Insgesamt seien die Täterkomponenten daher neutral, oder allerhöchstens leicht straferhöhend (zum Ganzen pag. 1954 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft wandte dagegen ein, gemäss dem Bundesgericht komme eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten seien, wie etwa bei Gehirnverletzten, Schwerkranken oder Taubstummen; eine erhöhte Strafempfindlichkeit wegen Herzproblemen sei hingegen in der Rechtsprechung verneint worden (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2010 E. 4.5.; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, N 356).