39 V. Zivilpunkt Die Verteidigung beantragte an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung die Abweisung der Zivilklage, da hinsichtlich Ziff. I.1.1.16 AKS ein Freispruch zu erfolge habe. Weil der erstinstanzliche Schuldspruch bestätigt wird und die Verteidigung ihre Anträge im Zivilpunkt nicht weiter begründet hat, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1875 f.). Der Beschuldigte wird zur Bezahlung von Schadenersatz von CHF 21'000.00 an die C.___