Die heimliche Invasion des geschützten Zuhauses bedeutet für die Betroffenen regelmässig einen nicht zu vernachlässigenden Eingriff in das Sicherheitsgefühl. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was deliktsimmanent ist. Mit Blick auf den Strafrahmen ist für eine einzelne Tathandlung noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen. In Anlehnung an die VBRS-Richtlinien (S. 49) erscheinen für einen einzelnen Hausfriedensbruch nach dem vorliegenden Tatmuster 5 Strafeinheiten bzw. 5 Tage Freiheitsstrafe angemessen.