Andererseits erreichen die Einschränkungen kein aussergewöhnliches Ausmass. Gesundheitliche Probleme, wie diejenigen des Beschuldigten, sind im Justizvollzug weitverbreitet und die medizinische Versorgung ist ohne weiteres gewährleistet (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2010 E. 4.5). Der Beschuldigte unternimmt auch nicht sehr viel um seinen Gesundheitszustand wie es scheint allenfalls noch zu verbessern. Auf tägliche Spaziergänge im Winter verzichtet er, weil es ihm zu kalt ist. Er bewegt sich und ist mehr oder weniger ziemlich fit (pag. 1947, Z. 23 f.; pag. 1923 f.).