Er zeigte sich von mehreren Verurteilungen zu mehrjährigen Freiheitsstrafen vollkommen unbeeindruckt, erleichterte sich mit Hilfe von gefälschten Ausweisschriften sein Fortkommen und delinquierte unbeirrt weiter. Nach Verbüssung der verhängten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten gemäss dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10. Juli 2013 vergingen erneut nur wenige Monate, bevor der Beschuldigte die zweite vorliegende Deliktsserie verübte. Er muss als «Gewohnheitsverbrecher», wie die Vorinstanz korrekt feststellte, angesehen werden.