In Anlehnung an die VBRS-Richtlinien (S. 49) erscheinen für einen einzelnen Hausfriedensbruch nach dem vorliegenden Tatmuster 5 Strafeinheiten bzw. 5 Tage Freiheitsstrafe angemessen. Bei einer gedanklichen Asperation der weiteren 17 Hausfriedensbrüche gelangt die Kammer zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 60 Tagen bzw. 2 Monaten. Aufgrund des engen Zusammenhangs der Hausfriedensbrüche mit den einzelnen Tathandlungen des gewerbsmässigen Diebstahls ist praxisgemäss eine Asperation im Umfang von ½, ausmachend 1 Monat Freiheitsstrafe, angezeigt. Im Sinne eines Zwischenresultats ergibt sich eine Freiheitsstrafe von 45 Monaten.