Für die Berechnung wird auf das Urteilsdispositiv hiernach verwiesen. Der Beschuldigte ist für die amtliche Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche im Umfang von neun Zehnteln rück- und nachzahlungspflichtig. In oberer Instanz macht Rechtsanwalt B.________ einen Gesamtaufwand von 27.25 Stunden geltend (pag. 1970 f.). Die Positionen Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung werden entsprechend der effektiven Dauer der oberinstanzlichen Hauptverhandlung und der telefonischen Mitteilung des Urteils um 1.25 Stunden gekürzt.