handeln, festgehalten. Als Beispiel gab die Verteidigung die an den Beschuldigten gerichte- te Frage der Staatsanwaltschaft in der Einvernahme zur Hafteröffnung vom Tat- tag, dem 29. Mai 2019, weshalb sein Sohn ihn zu Unrecht belasten sollte (pag. 15 Z. 89 f.), an. Diese Frage drücke eine Erwartungshaltung aus, welche die Staats- anwaltschaft offenbar schon am Tattag gehabt und welche sich auch auf die Poli- zei übertragen habe. Als weiteres Beispiel nannte die Verteidigung den Vorhalt der Polizei gegenüber dem Beschuldigten in der Einvernahme vom 12. August 2019, wonach eine Selbstbeibringung der Verletzungen durch den Straf- und Zi- vilkläger vom IRM als unwahrscheinlich bezeichnet werde (pag. 1020 Z. 496 ff.). Tatsächlich hätten aber an diesem Tag der Polizei noch gar keine Unterlagen des IRM vorgelegen. Und ausserdem habe das IRM entgegen dem Vorhalt der Polizei weder eine Fremd- noch eine Selbstbeibringung als wahrscheinlich oder unwahr- scheinlich bezeichnet. Es liege deshalb ein unzutreffender Vorhalt und damit ein Verstoss gegen Art. 140 StPO vor. Es sei das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren verletzt worden, zumal der falsche Vorhalt erkennbar in der Ab- sicht gemacht worden sei, den Beschuldigten in die Enge zu treiben. Gleiches gelte auch für den ebenfalls unbelegten Vorhalt auf pag. 1001 Z. 82 ff., wonach der Straf- und Zivilkläger einer Vertrauensperson gesagt haben soll, er habe Angst, sein Vater könnte ihm den Hals aufschlitzen, wenn er herausfinde, dass er homosexuell sei. Die Vorinstanz führte zu diesen bereits erstinstanzlich vorgebrachten Einwendun- gen aus, diese vermöchten am Beweisergebnis nichts zu ändern. Wie die Be- weiswürdigung zeige, lasse sich die Täterschaft des Beschuldigten letztlich auch ohne dessen Aussagen auf die umstrittenen Vorhalte und Annahmen erstellen (S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1876). Dem ist zuzustimmen. Das Beweisergebnis stützt sich auf keine der – angeblich – unter Verletzung des Fairnessgebots gemachten Aussagen des Beschuldigten. Insbesondere die um- fassende Ersteinvernahme erfolgte offen und ohne ersichtliche Voreingenom- menheit und ohne Anwendung unzulässiger Methoden. Ausserdem ist festzustel- len, dass die Ermittlungsbehörden auch bei den Befragungen des Straf- und Zivil- klägers bisweilen nicht zimperlich vorgingen. Ihm wurden bei diversen Gelegen- heiten kritische Fragen gestellt (beispielhaft pag. 777 Z. 313 ff. und 317 ff.) und er wurde mehrfach mit dem Vorwurf einer Selbstbeibringung konfrontiert (beispiel- haft pag. 779 Z. 443 ff. «Warum glauben Sie mir nicht?»). Zudem wurden die Er- mittlungen zunächst (auch) unter dem Titel «Suizidversuch» geführt (vgl. pag. 396 und 407). Die Einwände der Verteidigung sind unbegründet. Ebenfalls unbegründet ist der unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_47/2018 vom 20. September 2018 erhobene Vorwurf der Verletzung der Un- schuldsvermutung. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung erfolgt der Schluss auf die Täterschaft des Beschuldigten im vorliegenden Fall nicht aufgrund von dessen Aussagen, und es wird auch nicht vom Beschuldigten verlangt, dass er die ihn belastenden Indizien widerlege oder entlastende Beweise oder Erklärun- 47 gen beibringe. Wenn ein Beschuldigter aber Aussagen macht, dürfen diese vom Gericht gewürdigt werden. Diese Würdigung kann und darf auch zu Ungunsten des Beschuldigten ausfallen, ohne dass damit Art. 113 Abs. 1 StPO verletzt wäre. Die Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen erfolgten unvoreingenommen und rechtskonform, es wurden gleichermassen belastende wie entlastende Be- weise erhoben. Auch die diesbezüglichen Einwände der Verteidigung erweisen sich als unbegründet. 14.7.2 Fazit Hinsichtlich der Frage nach der Täterschaft schliesst sich die Kammer nach den bisherigen Ausführungen den Schlussfolgerungen der Vorinstanz grundsätzlich vollumfänglich an (S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1875). Es sprechen zahlreiche Indizien, so namentlich das Spurenbild am Tatort, die Verletzungen des Straf- und Zivilklägers (u.a. die zahlreichen Zeichen stumpfer Gewalt) wie auch die Bagatellverletzungen des Beschuldigten (u.a. die Schnittver- letzung am linken Handgelenk sowie die Hautrötung in der Armbeuge und die üb- rigen Zeichen stumpfer Gewalt) und die weiteren Spuren am Beschuldigten, ins- besondere die unterschiedlichen Blutanhaftungen an seinen Kleidern, für einen Tatablauf gemäss den Schilderungen des Straf- und Zivilklägers und mithin für eine Täterschaft des Beschuldigten. Das Indizienmosaik lässt sich mit den Aus- sagen des Straf- und Zivilklägers und der diversen Zeugen und Sachverständigen verdichten, während sich die Aussagen des Beschuldigten über weite Strecken nicht mit dem Spurenbild und den Verletzungsbildern vereinbaren lassen. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend erwog, lassen die einzelnen belastenden In- dizien die Täterschaft des Beschuldigten in unterschiedlichem Mass als wahr- scheinlich oder sehr wahrscheinlich erscheinen, beweisen diese bei isolierter Be- trachtung aber nicht. In der Gesamtwürdigung aller Indizien verbleiben allerdings keine ernsthaften Zweifel, dass der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger am 29. Mai 2019 die dokumentierten Verletzungen, insbesondere die Schnittverlet- zungen im Halsbereich, im Sinne der Anklageschrift zufügte. Die einzelnen wenigen Ungereimtheiten (Brille, Pyjama) vermögen die diesbezüg- liche Überzeugung der Kammer nicht zu erschüttern. Auch die von der Verteidigung vorgebrachten Einwendungen formeller Natur sind unbegründet und vermögen am Ergebnis nichts zu ändern. 14.8 Tatablauf Gestützt auf das Aktivitätsprotokoll des Mobiltelefons des Beschuldigten, wonach er am 29. Mai 2019 zwischen 7:08 Uhr und 7:24 Uhr (UTC+2; vgl. pag. 1068) ca. 762 Meter zu Fuss zurücklegte (pag. 1071), und die damit korrelierenden Aussa- gen (pag. 978 Z. 79 f.; pag. 1057 Z. 52 f.), geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte am Morgen des 29. Mai 2019 zunächst seinen jüngsten Sohn R.________ zur Schule brachte. Anschliessend kehrte er in die Wohnung zurück (pag. 978 Z. 80 f.; pag. 1057 Z. 53). Ob der Beschuldigte daraufhin tatsächlich wie von ihm ausgesagt in der Küche Unterlagen studierte (u.a. pag. 674), ist vor- liegend nicht relevant. Da die Meldung an die Polizei durch L.________ um 48 8:55 Uhr erfolgte (pag. 444), geht die Kammer wie bereits die Vorinstanz gestützt auf die übereinstimmenden Schilderungen des Straf- und Zivilklägers, des Be- schuldigten und von L.________ (u.a. pag. 772 Z. 63 ff.; pag. 875 und pag. 978 Z. 83 ff.) davon aus, dass sich die Tat in den rund 10-15 Minuten davor zutrug. Der Beschuldigte behändigte demnach zwischen 8:40 Uhr und 8:45 Uhr in der Küche ein Küchenmesser und betrat das Wohnzimmer. Die Kammer schliesst aus den nachvollziehbaren Aussagen des Straf- und Zivilklägers (u.a. pag. 798 Z. 445 f.) und den Aussagen des Beschuldigten, wonach er den Straf- und Zivil- kläger am besagten Morgen nicht gesehen habe (u.a. pag. 95 f.), dass der Straf- und Zivilkläger im Wohnzimmer schlief, als der Beschuldigte dieses betrat. Einen Konflikt unmittelbar vor der Tat gab es nicht, zumal weder der Beschuldigte noch der Straf- und Zivilkläger entsprechende Aussagen machten. In Bezug auf den Vorabend gehen die Aussagen der beiden auseinander. Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkte, ist diese Divergenz in einem Nebenpunkt zwar erstaunlich, letztendlich ist der Ablauf des Vorabends für die Beurteilung des Falls aber irrelevant. Übereinstimmend sind die Aussagen des Beschuldigten und des Straf- und Zivilklägers zumindest darin, dass es auch am Vorabend nicht zu ei- nem Streit zwischen den beiden gekommen war. Was den genauen Tatablauf (Zufügen der Verletzungen) angeht, schilderte der Straf- und Zivilkläger diesen im Kern von Beginn weg konstant, lebensnah, selbs- terlebt und für die Kammer nachvollziehbar. Der Beschuldigte hingegen konnte diesbezüglich keine Angaben machen, da er seiner konstanten Aussage zufolge das Zimmer erst betrat, als der Straf- und Zivilkläger die Verletzungen bereits hat- te (u.a. pag. 978 Z. 84). Der Straf- und Zivilkläger sagte konstant aus, er sei auf- gewacht, als er gespürt habe, wie er von der Matratze gezogen wurde. Der Be- schuldigte habe sich auf ihn gekniet und auf Kurdisch (laut) zu ihm gesagt, ob er schwul sei bzw. er sei schwul. Ob der Beschuldigte dies als Frage oder als Fest- stellung formulierte, ist nicht relevant. Der Beschuldigte habe daraufhin den Straf- und Zivilkläger mit der linken Hand festgehalten und ihm mit der rechten Hand mehrere Schnitte am Hals zugefügt. Mit der Vorinstanz geht die Kammer zu Gunsten des Beschuldigten von fünf tiefen Schnittverletzungen aus, welche auf den Messereinsatz des Beschuldigten zurückzuführen sind. Weiter ist gestützt auf die Aussagen des Straf- und Zivilklägers sowie die objektiven Beweismittel (ins- besondere die übrigen Verletzungen des Straf- und Zivilklägers sowie die Verlet- zungen des Beschuldigten) eine körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger erstellt, bei der sich der Straf- und Zivilkläger wehrte und versuchte, sich zu befreien. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, dürfte diese Auseinandersetzung nicht allzu lange gedauert haben, an- sonsten mehr Schnittverletzungen bzw. sonstige Verletzungen resultiert hätten. Gemäss den Aussagen des Straf- und Zivilklägers hielt dieser die Arme des Be- schuldigten fest und stiess diesen von sich. Zudem ist zu Gunsten des Beschul- digten – gestützt auf die nicht transkribierten Aussagen des Straf- und Zivilklägers anlässlich der Tatrekonstruktion – davon auszugehen, dass der Beschuldigte schliesslich auch von sich aus vom Straf- und Zivilkläger abliess (vgl. Videoauf- nahme der Tatrekonstruktion, pag. 687, Zeitindex ab 2:16). Der Straf- und Zivil- kläger habe sich sodann befreien können und sei aus dem Zimmer gerannt. Der 49 Weg des Straf- und Zivilklägers aus der Wohnung heraus in die Augenarztpraxis und schliesslich zu L.________ ist unbestritten. Aufgrund des Spurenbilds (insb. Sockenspuren, vgl. E. 14.2.5 und E. 14.2.10 hiervor) geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte dem Straf- und Zivil- kläger zunächst – möglicherweise in einigem zeitlichen Abstand, vgl. pag. 817 Z. 6, den er brauchte, um sich aufzurichten – durch den Gang in die Küche nach- rannte. Als er dort realisierte, dass der Straf- und Zivilkläger bereits über die Ter- rassentür geflohen war, begab er sich in das sich an die Küche angrenzende WC und versuchte dort, sich das Blut des Straf- und Zivilklägers von den Händen zu waschen, wobei er eine Blutanhaftung am Heisswasserknauf hinterliess (vgl. E. 14.2.6 hiervor). Daraufhin verliess er das WC wieder und begab sich via Küche wiederum in den Gang, wo sich seine Sockenspur schliesslich verlor. Von da aus begab er sich in das angrenzende Badezimmer, wo er erneut versuchte, sich das Blut des Straf- und Zivilklägers von den Händen zu waschen, wobei er Blutanhaf- tungen am Lichtschalter und verwässerte Blutanhaftungen am Frottiertuch hinter- liess (vgl. E. 14.2.6 hiervor). Schliesslich begab er sich erneut via Gang zur Haupteingangstüre, wo er sich die Schuhe anzog und nach draussen trat, wo er in der Folge von L.________ und K.________ wie auch von N.________ wahrge- nommen wurde. 14.9 Tötungsabsicht Für die Begründung der auch aus Sicht der Kammer erwiesenen Absicht des Be- schuldigten, den Straf- und Zivilkläger am Morgen des 29. Mai 2019 durch die Zu- fügung von Schnitten in den Hals zu töten, kann vollumfänglich auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1878). 