A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'600.70 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Auf die Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar für das oberinstanzliche Verfahren wurde verzichtet. 50 IV. Im Zivilpunkt wird verfügt: 1. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO zur Bezahlung von Schadenersatz von CHF 21'000.00 an die C.________ AG verurteilt.