Er legte auch kein Geständnis ab. Er verweigerte über weite Strecken des Verfahrens die Aussage und gestand nur Vorwürfe ein, die sich ohnehin nicht mehr bestreiten liessen. Sein Verhalten während des Strafverfahrens ist somit neutral. 13.7.3 Strafempfindlichkeit Zu prüfen bleibt eine allfällige erhöhte Strafempfindlichkeit. Die schuldangemessene Strafe kann grundsätzlich je nach dem Grad der Strafempfindlichkeit des Täters verschieden sein, da bei gleicher Schuld die Strafe nicht gleich hoch, sondern gleich schwer bemessen sein muss (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Auflage, Art. 47 N 150 mit Hinweisen).