14.10 Tatmotiv 14.10.1 Vorinstanz und Verteidigung Die Vorinstanz sah das Tatmotiv hauptsächlich in der schwierigen Beziehungssi- tuation zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger sowie der sich daraus ergebenden zeitweiligen Überforderung des Beschuldigten. Hinzu komme die Homosexualität bzw. die sexuelle Orientierung des Straf- und Zivilklä- gers, welche vom Beschuldigten mindestens vermutet worden sei, er aber insbe- sondere aufgrund seiner Weltvorstellung und Religion nicht habe billigen können (S. 32 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1878). Die Verteidigung brachte dagegen oberinstanzlich vor, es sei weder erstellt, dass der Beschuldigte tatsächlich homophob sei, noch, dass er um die sexuelle Orien- tierung des Straf- und Zivilklägers gewusst habe. Selbst wenn, gebe es aber kei- nen aktenkundigen Hinweis, wonach ihn die sexuelle Neigung seines Sohnes be- schäftigt hätte. Die Vorinstanz stelle hier einzig auf die unbestätigten Aussagen des Straf- und Zivilklägers ab. Der Beschuldigte habe bei Problemen mit den Kin- dern Hilfe gesucht (bei der KESB, bei L.________), er habe sich nie mit Gewalt zu helfen versucht. Es gebe auch keinen Hinweis auf ein radikalreligiöses Motiv. Der Beschuldigte dränge seinen Kindern seine Religion nicht auf. So habe etwa J.________ ausgesagt, die Eltern würden den Kindern die Religion nicht vor- 50 schreiben und sie dürfe auch selber entscheiden, ob sie das Kopftuch tragen wol- le oder nicht. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, muss aufgrund der Bestreitung der Tat durch den Beschuldigten zur Eruierung eines möglichen Tatmotivs auf Indizien und äussere Umstände abgestellt werden. 14.10.2 Schwierige Beziehungssituation und Überforderung des Beschuldigten Die Kammer erachtet es als erwiesen, dass das Verhältnis zwischen Vater und Sohn angespannt und konfliktreich war. Diverse Personen aus dem Umfeld der Familie sagten übereinstimmend aus, der Straf- und Zivilkläger habe sich ge- genüber seinen Eltern, insbesondere gegenüber seinem Vater, unmöglich verhal- ten. Er habe Drogen und Alkohol konsumiert, sei immer zu spät oder gar nicht nach Hause gekommen, sei respektlos und arrogant gewesen, habe in der Ver- gangenheit die Eltern bestohlen oder sich auf deren Kosten teure Dinge (etwa ei- ne Smart Watch) gekauft, das 10. Schuljahr abgebrochen, sei nicht zu Arbeit er- schienen und habe sich stattdessen irgendwo ‹rumgetrieben›. Die Vorinstanz be- zeichnete in ihrer Urteilsbegründung (pag. 1880; S. 34) den Zustand des Straf- und Zivilklägers treffend als «in jeder Hinsicht turbulente […] Adoleszentenpha- se». Die Spannungen betrafen des Weiteren – und neben der sexuellen Orientie- rung des Straf- und Zivilklägers, siehe nachfolgend – auch die Religion (pag. 780 f. Z. 500 ff. und 506 ff.; pag. 782 Z. 562 f.; pag. 793 Z. 263 ff.; pag. 791 Z. 194; pag. 794 Z. 289 ff.; pag. 822 Z. 52 f.; pag. 823 f. Z. 96 ff. und 105 ff.; pag. 824 Z. 158 f.; pag. 825 Z. 161; pag. 842 Z. 32 ff.; pag. 852 f.; pag. 855 ff.; pag. 872 Z. 82 ff. und 89 ff.; pag. 876 ff.; pag. 925 Z. 116 ff.; pag. 927 Z. 234 f.; pag. 933 Z. 114 ff.). Auch der Beschuldigte sagte aus, sein Sohn sei nicht gehorsam gewe- sen, sei zeitweise nicht zur Arbeit und zur Schule gegangen. Er habe ihm jeweils keine Antwort gegeben, wenn er gefragt habe, warum. Der Straf- und Zivilkläger habe nur mit ihm gesprochen, wenn er etwas von ihm gewollt habe (pag. 978 Z. 103 f.; pag. 980 Z. 162 f.). Früher hätten sich der Straf- und Zivilkläger und sein Bruder I.________ auch noch an die Religion gehalten, gebetet und während des Ramadan gefastet. Als sie älter geworden seien, hätten sie die Sache nicht mehr so ernst genommen. I.________ faste zwar während des Ramadan immer noch, der Straf- und Zivilkläger aber nicht (pag. 980 Z. 187 ff.). Früher, so der Beschul- digte, habe er auch noch immer auf den Straf- und Zivilkläger gewartet, wenn die- ser wieder spät nach Hause gekommen sei. Irgendwann habe er aber das Warten dann aufgegeben und angefangen, die Türe offenzulassen (pag. 981 Z.198 ff.; pag. 1057 Z. 88). Er sei auch mehrmals von der Polizei angerufen worden, weil sein Sohn betrunken aufgefunden worden sei (pag. 981 Z. 200 f.). Der Straf- und Zivilkläger habe nie die Wahrheit gesagt, habe ihm als Vater auch nie das Schul- zeugnis zur Unterschrift gegeben, oder er habe gesagt, er gehe kurz fünf Minuten weg und sei dann zwei Tage nicht mehr nach Hause gekommen (pag. 982 Z. 259 ff. und 263 ff.). Anlässlich der Einvernahme zur Hafteröffnung sagte der Beschul- digte aus, der Straf- und Zivilkläger habe in seinem Leben viele schlimme Sachen gemacht, sich vor einen Zug geworfen, bis zur Betrunkenheit Alkohol getrunken und er (der Beschuldigte) habe sich nie eingemischt (pag. 993 Z. 91 f. und 97 f.). 51 Der Straf- und Zivilkläger sei in letzter Zeit nicht mehr normal gewesen, habe nicht gehorcht und sich ihm gegenüber frech verhalten (pag. 1021 Z. 560 ff.). Die Mutter des Straf- und Zivilklägers, U.________, sagte aus, der Straf- und Zi- vilkläger habe die Familie durcheinandergebracht, verletzt und ruiniert (pag. 933 Z. 114 f.). Auf die Frage, ob er sich vorstellen könne, dass der Straf- und Zivilkläger Proble- me habe, antwortete der Beschuldigte, er wisse nicht, was für Probleme sein Sohn habe, er habe es ihm nicht erzählen wollen. Man bekomme aber mit, wenn es jemandem im gleichen Haushalt schlecht gehe. Er könne sich auch nicht vor- stellen, welche Probleme sein Sohn habe (pag. 983 Z. 282 f. und 285 ff.). Kons- terniert sagte er in der ersten Einvernahme, er habe keine Ahnung, wie sein Sohn lebe und was er mache (pag. 983 Z. 309). Unter Tränen berichtete er in der Ein- vernahme vom 12. August 2019, sein Sohn sei früher «wie eine Rose» gewesen, er habe eine Arbeit gehabt, der er gewissenhaft nachgegangen sei. Er (der Be- schuldigte) habe eine Riesenfreude gehabt, als sein Sohn die Lehrstelle bekom- men habe. Er habe sich um seinen Sohn gekümmert, ihm eine Tasche und Schu- he für die Lehre gekauft. Das Familienleben sei harmonisch gewesen, der Straf- und Zivilkläger sei nie wütend oder aggressiv gewesen. Doch plötzlich habe sich der Straf- und Zivilkläger dann innert kurzer Zeit verändert (pag. 1010 Z. 32 ff. und 43 ff.). Er sei nicht mehr der frühere C.________ gewesen (pag. 1011 Z. 94 f.). Er (der Beschuldigte) wünsche sich, dass die Personen zur Rechenschaft ge- zogen würden, die dafür verantwortlich seien, dass sein Sohn eine solche Verän- derung gemacht habe (pag. 1012 Z. 105 f.). Auf die Frage, wie er sich zum Tat- vorwurf äussere, sagte er in der Einvernahme vom 12. August 2019 aus, seinem Sohn sei von seinem schlechten Umgang das Gehirn gewaschen worden. Solan- ge er bei der Familie gewesen sei, habe es überhaupt keine Probleme gegeben. Erst als er sich von der Familie distanziert habe, hätten die Probleme angefangen (pag. 1017 Z. 383 f. und 388 ff.). Auch bei anderen Gelegenheiten gab der Be- schuldigte auf Fragen nach der Tat keine Antworten, sondern erzählte vom unge- bührlichen Verhalten seines Sohnes (u.a. pag. 1018 Z. 398 ff.; pag. 1019 Z. 446 ff.; pag. 1080 Z. 237 ff. und 246 ff.). Auf die Homosexualität des Straf- und Zivil- klägers angesprochen, sagte er aus, natürlich habe er nicht gern, dass sein Sohn diesen Weg ausgewählt habe. Das sei die Schuld von dessen Umfeld auf der Ar- beit oder in der Schule. Diese Leute seien auch verantwortlich dafür, dass der Straf- und Zivilkläger zwei Mal zu viel Alkohol konsumiert habe, so, dass um 1:00 Uhr nachts die Polizei habe anrufen müssen (pag. 1018 Z. 430 ff.). Aktenkundig ist ein Vorfall nur wenige Wochen vor der Tat, am 5. Mai 2019, als der Beschuldigte gemäss Aussagen der Nachbarin K.________ bei dieser klingel- te und ihr sagte, er brauche Hilfe, er habe grosse Probleme mit dem Straf- und Zivilkläger und sei mit ihm überfordert. K.________ schilderte, es habe Streit ge- geben, weil der Straf- und Zivilkläger sich nicht an die Regeln gehalten und sich dem Vater gegenüber arrogant verhalten habe. Ausserdem sei es um ‹Hasch› gegangen, welches der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger weggenommen habe. K.________ muss davon ausgegangen sein, dass die Situation eskalieren könnte («Da ich der Meinung war, dass man die beiden Herren für diese Nacht 52 trennen muss»), denn sie organisierte für den Straf- und Zivilkläger kurzerhand eine Übernachtung bei dessen Mutter (pag. 852, 855 f.). Der Vorfall wurde sowohl vom Beschuldigten selbst sowie vom Straf- und Zivilkläger und V.________, einer Freundin des Straf- und Zivilklägers, welche dabei war, bestätigt (pag. 1022 Z. 628 ff.; pag. 1783 Z. 17 f.; pag. 794 Z. 295 ff.; pag. 908 Z. 15 ff. und 30). Aktenkundig ist ebenfalls, dass sich der Beschuldigte am 9. Mai 2019 sowie am 16. Mai 2019, somit nur wenige Wochen bzw. Tage vor der Tat, gegenüber einem Mitarbeiter der KESB über das problematische Verhalten des Straf- und Zivilklä- gers äusserte und sagte, er mache sich grosse Sorgen (pag. 1271 und 1275). Der Beschuldigte sagte darauf angesprochen aus, er habe Angst gehabt, sein Sohn könnte seine Lehrstelle verlieren, und gehofft, er höre wenigstens auf den Sozial- dienst oder die KESB, wenn schon nicht auf ihn (pag. 983 Z. 287 ff.; pag. 984 Z. 326 ff. und 333 ff.). Trotz all dieser Vorfälle bestritt der Beschuldigte konsequent, mit seinem Sohn Streit oder Probleme gehabt zu haben, weder in der Vergangenheit noch kurz vor der Tat (pag. 978 Z. 103; pag. 981 Z. 194 und 209; pag. 993 Z. 108 und 112; pag. 1783 Z. 33 f.; pag. 2059 Z. 15 f.). Bezeichnenderweise spielte er vor der Vor- instanz den Vorfall mit dem ‹Hasch› herunter und sagte, er habe damals nur kurz mit Frau K.________ gesprochen, damit sie zu ihnen nach Hause komme. Er ha- be mit niemandem Probleme gehabt (pag. 1783 Z. 17 f. und 22 f.). Wie bereits die Vorinstanz erachtet auch die Kammer diese Aussagen als unglaubhaft. Es ist of- fensichtlich, dass der Straf- und Zivilkläger und der Beschuldigte seit längerer Zeit (nach Aussage von I.________ mindestens seit der Straf- und Zivilkläger in der siebten Klasse war, vgl. pag. 836 Z. 316) ein angespanntes Verhältnis hatten, das auch regelmässig zu Streit mit beidseitigen Beschuldigungen und verbalen Aus- fälligkeiten führte. Die Situation spitzte sich in den Wochen vor der Tat zusehends zu, als der Straf- und Zivilkläger am 3. April 2019 stark alkoholisiert von der Poli- zei in einem Zug von Baden nach Bern aufgegriffen wurde (pag. 1203) und als der Beschuldigte beim Straf- und Zivilkläger am 5. Mai 2019 die Drogen fand. Der Straf- und Zivilkläger verhielt sich seinem Vater gegenüber auch weiterhin re- spektlos und aufmüpfig und hielt sich nicht an die Regeln. Offensichtlich ist für die Kammer aufgrund des (Aussage-)Verhaltens des Beschuldigten auch, dass die- ser viel Wert auf ein harmonisches und integres Familienbild legte und versuchte, dieses aufrecht zu erhalten. Ein möglicher Grund dafür dürfte sein, dass gemäss der Aussage, welche die Mutter des Straf- und Zivilklägers und Frau des Be- schuldigten, U.________, gegenüber K.________ gemacht haben soll, Probleme in der Religion der Familie eine Schande seien (pag. 859 Z. 39 ff.). Auch U.________ selber sagte in ihrer Einvernahme aus, sie seien nicht hierherge- kommen, um Probleme zu machen (pag. 923 f. Z. 52 f.). Die Kammer erachtet es ebenfalls als erwiesen, dass der Beschuldigte seine Kin- der eng führte. Dem Beschuldigten war es wichtig, dass seine Kinder eine Lehre absolvieren (pag. 981 Z. 209 ff.), und dass sie nicht verwöhnt sind (pag. 981 Z. 221 f.). Seine Kinder waren für ihn alles (u.a. pag. 1102 Z. 120 f.), gleichzeitig war ihm aber auch der Gehorsam der Kinder sehr wichtig. Das zeigt sich nicht zu- letzt an folgendem Beispiel: Auf Vorhalt, dass in seiner Armbeuge DNA des Straf- 53 und Zivilklägers gefunden worden sei, sagte er in der Einvernahme vom 12. Au- gust 2019 aus, «[i]ch möchte lieber wissen, aus welchem Grund C.