35 Der Beschuldigte drang unbefugt und heimlich in insgesamt 18 Wohnungen bzw. Häuser ein. Die einzelnen Taten weisen alle einen ähnlichen Unrechtsgehalt auf, weshalb sich keine einzelne Tat als die schwerste ermitteln lässt. Auch die Hausfriedensbrüche waren eine notwendige Begleiterscheinung des gewerbsmässigen Diebstahls. Die heimliche Invasion des geschützten Zuhauses bedeutet für die Betroffenen regelmässig einen nicht zu vernachlässigenden Eingriff in das Sicherheitsgefühl.