Das Mobiltelefon wurde durch die Kantonspolizei ausgewertet und es konnten Daten sowie Fotos ausgelesen werden, die mit Einbruchdiebstählen in Zusammenhang stehen (pag. 93; pag. 685 f.; pag. 709 f.). Es besteht ein Deliktskonnex und das Mobiltelefon ist in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB einzuziehen. Da der Beschuldigte über keine finanziellen Mittel verfügt und nach Vollzug der Freiheitsstrafe die Schweiz wird verlassen müssen, ist die Begleichung der ihm auferlegten Verfahrenskosten gefährdet. In Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO wird das beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy Note 5 (Ass.-Nr.