________ zwei Tage davor nicht nach Hause gekommen ist» (pag. 1016 Z. 339 f.). Bei der Aus- wertung der Mobiltelefone kamen zwischen dem Beschuldigten und den Kindern J.________ und I.________ ausgetauschte Nachrichten zum Vorschein, welche nahelegen, dass der Beschuldigte alle seine Kinder streng kontrollierte. So fragte er den Straf- und Zivilkläger fast täglich, wo er sei und warum er lüge. Er wolle nicht, dass der Straf- und Zivilkläger spät nach Hause komme (pag. 1062). 2018 gab es Spannungen mit der Tochter J.________. Der Beschuldigte wollte stets wissen, was diese machte, wo sie sich aufhielt und mit wem sie sich abgab. Ein Streit zwischen den beiden ist dokumentiert. Der Beschuldigte bezeichnete die Tochter als «Schlampe» und sagte ihr, er sei hinter ihr und wisse, wohin sie gehe. Die Tochter entgegnete, er sei verrückt. Der Beschuldigte wies die Tochter auch an, dem Straf- und Zivilkläger auszurichten, er wolle ihn nicht mehr sehen (pag. 1065). Auch mit I.________ sind Streitigkeiten via Textnachrichten doku- mentiert: Anlass war jeweils, dass der Vater wissen wollte, wo und mit wem I.________ sich aufhielt. I.________ bezeichnete den Vater daraufhin in einer der Nachrichten als Verrückten und schrieb, er jage ihm Angst ein (pag. 1066). Dem Straf- und Zivilkläger schickte der Beschuldigte schliesslich eine Textnachricht, wonach es besser gewesen wäre, wenn er (der Straf- und Zivilkläger) nicht exis- tieren würde (pag. 1067). Darauf angesprochen, sagte der Beschuldigte, er habe dies gemacht, weil er sein ganzes Leben den Kindern gewidmet habe und er sich um sie sorge (pag. 1059 Z. 166 f.). Er habe nicht gewollt, dass die Kinder lange weg seien, weil sie Aufgaben und Tests in der Schule gehabt hätten (pag. 1059 Z. 171 f.). Trotz dieser Ausfälligkeiten beschrieben sowohl I.________ als auch J.________ den Vater als herzlich und lieb, er sei immer für die Kinder da gewe- sen. Er habe sie stets davon überzeugen wollen, gut in der Schule zu sein und etwas aus ihrem Leben zu machen (pag. 823 Z. 75; pag. 843 Z. 62 ff.). Der Beschuldigte sagte klar aus, er würde seinen Sohn nicht töten. Es gebe im- mer Streitigkeiten, deswegen töte man einander aber nicht (pag. 1022 Z. 617 und 636 f.; pag. 1784 Z. 14). Wenn er den Straf- und Zivilkläger jedes Mal hätte um- bringen wollen, wenn dieser sich nicht korrekt verhalten habe, hätte er ihn jeden Tag umbringen müssen (pag. 1019 Z. 449 ff.). Wie die Verteidigung oberinstanz- lich zutreffend ausführte, beschrieben die Personen im entfernteren Umfeld des Beschuldigten diesen durchwegs als ruhig und besonnen. Er habe sich liebevoll und aufopfernd um das Wohlergehen seiner Kinder gekümmert, sei mit seinen Sorgen wegen des Straf- und Zivilklägers an die Nachbarn und Behörden gelangt und sei um jede Unterstützung froh gewesen (pag. 2068). K.________ gab an, der Beschuldigte sei eine ruhige, korrekte Person und bestrebt, seine Pflichten zu erfüllen. Er habe seinen Sohn trotz dessen Provokationen ihres Wissens nie an- gegriffen (pag. 857; pag. 859 Z. 30). L.________ schilderte, der Beschuldigte ha- be alles für seine Kinder gemacht (pag. 872 Z. 80 f.). In seinem Gedächtnisproto- koll gab er – wie schon seine Frau – an, der Beschuldigte sei ruhig und bestrebt, seine Pflichten zu erfüllen (pag. 877). Seine Familie aber erlebte den Beschuldig- ten auch als «schnell laut», wenn er wütend war (pag. 845 Z. 182). Gemäss Aus- sage der Nachbarin W.________ sei die Frau des Beschuldigten etwa ein Jahr 54 vor der Tat vor ihrer Haustüre gestanden und habe ihr erklärt, sie könne nicht mehr mit ihrem Ehemann sprechen und es gehe einfach nicht mehr (pag. 946). Auch die Tochter J.________ sprach von anhaltendem Streit zwischen den El- tern, worauf diese sich dann rund eineinhalb Jahre vor der Tat trennten und die Mutter aus dem Haushalt auszog (pag. 842 Z. 41 f.; pag. 977 Z. 65 f.). Die Kammer hat vom Beschuldigten den Gesamteindruck eines autoritären, kon- servativen (vgl. dazu beispielhaft pag. 836 Z. 321 ff.) und religiösen (vgl. dazu beispielhaft pag. 832 Z. 106, 110, 113 und 116) Vaters, welcher seine Kinder streng erzieht, nach aussen gleichzeitig um das Bild einer harmonischen Familie bemüht ist, die keine Probleme hat oder verursacht. Probleme gibt es nicht, sie sind eine Schande (vgl. dazu sinnbildlich auch pag. 1784 Z. 36 ff.). Das Verhalten des Straf- und Zivilkläger missfiel ihm zusehends. I.________ sagte gegenüber der Polizei aus, der Vater habe die Respektlosigkeiten des Straf- und Zivilklägers zunehmend nicht mehr ertragen können (pag. 825 Z. 171 f.). Er habe aber immer wieder über die Probleme mit dem Straf- und Zivilkläger hinweggesehen (pag. 826 Z. 236 f.). Nach Ansicht von L.________ sei der Beschuldigte zu sei- nem Sohn nicht mehr durchgedrungen (pag. 872 Z. 82). Die jüngsten Vorkomm- nisse (Polizeieinsatz wegen Alkohol Anfang April 2019, Auseinandersetzung we- gen dem ‹Hasch› Anfang Mai 2019) dürften die Situation weiter verschärft haben. Der Sohn passte immer weniger in das konservative Weltbild des Beschuldigten, entglitt immer mehr seiner Erziehung und seinem Einfluss, nicht zuletzt dadurch, dass er kurz nach der Tat nun auch noch von zu Hause weg in eine eigene Woh- nung ziehen sollte. Dies muss den Vater, welcher derart bemüht war, seine Kin- der auf dem richtigen Weg zu halten, innerlich zur Weissglut getrieben haben. Ob schlussendlich das vom Straf- und Zivilkläger geschilderte, vom Beschuldigten aber bestrittene erneute zu späte nach Hause kommen in der Tatnacht (vgl. pag. 771 Z. 54 ff.; pag. 1021 Z. 547 f.) oder das anzügliche Handy-Bild, welches der Beschuldigte gemäss Aussagen des Straf- und Zivilklägers unmittelbar vor der Tat bzw. während der gemeinsamen Zugfahrt wenige Tage zuvor (vgl. pag. 792 Z. 209 ff. und 217 f.) gesehen haben soll (u.a. pag. 773 Z. 110 f.), das Fass zum Überlaufen brachte, oder ob der Beschuldigte den Tatentschluss aus einem anderen Grund fasste, ist nicht relevant. Fest steht aber für die Kammer, dass der Beschuldigte aufgrund der anhaltenden Konfliktsituation den seinen Wertvorstellungen nicht mehr entsprechenden Sohn bestrafen und eliminieren wollte. Dass der Beschuldigte vorher nie gewalttätig war, ändert an der Überzeugung der Kammer nichts. Auch dass der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger bis zur Tat immer wieder in die Wohnung liess und nach aussen über dessen Verhalten hin- wegsah, ändert nichts. Am 29. Mai 2019 war das Mass für den Beschuldigten of- fensichtlich mehr als voll. 14.10.3 Sexuelle Orientierung des Straf- und Zivilklägers Die Vorinstanz erwog, auch die Homosexualität bzw. die sexuelle Orientierung des Straf- und Zivilklägers sei Motiv für den Beschuldigten gewesen, die Tat zu begehen. 55 Der Straf- und Zivilkläger sagte diesbezüglich aus, der Vater habe von seiner Homosexualität gewusst oder diese zumindest vermutet. Er habe ihn auch regel- mässig gefragt, ob er schwul sei (pag. 791 Z. 188 ff.). Er habe alles gewusst, auch etwa, dass er (der Straf- und Zivilkläger) sich rasiere. Der Vater sei schauen gekommen, wenn er sich geduscht habe, um zu sehen, ob er sich ganz rasiert habe. Der Vater habe auch gesehen, wie er sich die Nägel gemacht habe und ihn dann gefragt, ob er eine Frau sei (pag. 791 Z. 197 ff.; pag. 792 Z. 219 f.). Anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Straf- und Zivilkläger noch einmal aus, der Beschuldigte habe vor dem Vorfall immer wieder Andeutungen in Bezug auf seine sexuelle Orientierung gemacht (pag. 1789 Z. 6 ff.). Auch I.________ sagte aus, der Vater müsse gewusst haben, dass der Straf- und Zivilkläger homosexuell sei. Dies deshalb, weil Schminksachen im Badezimmer gewesen seien und der Vater den Straf- und Zivilkläger auch schon gesehen ha- be, wie er sich am Körper rasiert habe, wie eine Frau dies tue, oder weil er gese- hen habe, wie der Straf- und Zivilkläger die Schminksachen der Schwester be- nutzte (pag. 825 Z. 166 ff.; pag. 831 Z. 85 ff.). Auch J.________ geht davon aus, dass der Vater die Homosexualität des Straf- und Zivilklägers zumindest vermutete (pag. 844 Z. 103). Dies deshalb, weil sich der Straf- und Zivilkläger zu Hause nicht wie ein ‹Gieu› seines Alters verhalten habe, sondern eher wie ein ‹Meitschi›. Er habe sich geschminkt und seine Nägel gestrichen, manchmal auch Lippenstift benutzt (pag. 845 Z. 169 ff.). Auf die Fra- ge, ob die Homosexualität ihres Bruders der Hintergrund für die Tat sein könnte, sagte J.________ nach längerem Überlegen aus, es sei klar, dass die Homose- xualität in der Religion der Familie nicht so akzeptiert sei. Sie hätte als Reaktion vom Vater aber schlimmstenfalls erwartet, dass er C.________ verstosse. Mehr aber nicht (pag. 844 Z. 142 ff.). Diverse weitere Personen aus dem Umfeld des Straf- und Zivilklägers gaben übereinstimmend an, dessen Homosexualität sei offensichtlich gewesen. L.________ sagte auf die Frage, ob die Eltern davon gewusst hätten, er habe es vom Vater nie gehört. Der Straf- und Zivilkläger habe sich aber seit Jahren so verhalten. Man habe es einfach gesehen, wie er sich verhalten habe und wie er rumgelaufen sei. Er (L.________) könne sich nicht vorstellen, dass der Vater das nicht gewusst habe (pag. 873 Z. 107 ff. und 112 ff.). Auch K.________ sagte aus, die Homosexualität sei beim Straf- und Zivilkläger schon lange offensichtlich ge- wesen. Er sei «so offensichtlich durch das Dorf [gelaufen,] als hätte er es auf die Stirn tätowiert» (pag. 859 Z. 49 f.). Sie sagte weiter aus, aufgrund ihres letzten Gesprächs mit der Mutter des Straf- und Zivilklägers gehe sie davon aus, die El- tern hätten es gewusst (pag. 860 Z. 78 f.). Weiter sagten auch X.________ eine Nachbarin der Familie, sowie Y.________ und V.________, beides Freundinnen des Straf- und Zivilklägers, aus, dessen Homosexualität sei für sie schon lange offensichtlich gewesen (pag. 882; pag. 887 Z. 91; pag. 911 Z. 148 f.). Gemäss den übereinstimmenden Aussagen des Straf- und Zivilklägers und der übrigen Familienmitglieder offenbarte der Straf- und Zivilkläger seinen Eltern nie explizit, dass er Homo- oder Transsexuell sei. 56 Der Beschuldigte sagte konsequent aus, nichts über die sexuelle Neigung seines Sohnes und nichts von dessen Homosexualität zu wissen bzw. davon erst im Er- mittlungsverfahren erfahren zu haben (pag. 982 Z. 246, 248; pag. 1018 Z. 412; pag. 1074 Z. 27; pag. 1783 Z. 38 f.). Er habe nie so etwas bemerkt und auch nie Diskussionen mit dem Straf- und Zivilkläger deswegen gehabt (pag. 982 Z. 250 f.; pag. 1018 Z. 417 f.). Auf die Frage, wie es für ihn wäre, wenn der Straf- und Zivil- kläger auf Männer stehen würde, sagte der Beschuldigte: «Was soll ich dazu sa- gen? Niemand hat die Macht über eine andere Person» (pag. 982 Z. 253). Auf den Vorhalt, sein Sohn I.________ habe gesagt, der Vater habe wahrscheinlich schon von der Homosexualität des Straf- und Zivilklägers gewusst, weil Schmink- sachen im Bad gewesen seien und der Straf- und Zivilkläger sich wie eine Frau am ganzen Körper rasiert habe, antwortete der Beschuldigte, er gehe nicht zu- sammen mit dem Straf- und Zivilkläger ins Bad und habe sich auch nicht in des- sen Privatsachen eingemischt. Niemand traue sich, sich in die Sachen des Straf- und Zivilklägers einzumischen (pag. 1018 Z. 425 und 429 f.). Die Behauptung des Beschuldigten, er habe vor dem Vorfall nicht gewusst oder geahnt, dass der Straf- und Zivilkläger homosexuell sei, sind unter Berücksichti- gung der übrigen Aussagen unglaubhaft. Es ist nicht vorstellbar, dass es alle üb- rigen Personen – im gleichen Haushalt oder in der Nachbarschaft – mitbekom- men haben, aber ausgerechnet der Beschuldigte nicht, obwohl die Kinder für ihn nach seinen Angaben alles sind, er sie eng betreute, den ganzen Tag mit ihnen zu Hause war und er auch mitbekommen haben will, wenn es jemandem im glei- chen Haushalt schlecht ging (vgl. pag. 983 Z. 285 f.). Für die Kammer ist erstellt, dass der Beschuldigte bereits vor dem Vorfall um die Homosexualität des Straf- und Zivilklägers wusste oder diese zumindest vermutete. Dass der Beschuldigte derart konsequent bestritt, von der Homosexualität seines Sohnes gewusst zu haben, deutet für die Kammer stark darauf hin, dass er damit nicht umgehen konnte und das Thema für ihn ein Tabu war. Die Aussagen von I.