Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 24 Bst. b des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (VKD; BSG 161.12) auf CHF 4'000.00 bestimmt und vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.