Im deutschen Zentralregister finden sich zwischen dem 5. April 1993 und dem 10. Juli 2013 8 Eintragungen. Im Zusammenhang mit diesen Eintragungen stellt sich die Frage, ob sie im Hinblick auf Art. 369 Abs. 7 StGB noch als Vorstrafen berücksichtigt werden dürfen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich im oberinstanzlichen Parteivortrag (pag. 1957) der vorinstanzlichen Auffassung an, wonach für die Berücksichtigung von ausländischen Strafregistereinträgen die jeweiligen ausländischen Entfernungsfristen massgebend seien (pag. 1865).