Er muss als «Gewohnheitsverbrecher», wie die Vorinstanz korrekt feststellte, angesehen werden. Die einschlägigen Vorstrafen zeugen von einem hohen Mass an Unbelehrbarkeit und Unverfrorenheit, was sich deutlich zu seinen Ungunsten auswirken muss. Das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 26. Februar 1999 ist hingegen nicht einschlägig, liegt bereits lange zurück und hat daher weniger entscheidende Auswirkungen. 13.7.2 Verhalten seit der Tat und im Strafverfahren Gemäss dem Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Thorberg bekundete der Beschuldigte Mühe, sich in den Arbeitsalltag im Justizvollzug einzugliedern, und