1957 f.). Für die Kammer begründet der Gesundheitszustand des Beschuldigten keine erhöhte Strafempfindlichkeit. Einerseits haben seine Leiden keinerlei Bezug zum Strafvollzug. Dass er kostenpflichtige medizinische Behandlungen auf sich nehmen muss, unter Schmerzen leidet und in seinen Arbeitsmöglichkeiten eingeschränkt ist, würde ihn ausserhalb des Strafvollzugs in gleichem Masse treffen wie innerhalb. Gemäss seinen eigenen Angaben befand sich der Beschuldigte schon in seiner Heimat in medizinischer Behandlung (pag. 31). Andererseits erreichen die Einschränkungen kein aussergewöhnliches Ausmass.