________ und J.________ lassen ebenfalls erahnen, dass der Beschuldigte die Homosexualität des Straf- und Zivilklägers nicht geduldet hätte oder hat («dass er nicht mehr sein Sohn sei und den Kontakt abbrechen würde»; pag. 844 Z. 148). Daraus schliesst die Kammer, dass auch die Homosexualität des Straf- und Zivil- klägers – innerhalb der ohnehin bereits angespannten Beziehung – ein (Teil- )Motiv des Beschuldigten zur Begehung der Tat war. Dass er dabei auch religiös motiviert gewesen sein könnte, ist aus Sicht der Kammer nicht erwiesen, was aber am Ergebnis nichts ändert. 14.10.4 Fazit Wie bereits die Vorinstanz kommt die Kammer zum Schluss, dass der Beschul- digte die Tat hauptsächlich aufgrund der schwierigen Beziehungssituation mit dem Straf- und Zivilkläger und der sich daraus ergebenden zeitweiligen Überfor- derung beging. Hinzu kam die Homosexualität bzw. die sexuelle Orientierung des Straf- und Zivilklägers, welche vom Beschuldigten mindestens vermutet und ebenfalls nicht gebilligt wurde. Ob die sexuelle Orientierung des Straf- und Zivil- klägers dabei das Hauptmotiv der Tat war, lässt sich nicht erstellen, ist für das Ergebnis aber auch nicht relevant. 57 15. Erstellter Sachverhalt Die Kammer erachtet folgenden Sachverhalt als erstellt: Der Beschuldigte behändigte am Morgen des 29. Mai 2019 – in der Absicht, den Straf- und Zivilkläger zu töten – in der Küche der Wohnung an der Z.________ (Strasse) in F.________ (Ort) ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 14 cm und begab sich in das Wohnzimmer, wo der Straf- und Zivilkläger schlief. Der Beschuldigte packte den noch schlafenden Straf- und Zivilkläger und zog ihn von der Matratze auf den Boden, wodurch der Straf- und Zivilkläger erwachte. Der Beschuldigte kniete sich anschliessend über den Straf- und Zivilkläger und be- gann, diesem mehrere Schnitte in den Hals zuzufügen, wobei fünf tiefe Schnitte auf den Messereinsatz des Beschuldigten zurückzuführen sind. Der Straf- und Zi- vilkläger konnte sich nach einer kurzen körperlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten und nachdem dieser auch von sich aus vom Opfer abliess befreien und flüchten. Der Straf- und Zivilkläger erlitt nebst den Verletzungen im Halsbe- reich aufgrund des Angriffs durch den Beschuldigten diverse weitere Verletzun- gen, wobei diesbezüglich auf die Anklageschrift verwiesen werden kann (pag. 1520). Das Motiv ist in der Beziehungssituation zwischen dem Beschuldig- ten und dem Straf- und Zivilkläger sowie in der sich daraus ergebenden zeitweili- gen Überforderung des Beschuldigten zu sehen, ausserdem in der sexuellen Aus- richtung bzw. der Homosexualität des Straf- und Zivilklägers, welche vom Be- schuldigten mindestens vermutet und nicht gebilligt wurde. III. Rechtliche Würdigung 16. Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB), Tatbestand des Mordes (Art. 112 StGB) sowie Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) Für die theoretischen Ausführungen zu den hier anzuwendenden Gesetzesbe- stimmungen kann auf die umfassenden und korrekten Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen werden (S. 35 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1881 ff.). 17. Subsumtion versuchter Mord (Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) Weil die Messerattacke nicht den Tod des Straf- und Zivilklägers zur Folge hatte, bleibt es bei einer versuchsweisen Tatbegehung. Das Vorgehen des Beschuldigten erfüllt nicht bloss den Tatbestand einer ver- suchten vorsätzlichen Tötung, sondern ist nach Überzeugung der Kammer aus folgenden Gründen als besonders skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB zu qua- lifizieren: Die Beweggründe des Beschuldigten zur Tat (Tatmotiv) liegen wie be- reits erwähnt zum einen in der schwierigen Vater-Sohn-Beziehung, zum anderen in der daraus resultierenden Überforderung des Beschuldigten (E. 14.10.4 hier- vor). Der Straf- und Zivilkläger zeigte sich seinem Vater gegenüber häufig renitent und respektlos. Er konsumierte Drogen und Alkohol und es drohte ihm der Verlust der Lehrstelle. Dieses Verhalten sowie seine sexuelle Orientierung widersprachen dem konservativ-religiös geprägten Familien- und Weltbild des Beschuldigten 58 diametral. In dieser Situation fühlte sich der Beschuldigte offensichtlich berechtigt, den Straf- und Zivilkläger nach seiner Vorstellung zu sanktionieren. Die Tötung des Straf- und Zivilklägers, gleichsam seine Elimination, war für den Beschuldig- ten der einzige Ausweg. Dass er auch aus einer gewissen Überforderung heraus handelte, schliesst, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, in einer Gesamtschau die besondere Skrupellosigkeit nicht aus. Dafür, dass er die Tat in einer heftigen Gemütsbewegung begangen hätte, bestehen keine Hinweise. Wie sich im Übri- gen auch aus der Tatausführung schliessen lässt (vgl. sogleich), fasste er den Ta- tentschluss bewusst. Die Messerattacke erfolgte geplant und ohne dass es vor der Tat zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger einen unmit- telbaren Konflikt gegeben hätte. Vor dem Hintergrund, dass der Straf- und Zivil- kläger kurz vor dem Auszug aus der Wohnung seines Vaters stand, letzterer dies wusste (Aktennotiz KESB, pag. 1275) und sich die Situation durchaus hätte ent- spannen können, erscheint die Tat umso unverständlicher. Der Beschuldigte handelte in höchstem Masse selbstgerecht, krass egoistisch und aus niederen Beweggründen. Sein Tatmotiv ist nicht einfühlbar und sein Verhalten steht in ei- nem besonders krassen Missverhältnis zum Anlass der Tat. Eine besondere Skrupellosigkeit zeigt sich auch in der Art und Weise der Tataus- führung. Der Beschuldigte behändigte zunächst in der Küche ein Messer mit einer Gesamtlänge von immerhin ca. 27 cm (pag. 488) und einer Klingenlänge von 14 cm und begab sich anschliessend ins Wohnzimmer, wo der Straf- und Zivilklä- ger am Schlafen war. Er fügte dem ahnungs- und zumindest am Anfang völlig wehrlosen Opfer mit dem Messer mehrere Schnitte in den Hals zu. Ein solches Vorgehen (bewusstes Behändigen einer Tatwaffe, Ausnutzung der Ahnungs- und Wehrlosigkeit, Ausnutzung des Überraschungsmoments, Angriff im zu Hause des jugendlichen Opfers, wo sich dieses besonders geborgen und in Sicherheit fühlen können soll, Offenbarung einer erheblichen Hartnäckigkeit durch Zufügung meh- rerer Schnitte) ist als heimtückisch, brutal und damit besonders skrupellos zu be- zeichnen und zeugt von einer Geringschätzung des menschlichen Lebens. Dass der Beschuldigte, nachdem sich der Straf- und Zivilkläger zur Wehr gesetzt hatte, schliesslich auch von sich aus von diesem abliess, vermag die besondere Ver- werflichkeit der Tatausführung nicht zu relativieren. Diesem Umstand ist erst im Rahmen der Strafzumessung (versuchsweise Begehung) Rechnung zu tragen. In einer Gesamtwürdigung aller äusseren und inneren Umstände kommt die Kammer somit zum Schluss, dass der Beschuldigte skrupellos und egoistisch in einer für Mord typischen Weise handelte. Der Beschuldigte handelte in der Absicht, den Straf- und Zivilkläger durch die Messerschnitte zu töten. Er setzte die Tatwaffe bewusst ein und wusste um die Gefährlichkeit von Messerschnitten am Hals und im Gesichts- und Brustbereich. Dass er – unter anderem aufgrund der Gegenwehr – schliesslich vom Straf- und Zivilkläger abliess, vermag daran nichts zu ändern. Die Tatausführung war längs- tens im Gange und mit den zugefügten Schnitten im Halsbereich hatte er für den Eintritt des Erfolgs (Tod des Straf- und Zivilklägers) nach seinem Tatplan bereits alles Nötige getan. Dass der Erfolg schliesslich ausblieb, ist nicht sein Verdienst. Der Straf- und Zivilkläger wehrte sich und der Beschuldigte hatte schlicht Glück, 59 dass innert vergleichsweise kurzer Zeit notfallmässig eine medizinische Versor- gung erfolgen konnte. Der Vorsatz des Beschuldigten erstreckte sich auch auf die objektive Seite der die besondere Skrupellosigkeit des Vorgehens begründenden Gegebenheiten: So muss ihm bewusst gewesen sein, dass seine Beweggründe eine Tötung keines- falls rechtfertigen und auch die Art der Tatausführung besonders verwerflich ist. Der Tod des Straf- und Zivilklägers, herbeigeführt durch ein besonders skrupello- ses Vorgehen, bildete nach der Vorstellung des Beschuldigten das eigentliche Handlungsziel. Mithin handelte er mit direktem Vorsatz ersten Grades. Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt voll schuldfähig. Anderweitige Rechtferti- gungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich damit des versuchten Mordes nach Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. IV. Strafzumessung 18. Allgemeines Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung zutreffend festgehalten (S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1885 f.); auf diese kann vollumfänglich verwiesen werden. 19. Strafrahmen und Strafart Der Strafrahmen gemäss Art. 112 StGB erstreckt sich von Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe. Als Strafart kann folg- lich ausschliesslich auf Freiheitsstrafe erkannt werden. Aussergewöhnliche Umstände, die eine Über- oder Unterschreitung des abstrak- ten Strafrahmens gebieten würden, liegen nicht vor. Aufgrund der konkreten Ta- tumstände rechtfertigt sich – trotz blosser Versuchsstrafbarkeit – kein Unter- schreiten der angedrohten Mindeststrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 48a StGB e contrario). 20. Tatkomponenten 20.1 Objektive Tatschwere Das vom Beschuldigten zu verantwortende Delikt richtete sich gegen das höchste Rechtsgut, nämlich Leib und Leben. Es gibt keine schwerere Rechtsgutverletzung als den Tod eines Menschen. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist beim vollendeten Delikt auf jeden Fall schwer. Bezüglich der Art und Weise der Deliktsbegehung ist festzuhalten, dass die Kammer die besondere Skrupellosigkeit im Wesentlichen mit der Art der Tataus- führung (heimtückische, grausame und von einer nicht unerheblichen Hartnäckig- keit geprägte Begehungsweise) und dem Motiv des Täters (krass egoistische und selbstgerechte Beweggründe) begründet. Diese Umstände dürfen aufgrund des Doppelverwertungsverbots als solche nicht auch straferhöhend berücksichtigt 60 werden (BSK StGB-SCHWARZENEGGER, Art. 112 N 31 mit Hinweisen). Das Ge- richt hat jedoch zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierter Tatbe- stand gegeben ist (PK StGB-TRECHSEL/SEELMANN 2021, Art. 47 N 34 mit Hinwei- sen; Urteile des Bundesgerichts 6B_685/2017 vom 20. September 2017 E. 5.2 und 6B_748/2016 vom 22. August 2016 E. 7.3). Mithin kann sich die Skrupello- sigkeit graduell unterscheiden. Je skrupelloser eine Tat ist, desto grösser ist die Verwerflichkeit des Handelns. Der Beschuldigte ging entschlossen vor und versuchte seinen Tötungsvorsatz zumindest in einer ersten Phase konsequent umzusetzen. Er holte in der Küche ein Messer und begab sich zum schlafenden Straf- und Zivilkläger, wo er diesem sogleich mehrere Schnitte in den Hals zufügte. Dass dieses Vorgehen von Heim- tücke und von grosser Brutalität zeugt, wurde indes bereits zur Bejahung der Mordqualifikation herangezogen. Aufgrund der Gegenwehr des Straf- und Zivil- klägers liess der Beschuldigte dann nach relativ kurzer Zeit vom Opfer ab. Das al- lein führt allerdings noch nicht dazu, dass die Verwerflichkeit des Vorgehens deswegen gross zu relativieren wäre. Zusammen mit dem Umstand, dass der Be- schuldigte die Tat wohl nicht minutiös und bis ins letzte Detail geplant hatte, ist aber doch – etwa im Vergleich mit dem von der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern am 18. Juni 2020 beurteilten Fall SK 19 306 – festzuhalten, dass noch brutalere Vorgehensweisen denkbar sind. Die vom Beschuldigten an den Tag gelegte Skrupellosigkeit lag aber nichtsdesto- trotz deutlich über dem für die Erfüllung des Mordtatbestandes nötigen Mindest- mass. