16. Einziehung und Verwertung des Mobiltelefons Der Beschuldigte liess an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung beantragen, dass ihm das beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy Note 5 herauszugeben sei. Zur Begründung wurde angeführt, es handle sich um sein privates Mobiltelefon mit eingespeicherten Kontakten, das nicht mehr als Beweismittel benötigt werde (pag. 1955). Das Mobiltelefon wurde durch die Kantonspolizei ausgewertet und es konnten Daten sowie Fotos ausgelesen werden, die mit Einbruchdiebstählen in Zusammenhang stehen (pag.