36 Das Bundesgericht führt in BGE 135 IV 87 E. 2.4 aus, dass nach Ablauf der Entfernungsfrist gemäss Art. 369 StGB die Rehabilitierungs- bzw. Resozialisierungsinteressen der verurteilten Person stärker zu gewichten sind als die öffentlichen Infor- mations- und Strafbedürfnisse.