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als schwer zu bezeichnen, weshalb die Kammer für das vollendete Delikt vorerst eine Freiheitsstrafe von 17 Jahren veranschlagt. 20.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die vorsätzliche Begehung ist indessen tatbestandsimmanent und wirkt sich damit neutral aus. Der Beschuldigte handelte aus in höchstem Masse egoistischen Beweggründen. Einen konkreten Anlass für die Tat konnte er aufgrund der Bestreitung der Tat nicht nennen und ein solcher ist für die Kammer auch nicht ersichtlich. Die schwierige Beziehungssituation (allgemeine Renitenz, Drogen- und Alkoholmiss- brauch, nicht ins Welt- und Familienbild des Beschuldigten passende Sexualität des Straf- und Zivilklägers) entlastet den Beschuldigten nicht. Er war durchaus in der Lage, die Verletzung oder Gefährdung des Rechtsguts des Straf- und Zivil- klägers zu vermeiden und die Situation hätte sich durch den bevorstehenden Auszug des letzteren höchstwahrscheinlich beruhigt. Insgesamt wirken sich die subjektiven Tatkomponenten neutral aus und es bleibt somit bei einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren. 20.3 Fakultativer Strafmilderungsgrund (Versuch) Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächli- chen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je 61 näher der tatbestandsmässige Erfolg war und je schwerwiegender die tatsächli- chen Folgen der Tat waren (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 48a N 24 mit Hinweisen). Dem fehlenden Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs kann regel- mässig bereits durch eine Reduktion der Strafe innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens Rechnung getragen werden (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, Art. 22 N 28). Zwar bestand für den Straf- und Zivilkläger keine unmittelbare, akute Lebensge- fahr, es fehlte jedoch nicht viel. Aufgrund des dynamischen Geschehens und der unmittelbaren Nähe der tiefen Halsschnitte zu anatomisch wichtigen Strukturen wie den grösseren Halsgefässen hätte ein nur leicht anderer Verlauf zum soforti- gen Tod des Straf- und Zivilklägers führen können. Der Straf- und Zivilkläger wur- de effektiv schwer verletzt, verlor rund 1-1,5 Liter Blut und musste notfallmässig mehrere Tage hospitalisiert und operiert werden (pag. 745 ff.) – und es bleiben bei ihm gut sichtbare Narben und damit optisch bleibende Schäden zurück (vgl. pag. 1682 ff.). Das Ausbleiben des Erfolgs ist auch nicht dem Beschuldigten zu verdanken, sondern in erster Linie externen Einflüssen, insbesondere der Ge- genwehr des Straf- und Zivilklägers und dem Umstand, dass rasch eine ärztliche Versorgung erfolgte. Bis zum Ablassen vom Straf- und Zivilkläger machte der Be- schuldigte aus seiner Sicht alles (mehrere tiefe Schnitte im Halsbereich des Straf- und Zivilklägers), was er zur Herbeiführung des Erfolgs (Tod des Straf- und Zivil- klägers) als nötig erachtete. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten aufgrund der versuchten Begehung einen Abzug im Umfang von nicht weniger als sechs Jahren, was nach Auffas- sung der Kammer massiv zu viel ist. Aufgrund der Nähe zum tatbestandsmässi- gen Erfolg sowie der tatsächlichen Folgen der Tat ist für die versuchte Begehung eine Reduktion im Umfang von maximal vier Jahren angezeigt. Die Freiheitsstrafe reduziert sich damit von 17 auf mindestens 13 Jahre. 20.4 Gesamtverschulden / Einsatzstrafe Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie der Strafreduktion aufgrund des Versuchs erscheint für den versuchten Mord zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers eine Strafe von mindestens 13 Jahren Frei- heitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 21. Täterkomponenten Zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 42 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1888 ff.). Die Jugend und die Familienverhältnisse scheinen beim heute .________- jährigen Beschuldigten nicht einfach gewesen zu sein: Er wurde in AA.________ im Irak geboren und wuchs dort auf. Weil der Vater starb, als der Beschuldigte einjährig war, wurde er von der Mutter alleine aufgezogen. Seine drei Schwestern sind angeblich alle verstorben oder verschollen und von seinen zwei Brüdern lebt nur noch einer. Zur Schule ging der Beschuldigte bis zur 8. Klasse, anschliessend führte er einen kleinen Lebensmittelladen (pag. 975). Später arbeitete er als Taxi- chauffeur und auf dem Bau. Anfangs der 90-er Jahre leistete er für knapp ein Jahr 62 Militärdienst. Aus der im Jahr 2000 im Irak geschlossenen Ehe haben der Be- schuldigte und seine Frau vier Kinder (vgl. pag. 976, pag. 1331.1): J.________ (.________), den Straf- und Zivilkläger (.________), I.________ (.________) und R.________ (.________). Der Beschuldigte reiste im Jahr 2005 zusammen mit seiner Familie in die Schweiz ein. Mit Entscheid des Staatssekretariats für Migra- tion (SEM) vom 27. April 2012 wurde er als Flüchtling anerkannt und ihm und der ganzen Familie wurde Asyl gewährt (pag. 1331.1). Der Beschuldigte wird seit 2012 vom Sozialdienst unterstützt (pag. 976, pag. 1331.2). Gemäss seinen Aus- sagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung arbeitete er ab und zu bei einem Programm der Sozialhilfe, ansonsten war er nicht erwerbstätig (pag. 1784 Z. 41 ff.). Seit dem 1. Dezember 2017 lebt das Ehepaar getrennt (pag. 1331.1). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (pag. 1769). Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren war – abge- sehen von den anfänglichen Anpassungsschwierigkeiten im Regionalgefängnis mit mehrfachen kurzen Hungerstreiks (pag. 1693) und der in einen solchen Zeit- raum fallenden Befragung vom 18. Juni 2019 (pag. 1000 ff.), als er sich äusserst fordernd und frech verhielt – soweit in Ordnung. Im aktuellen Führungsbericht des Regionalgefängnisses Burgdorf für die Beurteilungsperiode vom 17. Dezember 2020 bis 1. Dezember 2021 (pag. 2016 f.) wird der Beschuldigte als ruhig und zurückgezogen, höflich und anständig beschrieben. Gelegentlich zeige er emotio- nale Gefühlsausbrüche ohne ersichtlichen Grund. In diesen Situationen verwei- gerte er offenbar die Annahme von Postzustellungen oder die Unterzeichnung von Empfangsbestätigungen. In den letzten Monaten soll solches aber nicht mehr vorgekommen sein. Zuletzt wurde er im Mai 2021 einer psychologischen Konsul- tation zugeführt. Nachdem er am 27. April 2021 einen privaten Besuch noch ab- gelehnt hatte, empfing er nun im Zeitraum vom 9. Juli 2021 bis zum 24. Novem- ber 2021 insgesamt neun Besuche. Der Beschuldigte ist nicht geständig, was sich aber nicht zu seinen Lasten aus- wirken darf. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen. Er war im Zeitpunkt seiner Verhaftung weder erwerbstätig, noch sind in familiärer Hinsicht aussergewöhnlichen Umstände erkennbar, welche eine erhöhte Strafempfindlich- keit begründen würden. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral aus. 22. Konkretes Strafmass / Anrechnung von Haft Auch nach Berücksichtigung der Täterkomponenten ergeben sich somit keine Veränderungen. Für die Kammer wäre eine Freiheitsstrafe von mindestens 13 Jahren die angemessene Sanktion. Da es das Verschlechterungsverbot zu berücksichtigen gilt, bleibt es indessen bei den erstinstanzlich ausgefällten 11 Jahren. Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 940 Tagen (574 + 366 [ab 23. Dezember 2020 bis und mit 23. Dezember 2021]) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). 63 V. Landesverweisung 23. Allgemeine Grundlagen zur obligatorischen Landesverweisung Die Vorinstanz hat die Grundlagen für die Anordnung einer Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung umfassend dargestellt. Es kann auf ihre Erwägungen verwiesen werden (S. 44 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1890 ff.). Die seit dem vorinstanzli- chen Urteil ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung brachte keine für den vorliegenden Fall relevanten Neuerungen. Die Landesverweisung ist bei Vorliegen einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 StGB unabhängig davon, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe be- dingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt, auszusprechen (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.1). 24. Anwendbarkeit von Art. 66a StGB / Vorliegen einer Katalogtat Der Beschuldigte ist irakischer Staatsbürger. Er wird wegen versuchten Mordes schuldig gesprochen und verurteilt. Bei Mord handelt es sich um eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB, welche in der Regel zur Landesverweisung des Täters führt. Dass es beim Versuch geblieben ist, ist unbeachtlich. 25. Härtefallprüfung 25.1 Vorinstanzliche Erwägungen Ob ein schwerer persönlicher Härtefall (Art. 66a Abs. 2 StGB) vorliegt, beurteilt sich wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt in erster Linie nach den Kriteri- en von Art. 31 Abs. 1 VZAE, welche weitgehend mit den Eingriffsvoraussetzun- gen nach Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) übereinstimmen (vgl. E. 23 hiervor). Die Vorinstanz kam zum Schluss, das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls sei unter Berücksichtigung sämtlicher Kriterien zu verneinen. Seit dem erstinstanzlichen Urteil hat sich die Situation nicht verändert, befand sich der Be- schuldigte doch ununterbrochen in Sicherheitshaft. Jedenfalls kommt auch die Kammer in ihrer eigenständigen Überprüfung zu keinem anderen Ergebnis. 25.2 Integration in der Schweiz Zunächst ist die Integration des Beschuldigten zu beurteilen, worunter namentlich die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung fallen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Der Beschuldigte wuchs im Irak auf und kam erst mit .________ Jahren in die Schweiz. Im Zeitpunkt der Tat lebte er also knapp 14 Jahre in der Schweiz. Er war – abgesehen von einer Aushilfstätigkeit als Erntehelfer; vgl. pag. 438 – nie erwerbstätig und er bzw. seine Familie wurde seit dem Jahr 2012 vom Sozial- 64 dienst unterstützt (pag. 1331.2). Seine Arbeitseinsätze während rund 30 Monaten beschränkten sich durchwegs auf solche im Rahmen der Unterstützung durch den Sozialdienst. Er konnte sich weder beruflich noch sozial dauerhaft in der Schweiz integrieren. Er spricht nach wie vor schlecht Deutsch. Soziale Bindungen bestehen vornehmlich zu den Kindern und es wäre nicht bekannt, dass er zu je- mand anderem engere Kontakte hat. Auch wenn der Beschuldigte nicht vorbe- straft ist und sich bis zum Gewaltdelikt vom 29. Mai 2019 an die Rechtsordnung gehalten hat, ist im Ergebnis ein schwerer persönlicher Härtefall unter dem Inte- grationsaspekt zu verneinen. 25.3 Familienverhältnisse (Art. 31 Abs. 1 Bst. c VZAE) Auch die Familienverhältnisse vermögen keinen Härtefall zu begründen. Der Be- schuldigte lebt schon seit einiger Zeit getrennt von seiner Ehefrau (vgl. E. 21 hier- vor). Zwar wohnte er vor der Tat mit seinen drei Söhnen zusammen und war für deren Betreuung zuständig (pag. 1331.1). Er ist nun aber bereits mehr als 2 ½ Jahre in Haft und wird noch für längere Zeit im Strafvollzug bleiben müssen. Der heute knapp .