186 StGB ist das Hausrecht, mithin das Recht, über bestimmte Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen und selbst zu bestimmen, wer sich in den eigenen Räumen aufhalten darf (BSK StGB- DELNON/RÜDY, 4. Auflage, Art. 186 N 5). Je intensiver in dieses Recht eingegriffen wird, desto stärker ist die Verletzung des Rechtsguts einzuschätzen und umso höher hat die Strafe auszufallen. Die VBRS-Richtlinien sehen als Referenz für einen Vermieter, der sich oder anderen ohne Einwilligung des Betroffenen Zugang verschafft, eine Strafe von 5 Strafeinheiten vor (S. 49).