38 nicht zuletzt, da der Beschuldigte einen erheblichen Teil seines Einkommens für ärztliche Konsultationen verwenden müsse. Da der Strafvollzug ihn somit härter treffe, als einen «Durchschnittshäftling», sei die Strafe entsprechend zu mindern. Insgesamt seien die Täterkomponenten daher neutral, oder allerhöchstens leicht straferhöhend (zum Ganzen pag.