369 StGB die Rehabilitierungs- bzw. Resozialisierungsinteressen der verurteilten Person stärker zu gewichten sind als die öffentlichen Infor- mations- und Strafbedürfnisse. In den Urteilen 1B_88/2015 vom 7. April 2015 E. 2.2.1 und 6B_1280/2015 vom 1. Juni 2016 E. 2.3.2 weist das Bundesgericht darauf hin, dass Vorstrafen in ausländischen Strafregisterauszügen nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, wenn die für das schweizerische Strafregister massgebliche Entfernungsfrist abgelaufen ist und das ausländische Recht längere Fristen vorsieht. Nach den Entfernungsfristen von Art.