________-jährige Sohn R.________ wird also im Wesentlichen oh- ne Vater aufwachsen müssen. Von einer besonderen Abhängigkeit, welche eine dauernde Anwesenheit des Beschuldigten erfordern und einer Landesverweisung entgegenstehen würde, kann aber nicht ausgegangen werden. Weder die EMRK noch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (nachfolgend UN- Kinderrechtskonvention; SR 0.107) gebieten einen Verzicht auf die Landesver- weisung. Unter den gegebenen Umständen ist lediglich von einer normalen fami- liären und emotionalen Beziehung auszugehen, welche nicht ausreicht, um einen Aufenthaltsanspruch zu begründen. Angesichts der Natur und Schwere der Straf- tat, des Alters der Kinder und der mangelnden Integration des Beschuldigten in der Schweiz ist gemäss der einschlägigen Rechtsprechung die Landesverwei- sung ohne Weiteres gerechtfertigt. 25.4 Finanzielle Verhältnisse (Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE) Der Beschuldigte hat zwar offenbar keine Betreibungen (pag. 1331.2), die Sozial- hilfeschulden beliefen sich aber per 31. Mai 2018 auf rund CHF 400'000.00 (Ak- ten Sozialdienst, pag. 5). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind somit mehr als angespannt. Seine berufliche Zukunft wird, weil er die Schweiz wird verlassen müssen, nicht mehr hier liegen. Nach der Haftentlassung wäre ei- ne solche angesichts des Alters auch mehr als schwierig. Auch vor diesem Hin- tergrund stellt eine Landesverweisung für den Beschuldigten keine besondere Härte dar. 25.5 Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE) Der Beschuldigte lebte im Tatzeitpunkt knapp 14 Jahre in der Schweiz. Die ge- samten prägenden Jahre seiner Kinder- und Jugendzeit und darüber hinaus gut 20 Jahre als erwachsene Person verbrachte er indessen im Irak. Er kennt Land und Leute und ist in der Kultur seines Heimatlandes nach wie vor verwurzelt (u.a. pag. 836 Z. 320 ff.). Vor diesem Hintergrund vermag auch die Aufenthaltsdauer in der Schweiz keinen schweren persönlichen Härtefall zu begründen. 65 25.6 Gesundheitszustand (Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE) Der Beschuldigte hat keine grösseren gesundheitlichen Probleme, sein gesund- heitlicher Allgemeinzustand ist gut (pag. 2016). Aus medizinischer Sicht ist eine Rückkehr in den Irak deshalb nicht unzumutbar und eine Landesverweisung wür- de keine besondere Härte darstellen. 25.7 Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE) Eine Wiedereingliederung in seinem Heimatland ist für den Beschuldigten auf- grund seiner dort erfolgten Sozialisation, auch wenn er derzeit mit seiner Ver- wandtschaft (inkl. Mutter) angeblich keinen Kontakt hat (pag. 1784 Z. 32 f.), ohne Weiteres möglich. Er spricht die Landessprache und kennt die Kultur. Dass die wirtschaftliche Situation im Irak zweifellos schlechter ist als in der Schweiz, ver- mag daran nichts zu ändern. 25.8 Aussichten auf Wiedereingliederung (in der Schweiz) und Rückfallgefahr Eine Wiedereingliederung in der Schweiz ist vor dem Hintergrund der Dauer der noch zu verbüssenden Freiheitsstrafe illusorisch. Es ist nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte, nachdem er während Jahren keine Erwerbstätigkeit gefunden hat, ausgerechnet nach dem Strafvollzug eine solche finden wird. Die Wiederein- gliederungsmöglichkeiten im Irak (zumindest die rein sozialen und kulturellen) sind demgegenüber wesentlich besser, im Vergleich mit der Schweiz sogar alter- nativlos. Die Rückfallgefahr ist schwierig zu beurteilen. Sie kann aber, weil sich der Beschuldigte bis jetzt gänzlich uneinsichtig zeigte, nicht als inexistent be- zeichnet werden. 25.9 Zusammenfassende Würdigung Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für die be- troffene Person. Das Gesetz verlangt jedoch für ein ausnahmsweises Absehen von der Landesverweisung nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen ‹Ausnahmefall›, vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.1.1, 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4, 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Wie gezeigt, sprechen beim massiv straffälligen Beschuldigten zahlreiche Fakto- ren gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls: die mangelhafte gesellschaftliche Integration, die angespannten finanziellen Verhältnisse und die fehlende Aussicht, diese nachhaltig zu verbessern, die noch nicht als besonders lang zu bezeichnende Aufenthaltsdauer in der Schweiz, die familiären Bindungen ins Heimatland und die damit verbundenen intakten Eingliederungschancen sowie der Umstand, dass er keine nennenswerten gesundheitlichen Probleme hat. 25.10 Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten / Vollzugshindernisse Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 6B_423/2019 vom 17. März 2020 in E. 2.2.2 (mit Hinweisen) fest, das mit der Anordnung einer Landesverweisung be- fasste Gericht müsse grundsätzlich prüfen, ob die Landesverweisung unter den 66 konkreten Umständen verhältnismässig sei. Es dürfe die Frage nicht einfach der für den Vollzug zuständigen Behörde überlassen, wenn ein Rückweisungsverbot oder andere zwingende völkerrechtliche Normen einer Landesverweisung entge- genstünden. Im Endeffekt seien es aber die für den Vollzug der Landesverwei- sung zuständigen (Administrativ-)Behörden, welche über das notwenige Fachwis- sen und die nötige Erfahrung verfügen und deshalb auf der Ebene des Vollzugs die für die Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtung des non-refoulement- Gebots erforderlichen Anordnungen treffen würden. Bei der vom Strafgericht vorzunehmenden Prüfung ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass zufolge Art. 66c Abs. 2 StGB unbedingte Strafen vor dem Vollzug der Landesverweisung zu vollziehen sind. Da aufgrund dessen zwischen der An- ordnung und dem Vollzug der Landesverweisung eine relativ lange Zeit vergehen kann, muss beachtet werden, dass sich die Umstände, welche einer Landesver- weisung entgegenstehen, ändern können. Aus diesen Erwägungen folgerte das Bundesgericht, das mit der Anordnung einer Landesverweisung befasste Gericht müsse zwar die dieser möglicherweise entgegenstehenden Umstände beachten, jedoch bei Vorliegen eines solchen Umstands nicht zwingend auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichten. Vielmehr sei konkret zu prüfen, ob sich eine Landesverweisung im Einzelfall als unverhältnismässig erweise. Dabei sei zu be- achten, dass der Verzicht auf eine Landesverweisung nach dem Willen des Ge- setzgebers die Ausnahme bleiben soll. Dies gelte explizit auch im Falle eines Rückschiebungsverbots wegen einer Flüchtlingseigenschaft. Die (politische) Si- tuation im Zielland könne sich innerhalb des für die Landesverweisung relevanten Zeitraums von 5-15 Jahren massgeblich ändern, ebenso während der Dauer ei- ner vorab zu vollziehenden Freiheitsstrafe. Würde eine Landesverweisung bei anerkannten Flüchtlingen aufgrund der zum Entscheidzeitpunkt massgebenden Situation per se als unzulässig betrachtet, hätte dies zur Konsequenz, dass ein Vollzug selbst bei nachträglichem Wegfall des Rückschiebungsverbots nicht mehr möglich wäre. Es erschiene – so das Bundesgericht weiter – indes stossend, wenn ein Ausländer, der nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich zwin- gend des Landes hätte verwiesen werden müssen, bleiben dürfe, obwohl zum Zeitpunkt des möglichen Vollzugs kein Hinderungsgrund mehr bestehe. Damit wäre die Anordnung von Landesverweisungen bei anerkannten Flüchtlingen prak- tisch nicht mehr möglich. Dies sei augenscheinlich nicht im Sinne des Gesetzge- bers gewesen. Der Umstand, dass der Beschuldigte ein in der Schweiz anerkannter Flüchtling ist (pag. 1331.2), steht einer Landesverweisung nicht entgegen. Zwar könnte gemäss Bericht des Migrationsdiensts vom 8. April 2020 eine Landesverweisung zum aktuellen Zeitpunkt aufgrund der Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten nicht vollzogen werden bzw. würde eine solche gegen das non-refoulement- Gebot verstossen (pag. 1331.1 f.). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass vor einem allfälligen Vollzug der Landesverweisung die ausgefällte Freiheitsstrafe von 11 Jahren, unter Anrechnung der bisher ausgestandenen Haft, zu vollziehen ist. Zwischen der Anordnung der Landesverweisung und deren Vollzug werden folg- lich mehrere Jahre vergehen. Gestützt auf die vorliegende Verurteilung ist aus- serdem mit einem Asylwiderruf gemäss Art. 63 Abs. 2 Bst. a Asylgesetz (AsylG; 67 SR 142.31) zu rechnen (vgl. auch Schreiben des Staatssekretariats für Migration SEM vom 10. September 2020, pag. 1658 f.), so dass im Zeitpunkt des Vollzugs der Landesverweisung beim Beschuldigten aller Voraussicht nach selbst bei Fort- bestehen der Flüchtlingseigenschaft kein Recht auf Asyl mehr bestehen wird. Aus den Akten lässt sich nicht schlüssig entnehmen, aus welchen Gründen dem Be- schuldigten damals Asyl gewährt wurde. Offenbar verliess er das Heimatland auf- grund von Problemen seiner Ehefrau mit ihrer Familie. Dass er selbst vor seiner Ausreise aus dem Irak in irgendeiner Form bedroht gewesen wäre, geht aus den Akten nicht hervor und wurde vom Beschuldigten auch nie behauptet (pag. 1331.14). Es liegen jedenfalls zurzeit keine Anhaltspunkte vor, dass der Be- schuldigte bei einer Rückweisung in den Irak konkret an Leib und Leben gefähr- det wäre. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte aus dem kurdischen Autonomie- gebiet im Nordirak stammt, wo die Lage gemäss dem SEM insgesamt besser ist als im Rest des Landes (pag. 1659). Nach dem Gesagten steht die aktuelle Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten der Anordnung der Landesverweisung nicht entgegen (vgl. auch pag. 1659). Allfällige konkrete Vollzugshindernisse werden zu gegebener Zeit im Rahmen der Prüfung des Vollzugs durch die zuständige Migrationsbehörde zu prüfen sein (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020). Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte ist es dem Beschuldigten zuzumuten, die Schweiz zu verlassen. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt nicht vor. 25.11 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Doch selbst bei Annahme eines solchen würde die Interessenabwä- gung sowohl angesichts der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung als auch der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu- ungunsten des Beschuldigten ausfallen, hat sich doch die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB an der Verhältnismäs- sigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (Urteil des Bundesge- richts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3). 26. Dauer der Landesverweisung Es kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (S. 50 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1896 f.). Die Dauer der Landesverweisung ist aufgrund des Tatverschuldens und der Ge- fährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Überein- stimmung (vgl. zum alten Recht BGE 123 IV 107 E. 3 S. 111). Die vorliegend wegen versuchten Mordes auszusprechende Strafe beträgt 11 Jahre. Das Verschulden wiegt schwer (vgl. E. 20.1 hiervor). Die Dauer der 68 Landesverweisung soll dieses Verschulden ebenfalls abbilden. Die von der Vorin- stanz festgesetzten 12 Jahre erscheinen in jeder Hinsicht angemessen. VI. Zivilklage 27. Schadenersatz Für die Grundlagen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (S. 51 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1897 f.). Die Vorinstanz hat die Schadenersatzklage des Straf- und Zivilklägers mit zutref- fender Begründung vollumfänglich abgewiesen (S. 52 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; pag. 1898 f.). Der Straf- und Zivilkläger hat selber kein Rechts- mittel ergriffen, so dass in diesem Punkt keine Verschlechterung zu Lasten des Beschuldigten erfolgen darf. 28. Genugtuung 28.1 Grundlagen Für die Grundlagen kann wiederum auf die zutreffenden Erwägungen der Vorin- stanz verwiesen werden (S. 53 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1899). 