40 Der Beschuldigte ist für die amtliche Entschädigung im oberinstanzlichen Verfahren zu vollumfänglicher Rückzahlung verpflichtet. Auf die Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar für das oberinstanzliche Verfahren wurde verzichtet (pag. 1971). VII. Verfügungen