Dabei handelte der Beschuldigte planmässig und berechnend, was eine gewisse kriminelle Energie offenbart. Er handelte direktvorsätzlich, was deliktsimmanent ist, und die Tat war vermeidbar. Daher erscheint eine Freiheitsstrafe von 45 Tagen angemessen. Diese werden im Umfang von zwei Dritteln, also 30 Tage bzw. 1 Monat, asperiert. Im Sinne eines Zwischenresultats ergibt sich eine Freiheitsstrafe von 46 Monaten. 13.7 Täterkomponenten 13.7.1 Vorleben, Vorstrafen und persönliche Verhältnisse Vorab kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse anbelangt (Ziff.