37 seine Zellenordnung lässt zu wünschen übrig. Er verhielt sich ansonsten jedoch freundlich und unauffällig (pag. 1923 f.; vgl. auch pag. 1946, Z. 17 ff.). Auch gegenüber den Strafbehörden verhielt sich der Beschuldigte korrekt, was indes erwartet werden darf und zu keiner Strafreduktion führt. Der Beschuldigte zeigte sich nicht reuig. Eine Einsicht in das Unrecht seiner Taten ist nicht erkennbar. Er legte auch kein Geständnis ab.