1923 f.). Die Strafempfindlichkeit ist daher als durchschnittlich einzustufen. 13.7.4 Fazit zu den Täterkomponenten Die Täterkomponenten fallen somit aufgrund der 3 teilweise einschlägigen Vorstrafen und der durchschnittlichen Strafempfindlichkeit deutlich zu Ungunsten des Beschuldigten aus. Angemessen erscheint eine Straferhöhung um 10 Monate. Es ergibt sich eine Freiheitsstrafe von 56 Monaten. Die Prüfung der Frage eines bedingten Vollzugs erübrigt sich. 13.8 Anrechnung Untersuchungshaft Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 284 Tagen sind in vollem Umfang auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art.