28.2 Vorinstanzliche Erwägungen Die Vorinstanz sprach dem Straf- und Zivilkläger eine Genugtuung in der Höhe von CHF 20'000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 29. Mai 2019, zu. Sie hat dabei die für die Bemessung relevanten Faktoren allesamt berücksichtigt und sorgfältig ab- gewogen. Insbesondere hielt sie Folgendes fest: «[…] Der Privatkläger trug – abgesehen von den nach wie vor sichtbaren Narben am Hals, auf dem Brustkorb und am Arm – keine bleibenden körperlichen Schä- den davon (p. 1682 ff.). Hinzu kommen jedoch die physischen Auswirkungen des Vorfalls auf den Privatkläger, wenngleich zu berücksichtigen ist, dass der Privat- kläger aufgrund seiner Transsexualität bereits vor dem Vorfall an psychischen Problemen litt, wie insbesondere der aktenkundige Suizidversuch von Ende Au- gust 2018 sowie die weitere Suizidäusserung im April 2019 zeigen (p. 1203, p. 1222). Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Privatkläger an, die Tat ver- folge ihn bis heute. Durch die Narben werde er alltäglich daran erinnert. Wie es ihm heute so gehe, sei schwer einzuschätzen, es sei ein hin und her, manchmal gehe es gut, manchmal wieder sehr schlecht (p. 1787 Z. 20 ff.). In psychologi- scher Betreuung sei er jedoch lediglich aufgrund der Transsexualität und nicht wegen des Vorfalles vom 29.05.2019 (p. 787 Z. 48 ff., p. 1790 Z. 33 ff.).» Die Vorinstanz zog als Vergleich das Urteil des Bundesgerichts 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004 bei und hielt weiter fest: «[…] Wenngleich dieser Fall zweifellos nicht deckungsgleich ist, können dennoch gewisse Parallelen gezogen werden. Im zitierten Fall trug das Opfer unter ande- rem eine sichtbare Narbe im Gesicht, welche selbst mit einem Bart sichtbar blieb, was vorliegend beim Privatkläger nicht der Fall ist. Die sichtbaren Narben des 69 Privatklägers befinden sich nicht im Gesicht, sondern hauptsächlich am Hals und auf dem Brustkorb (p. 1682 ff.). Mit anderen Worten sind die Narben des Privat- klägers weniger ausgestellt und können mithilfe eines Schals oder Rollkragen- pullovers abgedeckt werden, auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass die Narben eine gewisse Auswirkung auf die Lebensqualität des Privatklägers haben. Zudem ist beim Privatkläger mit entsprechenden kosmetischen Eingriffen mit einer gewissen Verbesserung auszugehen (p. 1751 f., p. 1775 Z. 14 ff.). Ge- nugtuungserhöhend sind vorliegend – im Vergleich zum soeben zitierten Fall – jedoch die teilweise mit der Tat zusammenhängenden psychischen Aspekte so- wie die Tat an sich bzw. das Verschulden des Beschuldigten zu berücksichtigen. Der Privatkläger wurde von seinem eigenen Vater aus dem Schlaf gerissen und mit einem Messer attackiert, dies weil er nicht dessen Vorstellungen entsprach, was zweifelsohne belastend ist. Zwar befindet sich der Privatkläger aufgrund der Tat nicht in psychologischer Behandlung. Dennoch geht das Gericht vorliegend von einem gewissen Trauma aus, welches sich bis heute auf das Leben des Pri- vatklägers auswirkt, wobei in dieser Hinsicht die psychische Vorbelastung des Privatklägers nicht ausser Acht gelassen werden kann und entsprechend bei der Bemessung der Genugtuung zu berücksichtigen ist. In Anbetracht der gesamten Umstände und unter Verweis auf die zitierte bundes- gerichtliche Rechtsprechung erachtet das Gericht eine Genugtuung in der Höhe von CHF 20'000.00 als angemessen […]». 28.3 Erwägungen der Kammer Dieser Betrag erscheint mit Blick auf die Praxis der Kammer in ähnlich gelagerten Fällen angemessen, zumal eine Erhöhung am zu beachtenden Verschlechte- rungsverbot scheitert und keine Gründe ersichtlich sind, weshalb die Summe tie- fer zu veranschlagen wäre. Es bleibt damit dabei, dass der Beschuldigte verurteilt wird, dem Straf- und Zivil- kläger eine Genugtuungssumme von CHF 20'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 29. Mai 2019 (Tatzeitpunkt) zu bezahlen. VII. Kosten und Entschädigungen 29. Verfahrenskosten 29.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich ohne die Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten und ohne die Kosten für die unentgeltli- che Verbeiständung des Straf- und Zivilklägers auf CHF 41'450.95 (vgl. pag. 1524 ff., 1586, 1739, 1802. 1807 und 1903) und sind dem Beschuldigten zufolge seiner Verurteilung vollumfänglich zur Bezahlung aufzuerlegen. 70 29.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden vorliegend auf CHF 6'000.00 be- stimmt. Der Beschuldigte unterliegt gemessen an seinen Anträgen vollumfänglich und hat deshalb auch diese Kosten zu tragen. Ebenfalls dem Beschuldigten auferlegt werden die Kosten des Haftprüfungsver- fahrens SK 21 116 (Verlängerung Sicherheitshaft) von CHF 400.00 (separates Dossier SK 21 116, pag. 15). 30. Amtliche Entschädigungen 30.1 Amtliche Verteidigung des Beschuldigten Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjeni- gen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Kanton Bern ist hierfür die Verordnung über die Bemessung des Par- teikostenersatzes (Parteikostenverordnung des Kantons Bern [PKV; BSG 168.811]) einschlägig. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstin- stanzlichen Verfahren wird gestützt auf die von Fürsprecher B.________ einge- reichte Honorarnote vom 14. Dezember 2020 (pag. 1743 ff.) sowie die zutreffen- den Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung (Reduktion des an- gemessenen Aufwands auf total 148 Stunden und Anpassung der Reisezuschlä- ge; S. 57 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1903 f.) festgesetzt. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren somit mit CHF 37'981.90. Die Entschädigung wurde bereits vollumfänglich ausgerichtet (vgl. pag. 1839). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung abzüglich der Übersetzungskosten von CHF 1'984.70 (inkl. MwSt.; vgl. Art. 426 Abs. 3 Bst. b StPO), ausmachend CHF 35'997.20, zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 7'969.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren machte Fürsprecher B.________ mit Honorarnote vom 21. Dezember 2021 einen Aufwand von insgesamt 39,15 Stunden geltend, wovon 9,5 Stunden auf die obe- rinstanzliche Verhandlung und 2 Stunden auf die Nachbetreuung des Beschuldig- ten fallen (pag. 2093 f.). Die Berufungsverhandlung dauerte tatsächlich rund 8 Stunden (inkl. Urteilseröffnung), eine Stunde ist zudem für die Nachbespre- chung mit dem Beschuldigten zu gewähren. Die Kammer kürzt den geltend ge- machten Aufwand für die Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung inkl. Urteilseröffnung und Nachbesprechung mit dem Beschuldigten daher um 2,5 Stunden. Zu hoch erscheint der Kammer der geltend gemachte Aufwand für 71 Aktenstudium, die Redaktion der Beweisanträge und für die Vorbereitung der oberinstanzlichen Verhandlung (gemessen an der Dauer der Verhandlung), so- dass der diesbezügliche Aufwand um insgesamt 3,65 Stunden gekürzt wird. Für- sprecher B.________ wird damit im Berufungsverfahren für einen Aufwand von total 33 Stunden, ausmachend CHF 7'656.20 (inkl. Reisezuschlag CHF 75.00, Auslagen CHF 433.80 und MwSt.), entschädigt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung abzüglich der Übersetzungskosten von CHF 384.05 (inkl. MwSt.; vgl. Art. 426 Abs. 3 Bst. b StPO), ausmachend CHF 7'272.15, zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'432.90, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 30.2 Amtliche Verbeiständung des Straf- und Zivilklägers 30.2.1 Grundlagen Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflich- tig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Das Gleiche gilt für das Rechtsmittelverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO). Wird der Privatklägerschaft eine Prozessentschädigung zulasten der beschuldigten Person zugesprochen, so fällt diese Entschädigung im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege an den Bund bzw. an den Kanton. Der Kanton Bern kann demnach vom Beschuldigten die Erstattung der amtlichen Entschädigungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers im erst- und oberinstanzlichen Verfahren verlangen (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren ge- führt wurde (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Kanton Bern ist hier- für die PKV einschlägig. 30.2.2 Rechtsanwältin H.________ Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin H.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers im erstinstanzlichen Verfahren auf der Grundlage der eingereichten Honorarnote vom 14. Dezember 2020 (pag. 1755 ff.) und nach Anpassung u.a. an die effektive Dauer der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. S. 57 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1903) mit insgesamt CHF 25'233.05. Für das oberinstanzliche Verfahren entschädigt der Kanton Bern die bis 1. Juni 2021 tätige Rechtsanwältin H.________ gestützt auf deren Honorarnote vom 1. Juni 2021 (pag. 1977) mit CHF 860.50 (vgl. pag. 1984; vgl. auch E. 4 hiervor). 72 Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin H.________ sowohl für das erst- instanzliche Verfahren wie auch für das Berufungsverfahren (bis zum 1. Juni 2021) wurde bereits vor der oberinstanzlichen Verhandlung vollumfänglich ausge- richtet (vgl. pag. 1841 und pag. 1995). Rechtsanwältin H.________ verzichtete gemäss Telefonat vom 3. Juni 2021 auf eine Nachforderung der Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar für das Berufungs- verfahren (pag. 1977). Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 25'233.05 zurückzuzahlen und dem Straf- und Zivilkläger zuhanden von Rechtsanwältin H.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar für das erstinstanzliche Verfahren, ausmachend CHF 8'616.00, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt. Rechtsanwältin H.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a Abs. 2 des Bernisch-Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). 30.2.3 Rechtsanwältin D.________ Für das oberinstanzliche Verfahren entschädigt der Kanton Bern die ab 2. Juni 2021 tätige Rechtsanwältin D.________ gestützt auf die Honorarnote vom 21. Dezember 2021 (pag. 2098 f.) mit CHF 4'401.25 (vgl. auch E. 4 hiervor). Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 4'401.25 zurückzuzahlen und dem Straf- und Zivilkläger zuhanden von Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar für das oberinstanzliche Verfahren, ausmachend CHF 1'077.00, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt. Rechtsanwältin D.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a Abs. 2 KAG). VIII. Verfügungen 31. Sicherheitshaft Der Beschuldigte bleibt in Sicherheitshaft. An der Situation, wie sie sich im Zeitpunkt des Entscheids im Haftprüfungsverfahren SK 21 116 präsentierte, hat sich nichts geändert. Der Beschuldigte ist irakischer Staatsangehöriger. Er verfügt – abgesehen von seinen Kindern, welche er im Strafvollzug nur im Rahmen von Gefängnisbesuchen wird sehen können – über keine gelebten verwandtschaftlichen Beziehungen in der Schweiz. Er ging vor seiner Verhaftung keiner geregelten Arbeit nach und ist der deutschen Sprache nicht mächtig (vgl. dazu auch E. 21 hiervor). Er wird mit vorliegendem Urteil zu einer langjährigen Freiheitsstrafe mit anschliessender Landesverweisung verurteilt. Es ist zu befürchten, dass er sich dieser empfindlichen Strafe zu entziehen versuchen würde (Absetzung ins Ausland), wenn er bis zu deren Vollzug aus der Sicherheitshaft entlassen würde, es ist mithin von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen. Geeignete 73 Ersatzmassnahmen stehen nicht zur Verfügung, die materiellen Voraussetzungen für die Sicherheitshaft sind gegeben. Die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft zur Sicherung des Strafvollzugs (vgl. Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO) scheint vor diesem Hintergrund notwendig und verhältnismässig. 32. Ausschreibung der Landesverweisung Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsver- weigerung) des Beschuldigten im Schengener Informationssystem (SIS) ange- ordnet (Art. 20 N-SIS-Verordnung). Die Voraussetzungen zur Ausschreibung sind erfüllt (Art. 96 des Übereinkom- mens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bun- desrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schritt- weisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen [SDÜ] sowie Art. 21 und Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II]). Der Beschuldigte verfügt in keinem Land der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel. Somit ist die Ausschreibung der Landesverweisung durch das ur- teilende Gericht anzuordnen (vgl. Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [SR 362.0]). 33. Einziehungen Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Unterhose, grau (Ass.-Nr. 003) - 1 Pyjamahose, rot, ISA bodywear, Gr. S (Ass.-Nr. 004) - 1 Kissen, Blumenornament, gepunktet (Ass.-Nr. 006) - 1 Küchenmesser, Prestige, Stainless, Rostfrei, Inox mit einschneidiger Klinge (Ass.-Nr. 157) - 1 Verlängerungskabel, weiss (Ass.-Nr. 158) - 1 Fixleintuch, grün (Ass.-Nr. 159) - 1 Kissenüberzug, mehrfarbig, hauptsächlich grün, auf einer Seite nur grün (Ass.-Nr. 160) - 1 Pyjamaoberteil, blau und rot (Ass.-Nr. 161) - 1 Bettlaken, grau (Ass.-Nr. 162) - 1 Frottiertuch, rosa (Ass.-Nr. 252) - 1 Siphoninhalt Badezimmer (Ass.-Nr. 258) - 1 Siphoninhalt Küche (Ass.-Nr. 315) - 1 Sweatshirt, grün (Ass.-Nr. 354) - 1 Siphoninhalt WC (Ass.-Nr. 356) 74 Die 2 Ohrringe, silberfarben (Ass.-Nr. 005), werden dem Straf- und Zivilkläger nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben. Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: - 1 Paar Schuhe, schwarz, gosoft, Gr.43 (Ass.-Nr. 058) - 1 Paar Socken, schwarz (Ass.-Nr. 059) - 1 Hemd, grau, Camp David, Gr. M/L (Ass.-Nr. 060) - 1 Jeanshose, blau, Charles Vögele, Gr. 34/32, mit schwarzem Gurt (Ass.- Nr. 061) - 1 Unterhemd, grau, John Adams, Gr. XL, (Ass.-Nr. 062) - 1 Jeanshose, blau (Ass.-Nr. 402) - 1 Jeanshose, dunkelblau (Ass.-Nr. 404) - 1 Mobiltelefon iPhone 5S, weiss (Inhaber: A.________) - 1 Mobiltelefon iPhone 5, schwarz (Ass.-Nr. 012) - 1 iPad Mini, grau/weiss, mit blauer Hülle (Ass.-Nr. 061) 34. DNA / biometrische erkennungsdienstliche Daten Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des vom Be- schuldigten erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz). Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Lö- schung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 75 Dispositiv: Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: des versuchten Mordes, begangen am 29. Mai 2019 in F.________ (Ort) z.N. C.________, und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 40, 47, 51, 66a Abs. 1 Bst. a, 112 StGB 426 Abs. 1 und 4, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren. Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 940 Tagen wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. zu einer Landesverweisung von 12 Jahren. 3. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 41'450.95. 4. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'400.00 (inkl. Kosten Haft- prüfungsverfahren SK 21 116). II. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 148.00 200.00 CHF 29’600.00 Reisezuschlag CHF 1’575.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 4’091.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 35’266.40 CHF 2’715.50 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 37’981.90 volles Honorar CHF 37’000.00 Reisezuschlag CHF 1’575.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 4’091.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 42’666.40 CHF 3’285.30 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 45’951.70 nachforderbarer Betrag CHF 7’969.80 76 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung, abzüglich Übersetzungskosten von CHF 1'984.70 (inkl. MwSt.), aus- machend CHF 35'997.20, zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 7'969.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 33.00 200.00 CHF 6’600.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 433.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’108.80 CHF 547.40 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’656.20 volles Honorar CHF 9’787.50 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 433.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’296.30 CHF 792.80 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 11’089.10 nachforderbarer Betrag CHF 3’432.90 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung, abzüglich Übersetzungskosten von CHF 384.05 (inkl. MwSt.), aus- machend CHF 7'272.15, zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'432.90, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.________, Rechtsan- wältin H.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 77 Stunden Satz amtliche Entschädigung 100.00 200.00 CHF 20’000.00 Reisezuschlag CHF 1’125.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 2’304.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 23’429.00 CHF 1’804.05 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 25’233.05 volles Honorar CHF 28’000.00 Reisezuschlag CHF 1’125.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 2’304.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 31’429.00 CHF 2’420.05 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 33’849.05 nachforderbarer Betrag CHF 8’616.00 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 25'233.05 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin H.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 8'616.00, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin H.________ bereits die gesamte amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von insgesamt CHF 25'233.05 aus- gerichtet wurde. 4. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.________, Rechtsanwältin H.________, für die Zeit vom 29. Dezember 2020 bis zum 1. Juni 2021 bereits mit Verfügung vom 3. Juni 2021 auf CHF 860.50 bestimmt und ebenfalls bereits vollumfänglich ausgerichtet wurde. A.________ hat dem Kanton Bern die für die Zeit vom 29. Dezember 2020 bis zum 1. Juni 2021 ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 860.50 zurückzuzah- len, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 5. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.________, Rechtsan- wältin D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren ab dem 2. Juni 2021 wie folgt bestimmt: 78 Stunden Satz amtliche Entschädigung 20.00 200.00 CHF 4’000.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 86.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’086.60 CHF 314.65 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’401.25 volles Honorar CHF 5’000.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 86.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’086.60 CHF 391.65 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 5’478.25 nachforderbarer Betrag CHF 1’077.00 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 4'401.25 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1'077.00, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). III. Betreffend Zivilpunkt wird erkannt: 1. A.________ wird verurteilt, C.________ eine Genugtuung von CHF 20'000.00 zuzüg- lich Zins zu 5% seit dem 29. Mai 2019 zu bezahlen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage in erster und zweiter Instanz werden keine Kosten ausgeschieden und es wird keine Entschädigung gesprochen. IV. Weiter wird verfügt: 1. A.________ bleibt in Sicherheitshaft. Kurzbegründung: An der Situation, wie sie sich im Zeitpunkt des Entscheids im Haftprüfungsverfahren SK 21 116 präsentierte, hat sich nichts geändert. Der Beschuldigte ist irakischer Staatsangehöriger. Er verfügt – abgesehen von seinen Kindern, welche er im Strafvollzug nur im Rahmen von Gefängnisbesuchen wird sehen können – über keine gelebten verwandtschaftlichen Beziehungen in der Schweiz. Er ging vor seiner Verhaftung keiner geregelten Arbeit nach und ist der deutschen Sprache nicht mächtig. Er wird mit vorliegendem Urteil zu einer langjährigen Freiheitsstrafe mit anschliessender Landesverweisung verurteilt. Es ist zu befürchten, dass er sich dieser empfindlichen Strafe zu entziehen versuchen würde (Absetzung ins Ausland), wenn er bis zu deren Vollzug aus der Sicherheitshaft entlassen würde, es ist mithin von einer 79 erheblichen Fluchtgefahr auszugehen. Geeignete Ersatzmassnahmen stehen nicht zur Verfügung, die materiellen Voraussetzungen für die Sicherheitshaft sind gegeben. Die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft zur Sicherung des Strafvollzugs (vgl. Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO) scheint vor diesem Hintergrund notwendig und verhältnismässig. 2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) von A.________ im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet (Art. 20 N-SIS-Verordnung). 3. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen: - 1 Unterhose, grau (Ass.-Nr. 003) - 1 Pyjamahose, rot, ISA bodywear, Gr. S (Ass.-Nr. 004) - 1 Kissen, Blumenornament, gepunktet (Ass.-Nr. 006) - 1 Küchenmesser, Prestige, Stainless, Rostfrei, Inox mit einschneidiger Klinge (Ass.-Nr. 157) - 1 Verlängerungskabel, weiss (Ass.-Nr. 158) - 1 Fixleintuch, grün (Ass.-Nr. 159) - 1 Kissenüberzug, mehrfarbig, hauptsächlich grün, auf einer Seite nur grün (Ass.- Nr. 160) - 1 Pyjamaoberteil, blau und rot (Ass.-Nr. 161) - 1 Bettlaken, grau (Ass.-Nr. 162) - 1 Frottiertuch, rosa (Ass.-Nr. 252) - 1 Siphoninhalt Badezimmer (Ass.-Nr. 258) - 1 Siphoninhalt Küche (Ass.-Nr. 315) - 1 Sweatshirt, grün (Ass.-Nr. 354) - 1 Siphoninhalt WC (Ass.-Nr. 356) 4. Die 2 Ohrringe, silberfarben (Ass.-Nr. 005), werden C.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben. 5. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: - 1 Paar Schuhe, schwarz, gosoft, Gr.43 (Ass.-Nr. 058) - 1 Paar Socken, schwarz (Ass.-Nr. 059) - 1 Hemd, grau, Camp David, Gr. M/L (Ass.-Nr. 060) - 1 Jeanshose, blau, Charles Vögele, Gr. 34/32, mit schwarzem Gurt (Ass.-Nr. 061) - 1 Unterhemd, grau, John Adams, Gr. XL, (Ass.-Nr. 062) - 1 Jeanshose, blau (Ass.-Nr. 402) - 1 Jeanshose, dunkelblau (Ass.-Nr. 404) - 1 Mobiltelefon iPhone 5S, weiss (Inhaber: A.________) - 1 Mobiltelefon iPhone 5, schwarz (Ass.-Nr. 012) - 1 iPad Mini, grau/weiss, mit blauer Hülle (Ass.-Nr. 061) 6. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz). 7. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 80 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Straf- und Zivilkläger, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Straf- und Zivilkläger, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv und Ur- teilsbegründung; sofort; Dispositiv vorab per Fax) - dem Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv und Urteilsbegründung; sofort) - dem Regionalgefängnis Burgdorf (nur Dispositiv; sofort; vorab per Fax) Bern, 23. Dezember 2021 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 28. Februar 2022) Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Der Gerichtsschreiber: Schärer Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b StPO). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Rechtsbeiständin des Straf- und Zivilklägers innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO). 81