Nach den Entfernungsfristen von Art. 369 StGB dürfen die folgenden Urteile aus dem deutschen Zentralregister noch berücksichtigt werden: - Eintrag Nr. 7 (pag. 1441 f.): Urteil des Landgerichts Duisburg vom 26. Februar 1999 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen; 8 Jahre Freiheitsstrafe; - Eintrag Nr. 8 (pag.