15. Entschädigungen Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz, was die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren anbelangt, an. Vom in der Honorarnote ausgewiesenen Zeitaufwand (pag. 1754 ff.) werden 2 Stunden für die effektive Dauer der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abgezogen (pag. 1878), sodass ein zu vergütender Zeitaufwand von total 79.5 Stunden resultiert. Für die Berechnung wird auf das Urteilsdispositiv hiernach verwiesen.